{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-25_4_StR_578_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-25","aktenzeichen":"4 StR 578/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"647\n\nDO\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_578/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUrsula E EEE» cseborene RB aus I.p- Week,\ngeboren am EEE 1949 in SB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin > in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED, >’ EEE»,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n52.0\n\n627\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom\n\n12. März 1984 wird verworfen. Die Angeklagte\nhat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Strafbemessung und\n\nzur Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels an eine als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes verurteilt. Es hatte zunächst auf eine Freiheitsstrafe von\nzwölf Jahren erkannt. Diesen Strafausspruch hat der Senat\nauf Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom\n22. September 1983 (NStZ 1984, 20) aufgehoben. In der neuen\nHauptverhandlung hat das Landgericht neun Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft\nund die Angeklagte; beide Revisionen sind auf die Sachrüge\ngestützt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat abermals Erfolg. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Vergeblich beruft sich die Angeklagte auf die Vorschrift des § 35 Abs. 1 StGB über den entschuldigenden Not-\n\nstand. Sofern sie geltend machen will, daß sie ohne\nSchuld gehandelt habe, steht diesem Vorbringen bereits\ndie Rechtskraft des Schuldspruchs entgegen. Der gesetzliche Strafmilderungsgrund des § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB\nliegt aber ebenfalls nicht vor,\n\na) Die Angeklagte mischte ihrem arglosen Ehemann\neine hohe Dosis des einschläfernd wirkenden Medikaments\nLexotanil in das Essen. Als er fest schlief, tötete sie\nihn, indem sie mit einem äthergetränkten Wattebausch oder\nauf andere Weise seine Atemwege verschloß. Das Landgericht nimmt an, daß sie gehandelt habe, um \"sich von den\nMißhandlungen ihres Ehemanns zu befreien\" (UA 39). Es\nteilt aus der 15jährigen Ehe der Angeklagten eine Reihe\nvon vorwiegend auf sexuellem Gebiet liegenden Vorfällen\nmit und stellt weiter fest, der Ehemann habe an den Wochenenden sehr erheblich dem Alkohol zugesprochen. Dann sei\ner gegenüber der Angeklagten gewalttätig geworden und habe\nden Geschlechtsverkehr erzwungen, falls sie nicht eingewilligt habe (UA 16). Wenn er nicht getrunken hatte, sei\ner ein lieber und fürsorglicher Ehemann gewesen; im Beruf\nsei er wegen seines Alkoholkonsums nicht negativ aufgefallen (UA 22, 33).\n\nb) Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob die\nvom Landgericht gewählte Bezeichnung des Eheverlaufs als\nMartyrium (UA 39, 44) zutreffend ist. Für die rechtliche\nBeurteilung ist entscheidend, daß die den Urteilsfeststellungen zu entnehmende Unterdrückung der sexuellen\nSelbstbestimmung der Angeklagten durch ihren Ehemann nach\ndem gesamten mitgeteilten Eheverlauf jedenfalls keine\nDauergefahr geschaffen hat, die dem Landgericht Veranlassung geben mußte, die Strafhöhe unter dem Gesichtspunkt\ndes § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB zu erörtern. Zum Nachteil der\n\n627\n\nAngeklagten weist das angefochtene Urteil auch sonst\nkeinen Rechtsfehler auf. Deren Revision ist daher zu\nverwerfen.\n\n2. Dagegen unterliegt das Urteil auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft der Aufhebung.\n\na) Das Landgericht war nach § 358 Abs. 1 StPO\ngehalten, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung\nzugrunde zu legen, auf der das Senatsurteil vom 22. September 1983 beruht. Das hat es nicht getan.