{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-13_4_StR_656_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-13","aktenzeichen":"4 StR 656/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 656/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz K ES aus MER, geboren am EEE 1945;\nin WW,\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n13. November 1984 gemäß % 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 1984,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. hinsichtlich der Verurteilung wegen\nDiebstahls oder Hehlerei,\n\n2. im Gesamtstrafenausspruch.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"versuchten\ngemeinschaftlichen Diebstahls sowie des Diebstahls oder\nder Hehlerei\" für schuldig erklärt und ihn unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen versuchten Diebstahls (Fall II 1 der Urteilsgründe)\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\n2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Diebstahls oder\nHehlerei (Fall II 2 der Urteilsgründe) keinen Bestand; die\ninsoweit von dem Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge\nist begründet, so daß auf die weiteren Rügen nicht mehr\neingegangen zu werden braucht.\n\nDie Strafkammer legt dar, sie habe den Angeklagten im\nWege der Wahlfeststellung wegen Diebstahls (§ 242 StGB)\noder Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig sprechen müssen, da\nsie \"nach Ausschöpfung sämtlicher strafprozessual zulässigen Beweismittel nicht klären konnte, ob der Angeklagte\nKrack die Diners-Kreditkarte dem geschädigten Hg selpst\nentwendet oder sie in Kenntnis ihrer Herkunft von einem\nunbekannten Vortäter erlangt hat\". Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer den Geschädigten\nHeigl nicht als Zeugen vernommen hat. Er trägt vor, eine\nVernehmung des Alois Hals Zeuge hätte dazu geführt,\ndaß der Zeuge erklärt hätte, er könne auch ein Verlieren\nder Karte nicht ausschließen. In diesem Fall könnte sich\nder Angeklagte aber weder des Diebstahls noch der Hehlerei\nsondern einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht\nhaben.\n\nDie Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage\nnach § 242 StGB oder § 259 StGB kommt nur in Betracht, wenn\neine eindeutige Feststellung trotz Erfüllung der dem Gerich:\nobliegenden Pflicht zur Wahrheitsermittlung (§ 244 Abs. 2\n\nStPO), d.h. trotz Ausschöpfung aller Beweismittel und\nsonstiger Erkenntnisquellen nicht möglich ist und wenn\nandere als die in der wahlweisen Verurteilung festge-\n\n(BGH MDR 1980, 948, 949; BGH, Urteile vom 10. Februar 1977\n- 4 StR 690/76 und vom 29. März 1984 - 4 StR 89/84; Hürxthal\nin KK § 261 StPO Ränr. 67). Hierzu mußte sich dem Gericht\ndie Vernehnmung des Alois Hg als Zeugen aufdrängen; denn\ndiese hätte sowohl zu einer eindeutigen Feststellung als\nauch dazu flihren können, die Möglichkeit der Unterschlagung\n\nSollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zu\neiner (wahlweisen) Verurteilung wegen Hehlerei kommen, so\nwird er deutlicher als bisher (vgl. UA 21 oben) darzulegen\nhaben, daß es dem Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er\nsich die Karte verschaffte, darauf ankam,sich oder einen\nDritten zu bereichern. Da der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen die Karte dem Hans-Günter Me unentgeltlich überließ, scheidet eine Hehlerei in der Form des\n\"Absetzens\" aus (BGH NJW 1976, 1950; LK 10. Aufl. § 259\nStGB Ränr. 27 m. w. Nachw. in Fußn. 28).\n\n43\n\n3. Weil die Verurteilung wegen Diebstahls oder\nHehlerei aufzuheben ist, kann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-13/4-str-656-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-13/4-str-656-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.267077+00:00"}}