{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-25_4_StR_615_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-25","aktenzeichen":"4 StR 615/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".E 34\nDEZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 615/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Michael S Eee aus Sc, sort\ngeboren am EEE» 1956,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. uEEEN>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gEEEEEEp , Saum ,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSF\n\nIH\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n13. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe3z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist der Auffassung, daß\nder Angeklagte wegen Mordes hätte verurteilt werden müssen, da er die Tat heimtückisch und auch aus sonstigen\nniedrigen Beweggründen begangen habe.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt: Der\ntrunksüchtige Angeklagte lebte zur Tatzeit mit seiner\nMutter, die ebenfalls in erheblichem Umfang dem Alkohol\nzusprach, in einer kleinen Wohnung zusammen. Am Tattag\nhatten sowohl der Angeklagte als auch seine Mutter im Laufe\n\ndes Vormittags alkoholische Getränke zu sich genommen.\nNach dem gemeinsamen Mittagessen kam es, wie es auch in\nder Zeit davor häufig der Fall war, wegen einer Nichtigkeit zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten\nund seiner Mutter, in deren Verlauf diese zu ihm sagte,\n\"wenn es ihm nicht passe, könne er ja die Wohnung verlassen, derzeit sei er schließlich von ihr abhängig, da er\ninfolge seiner finanziellen Verhältnisse nirgends sonst\nUnterkunft finden könne\". Über diese Bemerkung geriet der\nAngeklagte in starke Verärgerung. Er hatte \"nunmehr die\nandauernden Vorhaltungen der Mutter endgültig satt und\nwollte nichts mehr davon hören. Während die Mutter mit\ndem Rücken zu ihm gekehrt am Wohnzimmerfenster stand und\nnach draußen schaute\", begab sich der Angeklagte in die\nKüche und holte dort ein Messer mit langem Klingenteil.\nIns Wohnzimmer zurückgekehrt stach er in Tötungsabsicht\nblindlings auf seine ihm immer noch den Rücken zukehrende\nMutter ein, bis die Klinge des Messers abbrach. Daraufhin\nholte er ein weiteres Messer, mit dem er erneut mehrfach\nauf die zusammengebrochene und am Boden liegende Frau einstach. Die Stichverletzungen führten zum Tode der Mutter\ndes Angeklagten.\n\n2. a) Das Landgericht ist der Auffassung, daß die\nMutter des Angeklagten bei der Tatausführung arg- und\nwehrlos war, es meint aber, nicht davon ausgehen zu können, \"daß der Angeklagte die schutzlose Lage des Opfers\nbewußt\" ausgenutzt habe. Es begründet diese Auffassung\ndamit, daß der Angeklagte infolge des Streitgesprächs\nunmittelbar vor der Tat erregt gewesen sei und vor allem,\ndaß er nicht habe wissen können, \"in welcher Position er\nseine Mutter im Wohnzimmer vorfinden würde, als er mit der\nTatwaffe aus der Küche zurückkam!\". Es führt bei der recht-\n\na\n\nlichen Würdigung weiter aus, \"die Annahme, der Angeklagte\nhabe seine Mutter unabhängig davon töten wollen, ob sie\nihm bei Tatausführung den Rücken kehrte oder sich ihm zuwandte\", sei \"angesichts der körperlichen Überlegenheit\ndes Angeklagten plausibel und zumindest nicht widerlegbar\" (UA 10). Diese Bemerkung deutet darauf hin, daß\n\ndie Schwurgerichtskammer rechtlich die Auffassung vertritt, eine heimtückische Tötung komme dann nicht in Betracht, wenn der Täter unter allen Umständen zur Tat entschlossen ist, gleichgültig, welche Situation sich ihm\nbei Tatausführung bietet. Dem könnte der Senat nicht folgen.