{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-31_4_StR_624_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"4 StR 624/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\n0.3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 624/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDiana Magdalena RB aus FB zeboren am B-GE 1966 in VER zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. ? und 4\nStPO beschlossen;\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. ? StPO\nvorläufig eingestellt, soweit die Angeklagte\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung der\nRita MB verurteilt ist. Insoweit trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. ‚Juni 1984\nim Ausspruch über die Rechtsfolgen dahin geändert, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegfällt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon der Auferlegung von Kosten des Revisions-\n\nverfahrens wird abgesehen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags, wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher\nKörperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe\n\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es\ndie Unterbringung der Angeklagten in einem vsychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Ihre Revision rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur\nzu einem Teil Erfolg.\n\n1. Im Schuldspruch fällt auf Grund der Beschränkung\ndes Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung weg. Im übrigen ist die\nRevision zum Schuldspruch, den sie auch nicht im einzelnen\nangreift, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Die zum Strafausspruch erhobene Verfahrensrüge is’\nabwegig. Das Alter des Tatopfers Nuri war dem Landgericht\nbekannt. Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der\nRevision dringen nicht durch. Den versuchten Totschlag hat\ndas Landgericht als minder schwer (§ 213 StGB) erachtet,\nweil das Zusammenwirken der alkoholischen Beeinträchtigung\nder Angeklagten mit ihrer durch Schläge und Demütigungen\nausgelösten hohen Erregung zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hatte (UA 19). Entgegen der Ansicht der Revision wäre deshalb bei Anwendung\ndes allgemeinen Strafrechts der Strafrahmen des § 213 StGB\nnicht zusätzlich gemäß §§ 21, 49 StGB zu mildern gewesen.\nAuch sonst weist die Strafzumessung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 1984 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler auf. Die gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Tat hat sich auf die Straf\nnicht ausgewirkt. Insoweit ist die Revision daher zu verwerfen.\n\n3. Dagegen kann die angeordnete Maßregel nicht bestehenbleiben. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt\nin der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuld-\n\nSn\n\nWeise alkoholüberempfindlich ist (BGH, Beschluß vom\n1. März 1983 - 5 str 71/83; BCH NStz 1982, 218 und 1983,\n429 m. w. Nachw.). Einen Solchen Ausnahmefall hat das Land-\n\nlichkeitsdefiziten, die das Landgericht als ursächlich für\nden häufigen Alkoholgenuß der Angeklagten betrachtet (UA 22),\nergeben einen solchen Befund nicht. Daher mußte die Maßregel wegfallen. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat bereits dJas Landge-\n\nricht verneint.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/4-str-624-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/4-str-624-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.809652+00:00"}}