{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-25_4_StR_576_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-25","aktenzeichen":"4 StR 576/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Eintritt der konkreten Gefahr beim Eingriff\nin den Straßenverkehr für den Fahrer selbst und\ndas Fahrzeug, dessen Fußbremse vor Antritt der\nFahrt absichtlich zerstört worden ist.","text_plain":"op\n/oo\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 315 b Abs. 1 Nr. 1\n\nZum Eintritt der konkreten Gefahr beim Eingriff\nin den Straßenverkehr für den Fahrer selbst und\ndas Fahrzeug, dessen Fußbremse vor Antritt der\nFahrt absichtlich zerstört worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - 4 StR 567/84 - LG Bayreuth\n\n30\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 567/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst S EEE aus BEE, dort geboren am\nEEE. 194,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDr\n\n1/4\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bayreuth\nvom 18. Mai 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit\n\na) der Angeklagte in den Fällen II, 4\nund 5 der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung verurteilt ist,\n\nb) das Verfahren im Fall II, 6 eingestellt\nworden ist und\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Bedrohung\nsowie wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen (Fall II,\n6 der Urteilsgründe) hat es das Verfahren eingestellt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die\nFälle II, 4 bis 6 der Urteilsgründe beschränkt und insoweit\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt.\nDie Sachbeschwerde hat Erfolg; auf die Verfahrensrügen,\ndie vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden,\nbraucht nicht eingegangen zu werden.\n\n1. In den drei Fällen II, 4 bis 6 hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils\nnachts die Bremsleitung in einem der vorderen Radkästen\ndes Pkw (Fiat 126) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau abgerissen. Als diese morgens ihren am Straßenrand\ngeparkten Wagen startete, langsam in eine Parkplatzeinfahrt zurücksetzte und dabei die Brense betätigen wollte,\nbemerkte sie, daß sich das Bremspedal ohne Widerstand\ndurchtreten ließ. Sie erkannte, daß die Bremse defekt war,\nfuhr den Wagen vorsichtig an seinen Standplatz zurück und\nließ die Bremsanlage reparieren. Das gleiche wiederholte\nsich nach vier Monaten (Fall 5) und noch ein weiteres Mal\nnach etwa zweieinhalb Monaten (Fall 6). Der Angeklagte\nging jeweils unwiderlegt davon aus, daß seine Ehefrau wegen der Enge der Parklücken hin- und herrangieren müsse,\num überhaupt aus ihrer Parklücke herausfahren zu können.\nEr erwartete, daß sie schon während dieses langsamen und\nvorsichtigen Rangierens die Fußbrense betätigen und sogleich den Defekt bemerken werde.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer in den Fällen II, 4 bis 6 die Anwendung des\n§ 315 b StGB abgelehnt und den Angeklagten in den Fällen 4 und 5 lediglich wegen Sachbeschädigung verurteilt\nund das Verfahren im Fall 6 mangels Strafantrags (der\nübersehen worden ist - vgl. Bl. 5 bis 7 d.A.) eingestellt\nhat.\n\na) Unzweifelhaft ist, daß es sich bei dem Abreißen\nder Bremsleitung an dem Pkw der Geschädigten um eine die\n\nSicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Beschädigung eines Fahrzeugs im Sinne des § 315 b Abs. 1\nNr. 1 StGB handelt.\n\nb) Näherer Erörterung bedarf nur, ob hier die abstrakte Gefährdung durch die Beschädigung der Bremseinrichtung auch zu einer konkreten Gefahr für Leib oder\nLeben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem\nWert geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß eine nach allgemeiner Lebenserfahrung im\nEinzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr vorgelegen haben, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutete (BGHSt 18, 271, 272/273). Die Sicherheit\neiner bestimmten Person oder eines bestimmten bedeutenden\nSachwertes muß so stark beeinträchtigt sein, daß es vom\nZufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht\n(BGH VRS 45, 38; Jagusch/Hentschel, 27. Aufl. § 315 b\nStGB Rdn. 2). Zu einem Schaden braucht es nicht gekommen\nzu sein (BGHSt 22, 67, 73/74; BGH VRS 37, 365, 366; Rüth\nin LK, 10. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 26 und 28).\n\nDiesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Dessen Gründe lassen vor allem nicht erkennen, ob\nsich das Landgericht der Besonderheit des Gefährdungsdelikts des § 315 b StGB hinreichend bewußt war (vgl. auch\nBGHSt 22, 67, 73).