{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-15_4_StR_651_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-15","aktenzeichen":"4 StR 651/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0.5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 651/84 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nHelmut Günter KdEEREEEE» aus LEERE, geboren am\nGEHE 1910 ir Fe (Ostpreußen), zur Zeit\n\neinstweilen untergebracht\n\n/0- 17,\nJE\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n15. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juli 1984\naufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nII. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDer Beschuldigte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Anordnung der\nUnterbringung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Jedoch.halten die Ausführungen des Landgerichts,\nmit denen es die Aussetzung der Vollstreckung der Unter-\n\nbringung zur Bewährung gemäß § 67 b Abs. 1 StGB abgelehnt\nhat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand:\n\nDas Landgericht hat insofern lediglich dargelegt,\neine ambulante Behandlung des \"Antragsgegners\" sei schon\ndeshalb nicht ausreichend, da er völlig krankheitsuneinsichtig sei und insbesondere jede medikamentöse Behandlung\nablehne. Diese knappen Ausführungen lassen besorgen, das\nLandgericht habe verkannt, daß es nicht allein auf den Willen des Beschuldigten ankommt (vgl. auch BGH NStZ 1983, 167\nzum Fall der bewilligten Aussetzung der Vollstreckung). Entscheidend ist, ob Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters vorhanden sind, die zu dem Schluß führen,\ndaß die von ihm ausgehende Gefahr so herabgemindert werden\nkann, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975\n- 1 StR 143/75, bei Dallinger MDR 1975, 724). Dabei sind Art\nund Schwere der zu erwartenden Straftaten von erheblicher\nBedeutung (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - 4 StR 30/81\nm. w. Nachw.). Für ihre Bewertung war hier zu beachten, daß\nder Beschuldigte bei dem Vorfall vom Sommer 1982 selbst die\nPolizei zu Hilfe rief (UA 14) und sie am 17. September 1982\nzu Hilfe rufen wollte (UA 20); bei dem Vorfall vom 27. September 1983 wurde er gegenüber der hilflos am Boden liegenden jungen Frau nicht gewalttätig (UA 24/25).\n\nIn diesem Zusammenhang war ferner zu bedenken, daß\nsich der Beschuldigte am 18. September 1982 freiwillig bereit erklärt hatte, sich zur stationären Behandlung in die\nWestfälische Fachklinik für Psychiatrie in Frönspert-Hemer\nzu begeben (UA 21/22) und daß er ebenso freiwillig einen\nNervenarzt zur ambulanten Behandlung aufsuchte, als die\n\nWestfälische Fachklinik seine Aufnahme nicht für erforderlich erachtete (UA 23). Aus den Urteilsgründen ergibt\nsich nicht, warum es nicht zu einer weiteren nervenärztlichen Behandlung des Beschuldigten kam; der Gesamtzusanmmenhang der Urteilsgründe spricht aber dafür, daß es an\ndem Unvermögen des Nervenarztes Sg lag, sich zu\neiner verbindlichen Diagnose durchzuringen (UA 23).\n\nWenn somit zwei Ärzte weder eine stationäre noch\neine nervenärztliche Behandlung des Beschuldigten für\nerforderlich erachteten, lag es nahe, daß der Beschul -\ndigte sich \"krankheitsuneinsichtig\" zeigte und eine medikamentöse Behandlung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nablehnte. Daraus konnte aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Beschuldigte sich auch unter dem\nDruck einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung mit\nder gleichzeitig gemäß § 67 b Abs. 2 StGB eintretenden\nFührungsaufsicht nicht einer ambulant durchgeführten, medikamentösen Behandlung unterziehen würde.\n\nEine eingehendere Erörterung der Anwendung des\n§ 67 b StGB lag auch deswegen nahe, weil gegen den Beschuldigten in der Bundesrepublik Deutschland zuvor noch\nniemals ein Straf- oder Sicherungsverfahren durchgeführt\nworden war und zwischen den beiden Vorfällen, die zur Unterbringung des Beschuldigten geführt haben, ein Abstand\nvon einem Jahr lag.\n\nZwar ist die Tatsache, daß nach § 67 b Abs. 2 StGB\nmit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung\nautomatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte\neinen Bewährungshelfer erhält (§ 68 a StGB), für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des 5 67 db Abs. 1\n\n45\n\nStGB (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76).\nEs ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob nicht die damit\ngegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Beschuldigten deutlich zu machende Gefahr, daß er bei Nichterfüllung etwa anzuordnender Weisungen (3 68 b StGB) mit\ndem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß der Beschuldigte sich\n- trotz seines derzeitigen Sträubens - einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht,\nund ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß\nder Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung\nerreicht werden kann (vgl. auch Dreher/Tröndle, 41. Aufl.\n§ 67 b StGB Ran. 3; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl.\n\n§ 67 b StGB Rdn. 6).\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-15/4-str-651-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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