{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-06_4_StR_72_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-06","aktenzeichen":"4 StR 72/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BCHSt: ja\n\nnun\n\nStVO 1970 § 3 Abs. 3 Nr. ? c\n\nDer rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einem\nVerstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 c 3tVO und dem anschließenden Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn sich\nder Unfall nicht ereignet hätte, wäre der Fahrzeugführer bei Eintritt ier \"kritischen Verkehrssituation'\"\nnicht mit einer höheren =1ls der zugelassenen Geschwindigkeit gefahren.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBCHSt: ja\n\nnun\n\nStVO 1970 § 3 Abs. 3 Nr. ? c\n\nDer rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einem\nVerstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 c 3tVO und dem anschließenden Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn sich\nder Unfall nicht ereignet hätte, wäre der Fahrzeugführer bei Eintritt ier \"kritischen Verkehrssituation'\"\nnicht mit einer höheren =1ls der zugelassenen Geschwindigkeit gefahren.\n\nBGH, Beschl. v. 6. November 1984 - L StR 72/84 -\nOLG Stuttgart\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_72/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter und Landwirt Siegfried M um»\naus PB, dort geboren am GE 1951,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n67\n\n577\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n-Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. November 1984\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nSalger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal,\nDr. Knoblich, Goydke und Dr. Jähnke beschlossen:\n\nDer rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen\neinem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. ? c StVo\nund dem anschließenden Verkehrsunfall ist zu\nbejahen, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, wäre der Fahrzeugführer bei Fintritt der \"kritischen Verkehrssituation\"\nnicht mit einer höheren als der zugelassenen\nGeschwindigkeit gefahren.\n\nGründe:\n\nI, Der Angeklagte befuhr eine bevorrechtigte Landstraße\nmit einer Geschwindigkeit von 140 km/h. An einer Kreuzung\nnäherte sich von links ein anderes Fahrzeug, das der\nfrühere Mitangeklagte SGB steuerte. Strobel verringerte\nvor der Kreuzung zunächst seine Geschwindigkeit. Da er\ndas herankommende Fahrzeug des Angeklagten nicht sah,\nbeschleunigte er an der Haltelinie und fuhr mit 55 km/h\nin die Kreuzung hinein. Als der Angeklagte dies bemerkte,\nleitete er aus einer Entfernung von 35 m eine Vollbrernsung\nein. Beide Fahrzeuge stießen auf der rechten Fahrbahnhälfte\n\ndes Angeklagten zusammen; SB erlitt schwere Verletzungen.\n\nVor dem Zusammenstoß zeichnete der Wagen des Angeklagten\nnoch eine Bremsspur von 2 m auf.\n\nHätte sich der Angeklagte der Kreuzung mit der\nhier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h\ngenähert, hätte sein Anhalteweg mindestens 77 m betragen.\nEr hätte dann aus einer Entfernung von 35 m, aus der er\ndie Mißachtung seines Vorfahrtsrechts wahrnahm, ebenfalls\nnicht mehr zum Stehen kommen können. Er wäre aber 0,3\nSekunden später am Ort des Zusammenstoßes angelangt.\nIn dieser Zeitspanne hätte SB die Fahrspur des\nAngeklagten gänzlich überquert gehabt, so daß es nicht\nzu einer Kollision gekommen wäre.