{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-11_4_StR_581_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-11","aktenzeichen":"4 StR 581/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 581/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Robert S ED aus (CE,\ndort geboren am EEEEEB 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n28\n\n098\n\nBf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 9. Februar 1984, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die\nGesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls\nin acht Fällen schuldig befunden und aus den festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen mit rechtskräftigen Strafen aus\nfrüheren Verurteilungen gemäß § 55 Abs. 1 StGB drei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die\nEinzelstrafaussprüche richtet. Dagegen können die festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen nicht bestehenbleiben.-\n\nDie Strafkammer hat wegen der vom Angeklagten in der\nZeit vom 8. August 1981 bis zum 12. April 1982 begangenen\n\nvier Diebstahlstaten Einzelstrafen von Jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt und mit zwei Einzelfreiheitsstrafen von zwei und fünf Monaten, die in einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer von 5. Oktober 1982 (49 Js 864/82) zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt\nwaren, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei\nMonaten gebildet. Die vom Angeklagten zwischen dem 2. Januar 1983 und dem 3. Februar 1983 begangenen drei Diebstahlstaten (Einzelfreiheitsstrafen von Jeweils sieben Monaten)\n\nhat das Tatgericht mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom\n\n8. Februar 1983 (27 Js 212/82), die wegen einer am 17. August\n1982 begangenen Tat ausgesprochen worden war, zu einer Gesemtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten zusammengefaßt. Die dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr hat\ndas Landgericht aus dem letzten, am 10. Februar 1983 begangenen Diebstahl und einer im Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 7. Juli 1983 (11 Js 179/83) enthaltenen\nEinzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für eine am 15. Februar 1983 begangene Tat gebildet.\n\nDas Landgericht hat hierbei übersehen, daß die Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 8. Februar 1983 (27 Js 212/82)\nfür eine Tat verhängt worden ist, die der Angeklagte am\n17. August 1982 begangen hat, also zu einem Zeitpunkt, der.\nvor der Verurteilung vom 5. Oktober 1982 (AG Gelsenkirchen-Buer - 49 Js 864/82) lag. Diese Einzelstrafe hätte daher\nin die erste der von der Strafkamner gebildeten Gesamtstrafen, zusammen mit den vier Einzelstrafen von Jeweils sechs\nMonaten für Diebstähle aus dem vorliegenden Verfahren und\nden zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 5. Oktober 1982, einbezogen werden müssen.\n\nDa demzufolge aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (27 Js 212/82) vom 8. Februar 1983 für eine weitere\nGesamtstrafe keine Einzelstrafe mehr vorhanden war, mußte\naus den Einzelstrafen für die in der Zeit vom 2. Januar 1983\nbis 10. Februar 1983 begangenen vier Diebstahlstaten von\ndreimal sieben Monaten und einmal neun Monaten und der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 7. Juli 1983 (11 Js 179/83)\neine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Deshalb\nwaren alle Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben und die Sache\nzur Bildung von zwei neuen Gesamtstrafen an das Landgericht\nzurück zu verweisen.\n\nRichter am Bundesgerichts- Knoblich Ruß\nhof Hürxthal ist infolge\n\nurlaubsbedingter Ortsabwe-\n\nsenheit verhindert, seine\n\nUnterschrift beizufügen.\n\nKnoblich\nGoydke Jähnke\n\nLI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/4-str-581-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/4-str-581-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.082174+00:00"}}