{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-08_4_StR_623_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-08","aktenzeichen":"4 StR 623/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ur\nO20\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 623/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nSiegfried Norbert K w aus De, zeboren am\nGE 956 in Im, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 8. November 1984 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n6. Juni 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird als unzulässig auf seine\nKosten verworfen (§§ 44, 45 Abs. 1 StPO).\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom ?7. August 1984, durch den\nseine Revision gegen das oben bezeichnete Urteil\nals unzulässig verworfen worden ist, wird als\nunzulässig auf seine Kosten verworfen (§§ 346\nAbs. 1 und 2, 473 Abs. 1 StPO).\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem schriftlichen\nAntrag vom 3. Oktober 1984 ausgeführt:\n\n\"4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann\nnur gewährt werden, wenn der Antrag 'binnen\neiner Woche nach Wegfall des Hindernisses'\ngestellt und die versäumte Handlung - im vorliegenden Falle die Revisionsbegründung -\ninnerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden\nist (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDies ist hier nicht der Fall.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Dortmund vom\n17. August 1984, mit dem die Revision des An-\n\ngeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen\nVersäumung der Begründunesfrist des § 345\n\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde,\nist dem Verteidiger des Angeklagten am\nFreitag, den 24. August 1984 zugestellt worden (Bl. 154 d.A.). Da auch der Angeklagte\neine Ausfertigung dieses Beschlusses am selben\nTag erhalten hat (s. Bl. 153 u. 157 d.A.),\nwußte er spätestens ab diesem Zeitpunkt von\nder unterbliebenen Revisionsbegründung. Die\nWochenfrist für einen Wiedereinsetzungsamtrag\nund zur Nachholung der Revisionsbegründung\nlief gemäß §§ 45, 43 StPO somit am Montag,\n\nden 3. September 1984 ab. Das Schreiben des\nAngeklagten vom 4. September 1984, mit dem\n\ner Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 17. August 1984 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat,\nist daher verspätet bei Gericht eingegangen.\nGründe, welche die vom Verteidiger beantragte\n'Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist' rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gesuch\ndes Angeklagten, ihm im Hinblick auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.\n\nEbenso unzulässig ist der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach\n§ 346 Abs. 2 StPO, weil auch die Wochenfrist\ndieser Bestimmung nicht eingehalten ist. Insoweit sind ebenfalls keine Umstände für eine\n\n27\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung dieser Frist ersichtlich.\"\n\nDiesen Ausführungen stimmt der Senat zu.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-08/4-str-623-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-08/4-str-623-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.152645+00:00"}}