\n\nDer Amtsrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt\nund ein Fahrverbot verhängt. Das Landgericht hat ihn auf\nseine Berufung freigesprochen und dazu unter Hinweis auf\nBGH VRS 20, 129 ausgeführt, daß der Angeklagte auch bei\nEinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von\n100 km/h nicht mehr rechtzeitig habe anhalten oder\nausweichen können. Der Sinn der Geschwindigkeitsbegrenzung\nbestehe nicht darin, einem verkehrswidrig die Fahrbahn\nüberquerenden anderen Fahrzeug zu ermöglichen, eine\nweitere Fahrstrecke zurückzulegen.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft berufene Oberlandesgericht Stuttgart\nmöchte den Freispruch aufheben und die Sache zur Aufklärung der inneren Tatseite an das Berufungsgericht\nzurückverweisen. Es ist der Ansicht, die Überschreitung\n\nob\n\n-u-\n\nder zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei für den\n\nUnfall ursächlich geworden, da sie eine nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Zusammenstoß sei,\n\nEine Begrenzung der danach gegebenen strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit aus dem Schutzzweck der Norm sei nicht\ngerechtfertigt. Vielmehr sei es der Sinn der Geschwindigkeitsbegrenzung, Unfälle auch bei verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden,\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht durch die Urteile des beschließenden\nSenats vom 18. November 1960 - 4 StR 4u4E/60 (VRS 20, 129)\nund vom 20. Dezember 1963 - 4 StR 464/63 (VRS 26, 203)\ngehindert. In den jenen Urteilen zugrunde iilegenden Fällen\nwaren jeweils Fußgänger überfahren worden, die innerhalb\neiner geschlossenen Ortschaft plötzlich von der Seite her\nauf die Fahrbahn getreten waren, Die Tatrichter hatten dia\nVerurteilung der Kraftfahrer auf die Erwägung gestützt, daß\nsich die Fußgänger bei Einhaltung einer geringeren, angemessenen Fahrzeuggeschwindigkeit nicht mehr im Gefahrenbereich befunden hätten; sie hätten die Straße vielmehr\nzu einem größeren Stück überquert gehabt und wären nicht mehr\nvon den Wagen erfaßt worden. Diese Erwägungen hat der\nSenat als rechtsfehlerhaft beanstandet. Im Urteil vom\n13. November 1960 hat er ausgeführt, daß es \"nicht der Sinn\ndes Verbots zu schnellen Fahrens ist, sicherzustellen, daß\nein die Fehrbahn vor einem nahenden Kraftfahrzeug verkehrswidrig betretender Fußgänger ein größeres Stück auf der\nFahrbahn zurückzulegen vermag, als er es tun könnte, wenn\n\nder Kraftfahrer langsamer führe\". In dem Urteil vom\n\n20. Dezember 1963 hat der Senat dargelegt: \"Das Gebot\n\ndes Fahrens auf Sicht soll einen Zusammenstoß mit einem\n\nauf der Fahrbahn befindlichen Hindernis verhüten. Es umfaßt\nnicht den Fall, daß ein Fußgänger die Fahrbahn verkehrswidrig von der Seite her auf zu kurze Entfernung innerhalb des Anhaltsweges bei zulässiger Fehrgeschwindigkeit\nüberraschend betritt. Wäre ein Kraftfahrer auch bei verkehrsgerechtem Fahren auf Sicht außerstande, einen Zusammenstoß durch Anhalten zu vermeiden, so begründet eine etwaige\nüberhöhte Geschwindigkeit für sich allein nicht den Vorwurf\nschuldhafter Unfallverursachung\". Da diese Grundsätze nach\nAnsicht des Oberlandesgerichts Stuttgart auch den ihm unterbreiteten Fall erfassen, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt und die Rechtsfrage wie folgt\nformuliert:\n\n\"Ist die Kausalität einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit für die Herbeiführung\neines Unfalls auch gegenüber Verkehrsteilnehmern\nbeachtlich, die sich so verkehrswidrig in die\nFahrbahn eines Kraftfahrzeugs begeben, daß dessen\nLenker zwar nicht mehr rechtzeitig anhalten kann,\neinen Unfall jedoch durch eine Verzögerung der\nzulässigen Geschwindigkeit hätte vermeiden können?