{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-06_4_StR_591_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-06","aktenzeichen":"4 StR 591/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TEE?\n\n87\nor\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 591/84 BESCHLUSS\n\nindr Strafsache\ngegen\n\n1. Eduardo Rodriguez A > aus I Li (Spanien),\ndort geboren am En 1319,\n\n2. Francisco Morillo Q EEE zus ACEEE, Provinz\n\nCB (Spanien), dort geboren am EEE 1952,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n694\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer am 6. November 1984 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn vom\n27. April 1984\n\na) soweit es die Angeklagten AB und\n\nPo BB betrifft, in vollem Unmfang,\n\nb) soweit es den Angeklagten Ode betrifft, im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nQuiros wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 20. September 1984 ausgeführt:\n\n\"I. Die Rüge des Angeklagten Os, formelles\nRecht sei verletzt, ist nicht näher ausge-\n\nIl.\n\nführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. >?\nSatz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge beider Beschwerdeführer ist\n- beim Angeklagten OB jedoch nur bezüglich des Strafausspruches - begründet.\n\nAquilar und Quiros sowie der Mitangeklagte\nPe Bm wurden wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Haschisch (§ 29 Abs. 3Nr. 4\nBtMG) verurteilt, Age und Feim- Bez\nferner wegen Beihilfe zur Einfuhr von Haschisch\nin nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1Nr. 4\nBtMG). Das Landgericht hat diesen Verurteilungen zugrunde gelegt, daß die Angeklagten\n‘davon ausgingen, daß mindestens eine Menge\n\nvon einem Kilogramm Haschisch' in dem von ihnen\nbenutzten Pkw versteckt war (UA S. 17, 18 u.\n62). Diese Urteilsfeststellungen rechtfertigen\naber nicht den Schluß, insoweit handele es sich\num Betäubungsmittel von 'nicht geringer Menge'!.\nDie Strafkammer hat nämlich den Wirkstoffgehalt des Haschischs offen gelassen und lediglich festgestellt, die Untersuchung einer Substanzprobe habe ein für die Haschischinhaltstoffe Tetrahydrocannabinol (THC), Cannabidiol\nund Cannabinol positives Ergebnis ergeben (UA\nS. 23/24). Bei der Prüfung des Merkmals der\n\"nicht geringen Menge' kommt es Jedoch maßgeblich auf die Qualität des Rauschgifts, also auf\nden Anteil des reinen Wirkstoffes an (vgl.\nBGHSt 32, 162, 164; BGH NStZ 1983, 322/323).\nNach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes\nvom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 - (zur Veröf-.\nfentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen)\n\n24\n\nliegt eine 'nicht geringe Menge' vor, wenn\n\ndas Haschisch mindestens 7,5 8 THC enthält.\n\nDie den Beschwerdeführern sowie dem Mitangeklagten P ED - Bau» angelasteten 1000 g\nHaschisch hätten somit einen Wirkstoffgehalt\nvon mindestens 0,75 %o THC haben müssen, um\n\nals nicht geringe Menge bewertet werden zu\nkönnen. Da sich Jedoch auch Rauschgift von wesentlich geringerer Qualität, z.B. mit einem\nTHC-Gehalt von 0,14 %o (vgl. BGH, Beschluß vom\n7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83 = Strafverteidiger 1984, 26), im Handel befindet, stellt 1 kg\nHaschisch möglicherweise keine \"nicht geringe\nMenge' dar (ECH, Beschluß vom 5. Juni 1984\n\n= 1 StR 292/84). Die Strafkammer hätte deshalb\nden THC-Gehalt des sichergestellten Haschischs\nfeststellen oder unter Berücksichtigung anderer\nTatumstände - etwa dem in den Urteilsgründen\nnicht genannten Kaufpreis - angeben müssen, von\nwelcher Mindestqualität sie ausgegangen ist\n(BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84).\nDer aufgezeigte Mangel berührt im Hinblick auf\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG den Schuldspruch und nötigt daher nicht nur beim Angeklagten AED ,\nsondern gemäß § 357 StPO auch beim Mitangeklag-\n\nten ii u ) zur Aufhebung des Schuldspruchs.\n\nDagegen ist beim Angeklagten Cop Sie Frage,\nob die von ihm geleistete Beihilfe zum Handeltreiben von Haschisch eine 'nicht geringe Menge'\nbetraf, nur für das Strafmaß bedeutsam (§ 29\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG), so daß bei ihm lediglich\nder Strafausspruch aufgehoben werden muß.\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein besonders schwerer Fall nicht allein\nmit der Begründung angenommen werden kann,\ndas gehandelte Rauschgift stelle eine nicht\ngeringe Menge dar. Vielmehr ist die Gehilfeneigenschaft zusätzlich zu berücksichtigen,\nweil bei jedem Tatbeteiligten gesondert zu\nprüfen ist, ob die Regelbeispielsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind (vgl.\nBGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluß vom ?4. Februar 1983 - 1 StR 55/83). \"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/4-str-591-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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