{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-04_4_StR_429_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-04","aktenzeichen":"4 StR 429/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7 »\nKb\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 429/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Hans Ernst B CE aus St. JE,\ngeboren am BD 1950 in Zn ,\n\nwegen Urkundenfälschung\n\n6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 4. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n30. Januar 1984, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes § 338 Nr. 3 StPO, weil bei dem Urteil ein Richter\nmitgewirkt habe, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht\nverworfen worden sei, und erhebt allgemein die Sachbeschwerde. Die Verfahrensrüge greift durch.\n\n1. Die Revision bringt vor, der Vorsitzende habe\ndem Angeklagten, als dieser am zweiten Verhandlungstag\nnach der Vernehmung des Zeugen Karl Bus verlangt habe,\ndiesem eine Frage stellen zu dürfen, dies mit der Begründung untersagt, solange der Angeklagte keine Angaben\n\nzur Sache mache, könne er auch keine Fragen an den Zeugen\nrichten; ein Fragerecht habe er insoweit nicht. Erst nach\neinem heftigen Disput mit dem Angeklagten und nachdem sich\ndessen Verteidiger unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage nach der Strafprozeßordnung in die Auseinandersetzung\neingeschaltet habe, sei dem Angeklagten vom Vorsitzenden\ngestattet worden, die beabsichtigten Fragen über seinen Verteidiger zu stellen. Eine direkte Befragung von Zeugen\ndurch den Angeklagten habe der Vorsitzende abgelehnt. Auf\nGegenvorstellungen des Angeklagten und seines Verteidigers\nhabe der Vorsitzende seine Anordnung bestätigt und damit\nbegründet, daß auf diese Art und Weise vom Verteidiger zuvor die Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit der Fragen geprüft\nwerden könne. Daraufhin habe der Angeklagte erbost den\nSitzungssaal verlassen und dann, nach Rückkehr und Fortsetzung der Hauptverhandlung, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil ihm die Befragung\ndes Zeugen Bis verweigert worden und er ferner bei der\nVernehmung der vorhergehenden Zeugen überhaupt nicht gefragt worden sei, ob er Fragen an diese Zeugen habe; außerdem sei ihm die Befragung des Zeugen Bülie mit einer\n\"saudummen Begründung\" versagt worden.\n\n2. Nachdem dieser Ablehnungsamtrag von der Strafkanmer zunächst als unzulässig abgelehnt worden war, \"weil\ner nicht glaubhaft gemacht\" sei, hat der Angeklagte ihn\nerneut gestellt und sich zur Glaubhaftmachung auf die\ndienstliche Erklärung des abgelehnten Richters bezogen.\nDer daraufhin die Ablehnung für unbegründet erklärende\nGerichtsbeschluß führt aus, die Behauptung des Angeklagten, der Vorsitzende habe ihm nach der Vernehmung früherer\nZeugen nicht gestattet, sein Fragerecht auszuüben, sei unzutreffend. Auf die nach der Vernehmung der Zeugen an die\n\nProzeßbeteiligten gerichtete Frage, ob noch Fragen gestellt werden, habe der Angeklagte ein entsprechendes\nVerlangen nicht geäußert, Hinsichtlich des Zeugen Bühler\ntreffe es zu, daß der Vorsitzende dem Angeklagten entgegen\n\n§ 240 Abs. 2 StPO ein Fragerecht nur über seinen Verteidiger\n\nÄußerung jedoch nicht die Absicht verbunden, in die Entschlußfreiheit des Angeklagten einzugreifen, sondern lediglich den Zweck verfolgt, dem Verteidiger die Möglichkeit\n\nzu geben, die von dem Angeklagten zu stellenden Fragen vorab\nmit diesem zu besprechen. Soweit im Ablehnungsamtrag darauf\nabgehoben werde, das Fragerecht sei verwehrt worden, weil\n\nklargestelit worden sei, daß dem Angeklagten ein Fragerecht\nnur über seinen Verteidiger zustehe. Auch aus der Sicht des\nAngeklagten habe daher diese Äußerung nicht dahin verstanden\nwerden können, daß der Vorsitzende das Fragerecht des Angeklagten von seiner Einlassung zur Sache habe abhängig machen wollen.