\"\n\n6\n\nII, Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das\nOberlandesgericht will den Normzweck der allgemeinen\nGeschwindigkeitsbegrenzung auf Landstraßen (§ 3 Abs. 3%\n\nNr. 2 c StVO) geklärt wissen. Nach seiner Auffassung\n\nkommt es für die rechtliche Bewertung eines unfallursächlichen Zusammenhangs nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit\n\nden Zusammenstoß gerade durch Anhalten vermeiden\n\nkonnte, Strafrechtliche Haftung soll vielmehr auch\neintreten, wenn er den Unfall auf andere Weise vermieden\nhätte; Pflichtwidrigkeiten des beteiligten weiteren\nVerkehrsteilnehmers sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts dabei ohne Bedeutung. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß das Oberlandesgericht hiermit von tragenden Erwägungen der von ihm bezeichneten Senatsurteile abweichen\nwürde.\n\nIII. In der Sache stimmt der Senat dem vorlegenden\nOberlandesgericht zu. Soweit den Senatsurteilen VRS 20,\n129 und 26, 203 eine andere Auffassung zugrunde liegt,\nwird daran nicht festgehalten.\n\nBegeht ein Verkehrsteilnehmer eine Pflichtwidrigkeit, so kann er für einen nachfolgenden Unfall strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Verkehrs-\n\nverstoß für das Schadensereignis ursächlich war. Hierzu\ngilt:\n\n1. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten und dem Unfall entfällt, wenn der gleic\nErfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Fahrzeugführers eingetreten wäre oder wenn sich dies auf Grund\nerheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters\nnicht ausschließen 1äßt (BGHSt 11, 1, 3 f; 24, 31, 34;\nBGH VRS 54, 436). Dabei hat die Prüfung der Ursächlichkeit\nmit dem Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage\neinzusetzen, die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg\ngeführt hat (BGH VRS 54, 436, 437; Maurach/Gössel/\n\nZipf AT Teilbd.2 6. Aufl. § 43 IV Rdn. 75). Die Frage,\nwelches Verhalten verkehrsgerecht gewesen wäre, ist im\nHinblick gerade auf die Verkehrswidrigkeit zu beantworten, die als (unmittelbare) Unfallursache in\n\nBetracht kommt, während im übrigen der tatsächliche\nGeschehensablauf zugrunde zu legen ist. Hinwegzudenken\nund durch das der Pflichtwidrigkeit korrespondierende\nverkehrsgerechte Verhalten zu ersetzen ist daher nur der\ndem Täter vorgeworfene Tatumstand; darüber hinaus\n\ndarf von der Verkehrssituation nichts weggelassen,\n\nihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert\nwerden (BGHSt 10, 369, 370; BGH VRS 54, 436, 437).\n\nDiese Prüfung scheidet Umstände aus der rechtlichen\nBewertung aus, die im naturwissenschaftlichen Sinne zwar\nauch Bedingungen für den eingetretenen Erfolg sind, die\naber für die strafrechtliche Haftung des Täters keine Roll\nspielen können. Es kommt danach insbesondere nicht darauf\nan, ob der Fahrzeugführer irgendwann vor dem Eintritt\n\nÜberschreitung begangen hatte, welche überhaupt\n\nerst dazu beigetragen hat, deß er im Unfallzeitpunkt\nam Unfallort war (BCH /u, Strafs._7/ VRS 23, 369,\n\n370; BCH [M. Zivils. _7 VRS 18, 180; VersR 1963,\n165; 1977, 524; OLG Hamm VRS 10, 459, zes 1983, 91 8;\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl.\n\nEinl. Rdn. 101; Stvo § 3 Ran. 67; Jescheck, Lehrb, d.\nStrafrAllg. Teil 3. Aufl. S, 474 f; Cramer, Lenck-\n\nner in Schönke/Schröder StGB 21, Aufl. Vorbem.\n\n§§ 13 ££ Ran. 101 f; § 15 Ran. 165 ff; Samson in SK\nAnh. zu § 16 Ran. 28; Schünemann, JA 1975, 715; Wolter,\nObjektive und personale Zurechnung von Verhalten, Gefahr\nund Verletzung in einem funktionalen Straftatsvstem\n[19817 s. 342),\n\n2. Nach dem Eintritt der kritischen Verkehrslage\nist allein von Bedeutung, wie bei richtiger Fahrweise\ndie Vorgänge, die zum Unfall geführt haben, abgelaufen\nwären (BGH / VI. Zivils._7 VersR 1977, 524, 525),\n\nHierzu bedarf es der Prüfung, ob der Fahrer bei Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung noch rechtzeitig vor dem anderen Fahrzeug hätte anhalten oder\nausweichen können (vgl. OLG Köln VRS 58, 24, 26).