\n\naa) Die Strafkammer hat sich nämlich insoweit im wesentlichen darauf beschränkt, die Vorstellung des Angeklagten von dem möglichen Verhalten seiner Ehefrau beim Anfahren mit ihrem Pkw zu erörtern mit dem Ergebnis, ihm sei\nnicht zu widerlegen, daß er nicht billigend in Kauf genonmen habe, daß seine Frau den Pkw mit der defekten Fußbremse in den fließenden Verkehr bringen könne (UA 20).\n\nDamit ist jedoch lediglich begründet, warum die Strafkanmer ein direktes oder nur bedingt vorsätzliches Herbeiführen einer Gefahr im Sinne des § 315 b StGB verneint\nhat. Daß es im übrigen für die Anwendung dieser Vorschrift\nauch ausreicht, wenn eine solche Gefahr fahrlässig verursacht wird (§ 315 b Abs. 4 StGB), und daß bei vorangegangener vorsätzlicher verkehrsgefährdender Beschädigung eines\nFahrzeugs auch dann von einer vorsätzlichen Verwirklichung\ndes § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen ist (§ 11 Abs. 2\nStGB; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 315 d\nRdn. 8 und § 315 Rdn. 23), wird in den Urteilsgründen an\nkeiner Stelle erwähnt.\n\nbb) Das Landgericht hätte zunächst vor der Erörterung\nder subjektiven Seite darlegen müssen, ob und inwieweit nach\nseiner Überzeugung eine Gefahr für Personen oder Sachen\nhier objektiv gegeben war. Ein solches \"Gefahrurteil\" ist\naufgrund einer \"objektiven nachträglichen Prognose\" zu\nfällen (Lackner, StGB 15. Aufl. § 315 b Anm. 4 und § 315 ce\nAnm. 5 a) aa) ). Es handelt sich insoweit um ein nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, der aber\nin Wirklichkeit nicht eingetreten ist (BGHSt 26, 176, 181).\n\nDie knappen Feststellungen des Landgerichts zu dieser Frage im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 26) lassen befürchten, daß die Strafkammer den Umfang der von ihr\nvorzunehmenden Beurteilung verkannt hat. Sie stellt insoweit nämlich nur darauf ab, wie die Ehefrau des Angeklagten\nJeweils am Morgen nach den nächtlichen Beschädigungen ihres\nPkw tatsächlich gefahren ist und daß dabei keine Situation\neintrat, die zu einem Schaden hätte führen können. Damit\nist jedoch die hier entscheidende Frage, ob in dem Augen-\n\nSo\n\nblick, in dem die Ehefrau des Angeklagten ihr Fahrzeug\n\nin Betrieb setzte, die bis dahin abstrakte Gefährdung\n\nder Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Inbetriebnahme des verkehrsunsicheren Pkw sich soweit konkretisierte, daß der Eintritt eines Schadens nur vom Zufall\nabhing, nicht ausreichend beantwortet. Für diese Beurteilung kam es nicht darauf an, ob die Geschädigte an\n\nden Tattagen so gefahren ist, daß eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen nicht stattgefunden hat, sie sich insbesondere nicht nach vorn in den Straßenverkehr einfädeln\nkonnte. Eine konkrete Gefahr konnte für die Fahrerin selbst\noder für ihr Fahrzeug vielmehr schon im Augenblick des\nAnfahrens (aus der Parklücke) bestehen, wenn es bereits\n\nin diesem Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Verkehrsverhältnisse allein vom Zufall abhing, ob es zu einem\nUnfall kam (vgl. VRS 45, 38). Die konkrete Gefährdung\n\nfür den betroffenen Fahrer und sein Fahrzeug liegt in\n\nder Regel bereits darin, daß er das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ohne wirksame Fußbrense birgt\nfür sich genommen schon ein besonders hohes Unfallrisiko\nin sich, weil der Fahrzeugführer bei notwendig werdendem\nLenk- oder Bremsmanöver seinen Wagen nicht mehr in der\nHand hat. In gleicher Weise ist auch ein (nicht tatbeteiligter) Insasse eines Fahrzeugs, das von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkt wird, nicht erst dadurch konkret\ngefährdet (im Sinne des § 315 c StGB), daß dieses Fahrzeug tatsächlich in eine gefährliche Verkehrssituation gerät, sondern bereits allein dadurch, daß er in einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, das von einem Führer in \"ungeeignetem Zustand\" gelenkt wird (BGHSt 6, 100, 103; 27, 40,\n43), gleichgültig, welche Gefahrensituation dieser zu\nmeistern oder zufällig nicht zu bewältigen hatte.\n\n3. Die unzureichende Erörterung des Merkmals der\nkonkreten Gefahr im Rahmen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB\nführt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Fälle II,\n4 bis 6 und damit auch zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe. Im Fall & hätte im übrigen auch das Über\nsehen der Vernehmungsniederschrift vom 4. Oktober 1983\n(Bl. 5 bis 7 d.A.) und dem darin enthaltenen Begehren der\nGeschädigten nach strafrechtlicher Verfolgung auch hinsichtlich des dritten Falles der Beschädigung ihres Pkw\nzur Aufhebung des Urteils führen müssen.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-576-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-576-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.477334+00:00"}}