{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-08_4_StR_526_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-08","aktenzeichen":"4 StR 526/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ara y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 526/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Michael Pop zus Dei, dort\ngeboren am m 1962,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer\nräuberischer Erpressung u.a.\n\ndd\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom ?2. April 1984, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung entfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der \"gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in erschwerter Form und gemeinschaftlichem vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt\nüber eine vollautomatische Selbstladewaffe\" schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer rechtskräftigen\nVerurteilung eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die\n\nRevision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Änderung des\nSchuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte\nBogdan habe eine schwere Körperverletzung in Mittäterschaft begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nAus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, daß die\ndrei Angeklagten beabsichtigten, aus der mitgeführten Maschinenpistole Schüsse abzugeben. Der Angeklagte Bogdan\nhatte vielmehr \"unwiderlegt die Vorstellung\", daß die Rückforderung des Geldes \"ohne Waffe geschehen sollte\" (UA\n22). Er legte die Waffe auf die Theke der Gaststätte, \"um\nmit dem Besitz zu prahlen und den Gastwirt in Angst und\nSchrecken zu versetzen\" (UA 23). Erst \"auf Vorhalt\" eines\nGastes, daß es sich nur um ein Spielzeuggewehr handele,\ngab der Angeklagte zwei oder drei Einzelschüsse aus der\nWaffe ab. Als die Angeklagten ihren Plan - Rückforderung\ndes Geldes - ausgeführt hatten, hatten sie keine \"genaue\nVorstellung, was weiter passieren sollte\" (UA 26). Nachdem\neinige Zeit vergangen war, kam unter den eingesperrten\nGästen Unruhe auf. \"Infolge der aufgetretenen Unruhe befürchtete der Angeklagte TB eine Auseinandersetzung\nmit den Gästen\" (UA 27). Er gab einen Schuß auf eine auf der\nTheke angebrachte \"Lampenkuppel\" ab. \"Zwei Querschläger oder\nsonstige irgendwie abgeprallte oder abgesprengte Splitter,\nderen Material nicht geklärt ist, trafen den Nebenkläger\nAB im Gesicht.\" (UA 28). Ein Splitter schlug durch\ndessen linken Augapfel, der vollblutete; dadurch wurde das\nSehvermögen auf diesem Auge vernichtet.\n\n2. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des\nAngeklagten Bm wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung nicht. Die hierzu von der Strafkammer\n\nMH\n\nvorgenommene Erwägung (UA 47), ihm sei bewußt gewesen,\ndaß in der Gaststätte geschossen werden sollte, steht\nmit den getroffenen Feststellungen in Widerspruch. Daß\nder Angeklagte \"keinerlei Anstalten unternommen hat\",\nden Schuß des Angeklagten Te -. verhindern und daß\ner \"sich auch in keiner Weise von dem weiteren Vorgehen\ndes Angeklagten TB distanziert\" hat, \"nachdem der\nNebenkläger verletzt war\" (UA 47), reicht zur Annahme\nMittäterschaftlicher Tatbegehung nicht aus:\n\nSukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand\nin Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen\ntatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Kann der Hinzutretende\ndie weitere Tatausführung aber nicht mehr fördern, weil\nfür die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges\nschon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden\nauf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens\nohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch\neinen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (EGH,\nUrteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84 - mit weit. Nachw. )\nDie nachträgliche Billigung des auch - wovon zugunsten\ndes Angeklagten Den ausgegangen werden muß - für diesen\nüberraschend erfolgten Schusses kann somit eine strafbare\nVerantwortlichkeit des Angeklagten für die bereits abgeschlossene Körperverletzung nicht begründen (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1982 - 4 StR 696/81).\n\n3. Damit muß die Verurteilung wegen gemeinschaftlich\nbegangener schwerer Körperverletzung beim Angeklagten\nBeim entfallen. Im übrigen ist die Revision, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet (8 349\n\n.\n\nAbs. 2 StPO). Der Wegfall der Verurteilung wegen § 224 StGB berührt den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung\nin erschwerter Form nicht; denn diese hat der Angeklagte Bogdan gemäß § 18 StGB mitverschuldet. Das reicht\nzur Annahme des § 239 Abs. 2 StPO aus (vgl. BGHSt 10,\n306, 310; 19, 382, 387; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 239 StGB Rdnr. 11).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß\nsich der dargelegte Rechtsfehler auf die Höhe der Strafe\nausgewirkt hat.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-08/4-str-526-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-08/4-str-526-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.131834+00:00"}}