\n\nIn seinem ersten Urteil hatte das Landgericht nicht\nauf die in § 211 Abs. 1 StGB für Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, weil es außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Senats\nfür Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981\n(BGHSt 30, 105) für gegeben erachtete. Der Senat hat dies\nbeanstandet, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang\nnicht geprüft hatte, ob die Angeklagte andere Möglichkeiten als die Tat hatte, um einen Ausweg aus ihrer Lage zu\nfinden. Der neue Tatrichter, der erneut wegen Vorliegens\naußergewöhnlicher Umstände auf eine zeitige Freiheitsstrafe\nerkannt hat, hat solche Erwägungen wiederum unterlassen.\nEr stellt lediglich fest: \"Dagegen wird die Tat der Angeklagten erklärbar, wenn man unterstellt, daß sie tatsächlich für den Fall einer Scheidung Gewalttätigkeiten ihres\nEhemannes gegen sich und die Kinder fürchtete und sich\nnicht anders als durch den Mord von dem Martyrium befreien\nzu können glaubte\" (UA 39). Ob die Meinung der Angeklagten\nbegründet war, ob sie wenigstens ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, keinen anderen Ausweg zu haben und ob sie\ndeshalb Bemühungen um eine Lösung unterlassen durfte, erörtert das Urteil nicht. Darin liegt ein Verstoß gegen\n§ 358 Abs. 1 StPO.\n\nb) Darüber hinaus ist die Begründung, die das Landgericht für das Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe gibt, in sich nicht haltbar.\n\nDas Landgericht meint, es seien schuldmindernde Umstände besonderer Art gegeben, die in ihrer Gewichtung\ndem gesetzlichen Milderungsgrund nach § 21 StGB vergleichbar sind. Dazu führt es - unter Übernahme von Darlegungen\ndes psychologischen Sachverständigen BED - aus: Bei der\nAngeklagten sei eine unspezifische Bewußtseinseinengung\nvorhanden gewesen. Die Perspektivität sei verloren gegangen, sie habe ihre Zukunft nicht mehr überlegt. Ihre Erlebniskontinuität sei auseinandergebrochen. Diese Kriterien\nbezögen sich allerdings lediglich auf den Sexualkomplex\nihrer Ehe. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten sei im Tatzeitpunkt zwar nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Es sei ihr aber infolge des allmählichen\nAbbaus ihrer psychischen Kraft immer schwerer gefallen,\nihre Steuerungsfähigkeit zu nutzen. Auf Grund des jahrelangen Ehemartyriums habe sie sich in einer Grenzsituation\nbefunden, für die sie nicht verantwortlich gewesen sei.\nDas lasse die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe\nnicht zu (UA 43, 44).\n\nMit diesen Erwägungen hebt das Landgericht nicht in\nerster Linie auf ein objektiv schuldminderndes Gewicht ab,\ndas die Vorgeschichte für die Bewertung der Tat haben konnte. Es vergleicht vielmehr die seelische Befindlichkeit\nder Angeklagten mit der eines Täters, der unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat. Ob ein solches Verfahren geeignet ist, außergewöhnliche Umstände vom Gewicht\neines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes darzutun, erscheint zweifelhaft. Von der Sachlogik her entbehren psychische Beeinträchtigungen, die die Voraussetzungen des § 21\n\nStGB nicht erfüllen, zwangsläufig des Gewichts dieses\nStrafmilderungsgrundes. Daher hat das Landgericht aus\nseinen Erwägungen im Ergebnis auch nicht mehr als die\nErkenntnis zu gewinnen vermocht, daß es der Angeklagten\nschwer gefallen sei, gesetzestreu zu bleiben. Inwieweit\nihre Schuld gemindert war, ergibt sich daraus nicht. Zur\nzutreffenden Bemessung der Schuld der Angeklagten bedurfte\nes vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des\nFalles, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 22, September 1983 im einzelnen dargelegt hat. Daran fehlt es.\n\n3. Nach den bisherigen Feststellungen spricht wenig\nfür das Vorliegen eines Sachverhalts, der nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\nvom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) zu beurteilen ist. An\neiner eigenen Entscheidung hierüber (§ 354 Abs. 1 StPO)\nsieht sich der Senat Jedoch gehindert, da die Beweiswürdigung des Landgerichts an Mängeln leidet, die den Urteilsfeststellungen ihre Eignung als tragfähige Grundlage eines\nabschließenden Erkenntnisses nehmen. Da sich diese Mängel\nbisher zugunsten der Angeklagten ausgewirkt haben, müßte\nder Senat einen Teil der Feststellungen durch andere ersetzen oder wertend ergänzen. Diese tatrichterliche