\n\nfung angegeben, er habe dem Angeklagten das Recht zur Befragung des Zeugen Bü nicht verweigert, sondern ihn lediglich aufgefordert, aus Zweckmäßigkeitsgründen die Fragen\nüber seinen Verteidiger zu stellen. Der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft erklärte in seiner vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung, daß der Vorsitzende die Fragen\ndes Angeklagten nur über den Verteidiger zugelassen und dies\n\nmit der Zweckmäßigkeit und der bisherigen Aussageverweigerung durch den Angeklagten begründet habe, dem Angeklagten also \"letztlich\" das Fragerecht nicht verweigert worden sei. Dem entsprechen im Ergebnis auch die dienstlichen\nErklärungen der berufsrichterlichen Beisitzerinnen, die\nsich auf den im Ablehnungsbeschluß wiedergegebenen Sachhergang beziehen. Auf dieser Grundlage durfte indes der Ablehnungsamtrag des Angeklagten nicht als unbegründet zurückgewiesen werden.\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Verteidiger in seiner Äußerung vorgetragen hat - der Vorsitzende das Fragerecht zunächst generell mit der Begründung abgeschnitten hat, solange der Angeklagte keine Angaben zur\nSache mache, könne er auch keine Fragen an den Zeugen richten, oder ob er mit dieser und seiner weiteren Äußerung\nlediglich verlangt hat, die Fragen über den Verteidiger zu\nstellen. Nach § 240 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende dem Angeklagten zu gestatten, Fragen an Zeugen zu richten. Dieses\nRecht wurde dem Angeklagten vom Vorsitzenden dadurch unberechtigt beschränkt, daß er auf die indirekte Befragung\nüber seinen Verteidiger verwiesen wurde, zumal keinerlei\nAnhalt für die Annahme bestand, daß der Angeklagte sein\nFragerecht mißbräuchlich ausüben werde. Er hatte bis zu\ndiesem Zeitpunkt noch keine einzige Frage gestellt. Es ist\nferner nicht ersichtlich, daß etwa das Prozeßverhalten des\nAngeklagten im Übrigen den Verdacht rechtfertigen konnte,\ner werde das Fragerecht in unzulässiger Form ausüben. Hinzu kommt im vorliegenden Fall vor allem, daß der Vorsitzende\ndie Einschränkung des Fragerechts damit begründet hat, daß\nder Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht habe. Dies\nergibt sich nicht nur aus der Versicherung des Verteidigers, sondern wird durch die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und - indirekt -\n\n74\n\nmentalen Grundsatz des geltenden Strafverfahrensrechts\n\n(§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) dar, der\nim Angeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenonmenheit des Vorsitzenden entstehen lassen konnte (vel.\n\nBGH NJW 1959, 55). Dies gilt wm so mehr, als der Vorsitzende auch an dem nachfolgenden Beschluß beteiligt war, durch\nden das Ablehnungsgesuch des Angeklagten in ebenfalls fehlerhafter Weise zunächst als unzulässig, weil nicht glaubhaft gemacht, verworfen worden war, Die Strafkammer durfte\n\nallein darauf abheben, daß letztlich der Angeklagte, wenn\nauch nur über seinen Verteidiger, Fragen an den Zeugen\nStellen konnte. Die mehrfachen teilweise schwerwiegenden\n\nkonnten auch bei verständiger Würdigung der Sache im Angeklagten den Eindruck erwecken, der abgelehnte Richter nehme\nihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen werde\n(vgl. BGHSt 21, 334, 341), so daß er kein gerechtes Urteil\nmehr erwarten könne. Da das Ablehnungsgesuch mithin zu Un-\n\nrecht verworfen worden ist, liegt ein absoluter Revisions-\n\ngrund (§ 338 Nr. 3 StPO) vor, der zur Aufhebung des Urteils\nzwingt.\n\nSalger RiBGH Hürxthal befindet Knoblich\nsich im Urlaub und ist\ndeshalb verhindert zu\nunterschreiben\n\nSalger\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-04/4-str-429-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-04/4-str-429-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.882134+00:00"}}