{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-25_4_StR_610_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-25","aktenzeichen":"4 StR 610/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 610/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter K e geborener Meß aus\nSn, dort geboren am EEE 1941,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n4. Juli 1984 im Ausspruch über die Einzelstrafe für Urkundenfälschung durch Vorlage\neines gefälschten Überweisungsträgers bei\n\nder Saarländischen Landesbank und im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 19. September 1983 u.a. wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren in zwei Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von\neinem Jahr und einem Jahr sechs Monaten sowie wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren zu einer Einzelfreiheitsstrafe\nvon drei Monaten verurteilt worden. Insoweit wurde seine\nRevision durch Beschluß des Senats vom 13. März 1984\n(4 StR 59/84) als unbegründet verworfen. Eine weitere Verurteilung in dem genannten Urteil wegen versuchten Betrugs\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren hat der Senat geändert: Die Verfolgung dieser\n\nTat wurde gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Urkundenfälschung und den Mißbrauch von Ausweispapieren beschränkt, der Einzelstrafausspruch von zehn Monaten\nFreiheitsstrafe wurde aufgehoben. Dabei hat der Senat\ndarauf hingewiesen, daß die Urkundenfälschung und der\nMißbrauch von Ausweispapieren zueinander im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen. Die Sache wurde deshalb zur Festsetzung von zwei Einzelstrafen und Bildung einer neuen\nGesamtstrafe mit den rechtskräftig feststehenden Einzelfreiheitsstrafen an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Strafkammer hat nunmehr eine neue Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre vier Monate) gebildet, wobei es\nfür die Urkundenfälschung eine Einzelfreiheitsstrafe von\nsechs Monaten und für den Mißbrauch von Ausweispapieren\neine solche von drei Monaten festgesetzt hat. Die Revision\ndes Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die\nEinzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für die Urkundenfälschung.\n\nDas - wirksam beschränkte - Rechtsmittel hat Erfolg\nund führt zur Aufhebung des Ausspruchs dieser Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die auf den Strafausspruch der Einzelfreiheitsstrafe für Urkundenfälschung durch Vorlage eines\ngefälschten Überweisungsträgers bei der Saarländischen Landesbank und die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Nach den Feststellungen\nhatten der Angeklagte und sein Mittäter Aguues>\n\nzwar erreicht, daß ein Betrag von 36 000,-- DM\nvon der Saarländischen Landesbank auf das von\nAugustin bei der Hypo-Bank Frankenthal auf den\nNamen Frank Semum> eröffnete Konto überwiesen\nworden war. Al kümmerte sich aber auf Weisung des Angeklagten KB nicht mehr um den\nGeldeingang, hob den Betrag also nicht ab. Mangels anderweitiger Feststellungen muß zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgegangen werden, daß\ndie Überweisung rückgängig gemacht worden, mithin eine Schädigung in Höhe des überwiesenen\nBetrages nicht eingetreten ist. Ein anderweitiger Schaden ist nicht festgestellt worden. Wenn\ndas Tatgericht gleichwohl zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, daß durch die Straftat ein hoher Schaden entstanden ist, der bislang nicht ersetzt wurde, ist nicht ersichtlich,\nworauf sich diese Erwägung bezieht. Das Gericht\ndürfte irrtümlich von einem - bislang nicht wiedergutgemachten - Schaden ausgegangen sein.\n\nDie Bemessung der Einzelstrafe sowie die Gesanmtstrafe können auf diesem Fehler beruhen. Daher\nist das angefochtene Urteil wie beantragt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-610-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-610-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.523644+00:00"}}