Tätigkeit ist ihm verwehrt,\n\na) Der Richter ist nach § 261 StPo verpflichtet, das\nErgebnis der Hauptverhandlung umfassend zu würdigen. Ergibt sich aus dem Urteil, daß er die Prüfung der Beweise\nund Erkenntnismöglichkeiten nicht abgeschlossen hat, ist\ndas sachliche Recht verletzt (BGH, Urteil vom 19. August\n1982 - 4 StR 288/82 m. w. Nachw.; KK - Hürxthal § 261\nRan. 49). Die Darlegungen des Landgerichts begründen die\nBesorgnis, daß es sich mit der Schilderung negativer Vor-\n\nor\n\nfälle aus 15 Ehejahren den Blick für die Gesamtentwicklung der Ehe der Angeklagten verengt hat. So sprechen\nAnzeichen dafür, daß das festgestellte Verhalten des Ehemanns auf sexuellem Gebiet möglicherweise nicht zu einem\nvölligen Zerbrechen der Ehegemeinschaft geführt hatte:\n\nIm Jahre 1977 nahm die Angeklagte eine Arbeitsstelle an;\ndaraus ergab sich die Notwendigkeit der gemeinsamen Anschaffung eines Zweitwagens (UA 12). 1980 verbrachte die\nFamilie einen Urlaub an der Ostsee; während eines Krankenha\naufenthalts im August jenen Jahres besuchte der Ehemann die\nAngeklagte täglich (UA 15). Im Frühjahr 1981 zog die Famili\nin eine neue, gemeinsam gemietete Wohnung um (UA 17). Diese\nUmstände bedurften zusammen mit der Tatsache, daß der Ehemann sich - außer nach Alkoholgenuß an Wochenenden - als\nliebenswert und fürsorglich erwiesen hatte, der Würdigung.\n\nb) Einem Hinweis des Senats im Urteil vom 22. Septenber 1983 folgend hat das Landgericht sich bemüht zu ermitteln, welche Bedeutung das ehebrecherische Verhältnis der\nAngeklagten zu dem Zeugen Mill» für die Tat hatte. An Hand\nder Bekundungen der Beteiligten gelangt es nunmehr zu der\nFeststellung, daß dieses Verhältnis 1 1/2 Monate vor der\nTat sein Ende gefunden hatte (UA 21, 39). Dabei würdigt es\nJedoch nicht den Inhalt eines Zettels, den die Angeklagte\nam Tattage an ME geschrieben hat. Darin heißt es u.a.:\n\"Ich liebe Dich so sehr, ich brauche Deine Liebe sonst steh\nich das nicht durch\"; unterzeichnet ist der Zettel mit \"Dei\nzur Zeit nervöse Schmusekatze\" (UA 20). Der Text drängte zu\nErörterungen darüber, ob die Bekundungen der Beteiligten\nüber das Ende ihrer Beziehung zutrafen.\n\nc) Dies legte zugleich Erörterungen darüber nahe, inwiefern die Angeklagte zwar einerseits für den Fall der\n\nTrennung oder Scheidung von ihrem Mann Gewalttätigkei-\n\nten befürchtete, die ihr keinen anderen Ausweg als die Tat\noffenließen, daß sie aber andererseits solche Befürchtungen für den Fall der Entdeckung ihres Verhältnisses zu Möller offenbar nicht hegte. Angesichts der nach den Feststellungen sexual-neurotischen Abhängigkeit des Ehemanns\nvon der Angeklagten, die sich in übersteigerter Eifersucht\nzeigte (UA 41), läßt sich dies nicht ohne weiteres miteinander vereinbaren.\n\nd) Den Umstand, daß von dem unglücklichen Verlauf\nder Ehe der Angeklagten und den Mißhandlungen des Ehemanns\nniemand konkrete oder dauerhafte Anzeichen bemerkt hat\n(vgl. UA 31 ff), erklärt das Landgericht u.a. damit, daß\ndie Angeklagte nicht in der Lage sei, über ihre persönlichen, insbesondere sexuellen, Probleme zu sprechen; sie\nleide nach innen (UA 23 f). Es übernimmt diese Erklärung\nvon dem psychologischen Sachverständigen Binder. Das Landgericht teilt aber nicht mit, auf Grund welcher Anknüpfungstatsachen der Sachverständige zu seinem Ergebnis gelangt\nist. Dies war Jedoch erforderlich, um die naheliegende Möglichkeit eines Kreisschlusses auszuräumen. Um einen solchen würde es sich handeln, wenn die Ansicht des Sachverständigen seinerseits auf den Bekundungen der Zeugen beruhte, die nichts Ungewöhnliches bemerkt hatten. Darlegungen hierzu drängten sich um so mehr auf, als der Sachverständige in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht ein\ninhaltlich anderes Gutachten erstattet hatte (UA 43).\n\n- 10 -\n\n4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354\nAbs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO Gebrauch gemacht.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-578-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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