{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-25_4_StR_572_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-25","aktenzeichen":"4 StR 572/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 572/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Peter-Paul G up zus MER,\ndort geboren am ws 1948,\n\nwegen Untreue\n\nST\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt We bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE», Kaum»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n94\n\nI. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte\nwegen Untreue durch anderweite Verwendung\nvon Kautionsgeldern (Fall B II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n29. Mai 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte einer Untreue schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, insoweit\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Wirtschaftsstrafkamner zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten (Einzelstrafen: Geldstrafe von 120 Tagessätzen und\nFreiheitsstrafe von neun Monaten) verurteilt und die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. j\n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit\ndem Angeklagten eine Untreue durch anderweitige Verwendung der geleisteten Kautionen (Fall B II 1 der Urteilsgründe - UA 11) zur Last liegt.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nim Fall B II 2 der Urteilsgründe richtet, ist sie unbegründet.\n\na) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet wird,\nbleibt erfolglos.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkamner\nhabe es versäumt, die bei den Akten befindlichen Urkunden\n(Abrechnung des Gärtnermeisters MM und die von diesem\nvorgelegten Bankbelege) zu verlesen und sei deswegen zu\neiner Schadenshöhe von 24.697,50 DM gelangt, obwohl der\nSchaden nur 9.635,81 DM betragen habe; dadurch seien die\nFeststellungen zum Schuldumfang unrichtig. Damit kann der\nBeschwerdeführer jedoch nicht gehört werden:\n\n74\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht läge nur\nvor, wenn das Landgericht ihm bekannte Beweismittel ungenutzt gelassen hätte, deren Benutzung sich ihm hätte aufdrängen müssen; nur dann könnte es seiner Verpflichtung\naus § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt haben (vgl. Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 244 StPO Rdn. 46). Dazu\nmüßte feststehen, daß das Landgericht die von dem Beschwerdeführer bezeichneten Urkunden nicht in anderer Weise als\ndurch deren Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt\nhat und daß der Inhalt der Urkunden mit dem übrigen Beweisergebnis in Widerspruch steht. Diese beiden Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:\n\nDas Landgericht hat den Gärtnermeister Ahrens als\nZeugen vernommen und ihm dabei in den Akten befindliche\nUnterlagen vorgehalten (S. 17 des Protokolls der Hauptverhandlung). Das Revisionsgericht kann keine Feststellungen darüber treffen, ob bei der Vernehmung des Zeugen\nnicht auch die von der Revision bezeichneten Unterlagen\nzur Sprache gekommen sind. Dem Revisionsgericht ist es\nverwehrt, eigene Beweiserhebungen darüber anzustellen,\nwas der Inhalt der Bekundungen des Zeugen war (vgl. BGHSt\n15, 347, 349). Aus dem gleichen Grund kann mit einer Aufklärungsrüge auch nicht geltend gemacht werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht voll ausgeschöpft\n(BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; BGH, Beschluß vom\n25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79, bei Pfeiffer NStZ 1981,\n96). Beweis über solche Fragen zu erheben, widerspräche\nder Ordnung des Revisionsverfahrens (BGHSt 17, 351, 352).\nIm übrigen deuten die Urteilsgründe darauf hin, daß das\nLandgericht die bezeichneten Urkunden - wenn auch nicht\ndurch Verlesen - in die Verhandlung eingeführt hat; denn\ndort ist festgestellt, daß der Gärtnermeister Alb die\neingehenden Zahlungen auf einem Kontoblatt \"Objekte 090/\n080\" notierte (UA 21).\n\nHM\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, die bezeichneten Unterlagen stünden mit den Urteilsfeststellungen in\nWiderspruch, wird durch diese nicht gedeckt. Das Landgericht hat nämlich nicht festgestellt, daß der Betrag von\n24.697,50 DM in voller Höhe gezahlt, sondern nur, daß er\n\"geltend gemacht\" worden sei (UA 15) und daß die Anwälte\ndes Gärtnermeisters Al die einzelnen Bauherren \"um\nZahlung angingen\" (UA 21). Daß das Landgericht von einer\nZahlung hinsichtlich des gesamten Betrages ausgegangen ist,\nergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -\nauch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe;\nvielmehr erklärt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung zutreffend, der Angeklagte habe die ihm eingeräumte\nBefugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, bereits dadurch mißbraucht, daß er die Restforderung des Zeugen Ahrens\naus dem Objekt \"Medico 090\" auf den von der Gesamtheit\nder Wohnungseigentüner des Objekts \"Medico 080\" zu zahlenden Betrag aufgeschlagen habe (UA 23).\n\nb) Die Nachprüfung des Urteils auf die - im Fall B\nII 2 der Urteilsgründe allgemein erhobene - Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n53. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß\nsich die Feststellungen im Fall B II 1 der Urteilsgründe\n\nauf die Strafzumessung im Fall B II 2 ausgewirkt haben.\nDaher kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand\n\nhaben.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-25/4-str-572-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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