{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-11-06_4_StR_579_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-11-06","aktenzeichen":"4 StR 579/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 579/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Adolf Georg L EB aus\n\nBeim, dort geboren am EEE 1930, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord\n\ne\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 6. November 1984 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n3. Juli 1984 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, daß die angeordnete Einziehung entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nAnstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die\nEinziehung der \"asservierten 3.600,-- DM\" und der\n\"Forderung des Angeklagten gegen den Zeugen Anus\nauf Rückzahlung der Ende März/Anfang April 1982\ngeliehenen 500,-- DM\" angeordnet. Der Angeklagte\n\nrügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen\nRechts,\n\nos\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch kann die Einziehungsanordnung\nnicht bestehenbleiben. Dazu hat der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 13. September 1984 ausgefüh\n\n\"Hingegen kann die angeordnete Einziehung keinen\nBestand haben; denn das sichergestellte Geld war\nnicht zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat\nbenutzt worden; es wurde dem Angestifteten von\ndem Angeklagten vielmehr erst nach Beendigung der\nAnstiftung und vermeintlich sogar nach Ausführung\nder Tat übergeben. Der Lohn für den gedungenen\nMörder unterliegt dem Verfall gemäß § 73 StGB\n(Dreher/Tröndle, StGB Kommentar 41. Aufl. § 73\nRan. 3 b). Eine Verfall-Anoränung hätte sich gegen den Angestifteten zu richten\",\n\nDem tritt der Senat bei und weist ergänzend auf Schäf\nin LK, 10. Aufl. § 73 StGB Rdnr. 11 und 52 hin.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/4-str-579-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/4-str-579-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.926222+00:00"}}