{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-11_4_StR_589_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-11","aktenzeichen":"4 StR 589/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald L ep aus DE, dort geboren am EEE 1961,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n29\n\n099\n\n+4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 1984,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nund wegen Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde\nist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung\nergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler, führt jedoch\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall des\nschweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB angenommen und dies\ndamit begründet, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat\nnicht ausschließbar erheblich vermindert schuldfähig gewesen\n\nsei und sein Mittäter als Drohmittel nur eine Scheinwaffe eingesetzt habe. Bei der Strafzumessung innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens ist es davon\nausgegangen, daß \"die oben erwähnten mildernden Umstände, die zur Annahme des minder schweren Falls geführt\nhaben, keine Berücksichtigung mehr finden (§ 50 StGB)\"\ndürften (UA 12). |\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Die bei der Findung des\nStrafrahmens verwerteten Gesichtspunkte sind grundsätzlich auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\nDie Vorschrift des § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1\nStGB aufgrund von Umständen, die bereits die Annahme des\nminder schweren Falles begründet haben (BGHSt 27, 298);\nsie schließt jedoch die Berücksichtigung von Umständen,\ndie zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens zugunsten des Angeklagten\nnicht aus (BGHSt 26, 311; BGH StrVert 1983, 60). Da für\ndie eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung\nvon Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich\nist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der\nFestsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (BGH, Beschluß vom\n13. Juli 1984 - 4 StR 394/84 - m. w. Nachw.). Dies hat\ndas Landgericht verkannt. Es ist nicht auszuschließen,\n\ndaß die Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen.\n\nHürxthal Knoblich\n\nGoydke Jähnke\n\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/4-str-589-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/4-str-589-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.099482+00:00"}}