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nhandelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung\ndie Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung\nausnutzt (BGHSt 7, 218, 221; 23, 119, 120 f; 30, 105,\n\n116 £f, Jeweils mit weiteren Nachweisen). Heimtücke setzt\nnicht voraus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit\n\ndes Upfers selbst bewußt herbeiführt oder bestärkt (BGHSt\n8, 216, 219; 18, 87, 88; 22, 77, 79; 27, 322, 324), es\ngenügt, daß er eine vorgefundene Situation für sein Vorhaben ausnutzt. Nicht erforderlich ist ferner, daß der\nTäter seinen Entschluß zur Tötung davon abhängig gemacht\nhat, sie unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ausführen zu können. Heimtückisch kann vielmehr auch derjenige handeln, der - aufgrund welcher Erwägungen auch immer -\nauf jeden Fall, also unabhängig davon, welche Möglichkeit\nder Tatausführung sich ihm bietet, zur Tötung entschlos-\n\nsen ist und diesen Entschluß verwirklicht (BGH, Urteil\n\nvom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 bei Holtz MDR 1984,\n\n796 f). Er muß jedoch die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers\nin ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen\nund die Ausführung der Tat (BCH bei Holtz MDR 1979, 455)\n\nin dem Sinne erfaßt haben, daß er sich bewußt geworden ist,\neinen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff\nschutzlosen Menschen zu überraschen. Ist dies der Fall,\ndann ist sein Verhalten auch dann heimtückisch, wenn er\ndie Tat ebenso in einer Situation begangen haben würde,\n\nin der das Opfer noch hätte versuchen können, sich zu wehren, dem Angriff zu entgehen, Hilfe herbeizurufen, den\nTäter umzustimmen oder dem Angriff in sonstiger Weise zu\nbegegnen (BGH MDR 1984, 863 m. zahlr. w..Nachw. ;BCH bei Holtz\nMDR 1984, 796 f).\n\nUnter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht das\nVerhalten des Angeklagten nicht gewürdigt. Die lediglich\nformelhafte Feststellung, es könne nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die schutzlose Lage des Opfers bewußt ausgenutzt habe (UA 10), reicht nicht aus; sie wird\nauch dem festgestellten Tathergang im übrigen nicht gerecht, wonach der Angeklagte mit dem Messer in das Wohnzimmer zurückkam und seiner keinen Angriff befürchtenden\nMutter, die am Fenster stehend ihm den Rücken zukehrte, tödliche Stiche in den Rücken versetzte. Es kann für das Täterverhalten sehr wohl von Bedeutung sein, ob der Angreifer\nbei Ausführung der Tat dem Opfer von Angesicht zu Angesicht\ngegenübersteht oder ob der Tatbeginn vom Opfer nicht bemerkt wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Tatbeteiligten in einen so engen persönlichen Verhältnis zueinander stehen wie Sohn und Mutter. Durch die Ausführung der\nMesserstiche gegen die ihm den Rücken zukehrende Mutter hat\nder Angeklagte ihr sogar die Möglichkeit genommen, ihn durch\nBitten von seinem Tun abzuhalten. Die vom Landgericht für\nseine ablehnende Auffassung gegebene Begründung erweckt daher Zweifel, ob es von einem zutreffenden Verständnis des\n\n34\n\nHeimtückemerkmals ausgegangen ist, soweit dieses ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in dem Sinne\nvoraussetzt, daß der Täter die Umstände, die sie ausmachen, nicht nur in äußerlicher Weise wahrnimmt, sondern\nihre Bedeutung für die Tat erfaßt hat. 5\n\nsonstigen niedrigen Beweggründe verneint hat, Das Tatgericht geht davon aus, daß der Angeklagte die Tat zwar ob-Jektiv gesehen aus völlig nichtigem Anlaß begangen hat,\n\nes betont jedoch andererseits, daß ihm subjektiv die Nichtigkeit des Anlasses nicht bewußt war, er vielmehr die\nJahrelangen Zwistigkeiten mit seiner Mutter nunmehr \"endgültig satt\" hatte, der für sich gesehen völlig belanglose Anlaß also gewissermaßen den Tropfen bildete, der\n\ndas Faß aufgestauter Verärgerungen zum Überlaufen brachte\n(UA 10). Eine derartige Verärgerung als Beweggrund für\n\nmit weiteren Nachweisen). Die vom Landgericht vorgenommene Wertung, die der Ablehnung eines niedrigen Beweggrundes\nzugrunde liegt, ist bei Berücksichtigung der seit Jahren\n\nund in Verbindung mit dem genossenen Alkohol zu einer\nerheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit (UA 11 f) geführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSalger Ruß\nJähnke\n\nGoydke\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-615-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-615-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.543371+00:00"}}