\n\nDies sind aber nicht die einzigen Umstände, die für die\n\nEs kann daher bei der rechtlichen Bewertung des\nUnfallgeschehens nicht außer Betracht bleiben. Der\nrechtliche Ursachenzusammenhang ist darum zu\nbejahen, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte,\nwäre der Fahrzeugführer bei Eintritt der \"kritischen\nVerkehrssituation\" nicht mit einer höheren als der\nzugelassenen Geschwindigkeit gefahren,\n\nDer Tatrichter, der im übrigen von den weiteren\ntatsächlichen Verkehrsvorgängen auszugehen hat, kann\nFeststellungen darüber nur treffen, wenn er das Verhalten der anderen Verkehrsbeteiligten, z.B. Art und\nAusmaß ihrer Fortbewegung, in seine Erwägungen einbezieht. Damit verläßt er aber nicht den Normzweck\nder allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung auf\nLandstraßen. Dieser besteht - wie bei der gleichen\nRegelung innerhalb geschlossener Ortschaften - auch\ndarin, anderen Verkehrsteilnehmern einen gefahrlosen\nBegegnungs- und Kreuzungsverkehr zu ermöglichen (vgl.\nBGH [M. zivils.7 NIW 1984, 1962). Es geht mithin\nnicht um das ungehinderte Fort- oder Weiterkommen\ndieser anderen Verkehrsteilnehmer, sondern um deren\nSchutz vor den Gefahren hoher Geschwindigkeiten (vgl.\ndie amtliche Begründung zur Höchstgeschwindigkeitsverordnung vom 16. März 1972 (BGB1 I S. 461), VerkBl.\n1972, 158, 159, sowie zur Verordnung vom 2, Dezember\n1975 (BGBl I S. 2983), VerkBl. 1975, 681). Die Gefahren\nverwirklichen sich, wenn der Kraftfahrzeugführer infolge\nüberhöhter Geschwindigkeit nicht mehr so bremsen kann,\ndaß es \"gerade noch einmal gut geht\",\n\n671\n\n- 10\n\nDaraus folgt, daß der Kraftfahrer auch dann\nstrafrechtlich verantwortlich ist, wenn allein\ndurch die Beachtung der Geschwindigkeitsbe.\nerenzung im Zeitpunkt des Eintritts der kritischen\n\nauf die Fortbewegung des anderen Verkehrsteilnehmers\nzurückzuführen ist, ist unerheblich. Denn der Zweck\n\ndes im Interesse der Verkehrssicherheit &eschaffenen\n\n§ 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO erfaßt auch diesen Fall.\nDemgemäß hat der Senat in seinem Beschluß von\n\n15. Januar 1981 - 4 StR 572/80 - in einer dic Entscheidung allerdings nicht tragenden Bemerkung erwogen,\ndaß das Unfallopfer die Fahrbahn Beräumt gehabt hätte,\nwenn der damalige Angeklagte in der kritischen Situation\nnicht zu schnell gefahren wäre (ebenso Mön] in Full/Möhl/\nRüth, Straßenverkehrsrecht StVO § 3 Ran. 52: anders wohl\nPuppe Jus 1982, 660, 663 f).\n\nIV, Der vI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Anfrage mitgeteilt, dan er die Auffassung des Senats\nzur Einbeziehung von Fallgestaltungen der vorliegenden\nArt in den Schutzzweck des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Stvo teilt.\n\nV. Der Generalbundesanwalt hat beantragt wie folgt\nzu beschließen:\n\n- 11 -\n\n\"Die Kausalität einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ist nicht gegenüber Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 230 StGB beachtlich,\ndie sich so verkehrswidrig in die Fahrbahn eines\nKraftfahrzeugs begeben, daß dessen Lenker auch\nbei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten und\ndamit einen Unfall vermeiden können.\"\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/4-str-72-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/4-str-72-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.965038+00:00"}}