{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-10-02_4_StR_551_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-10-02","aktenzeichen":"4 StR 551/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 551/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter L m aus MB, dort geboren am\nEEE 1965,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\nLE\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 2. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\n‚Urteil des Landgerichts Münster vom 23. März 1984,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt\nund diese zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die\nRevision hat Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen betrat der Angeklagte das Schlafzimmer der Heike P@WWB, nachdem die\nMitangeklagten FB und Fe diese dort zweimal\nvergewaltigt hatten, um ebenfalls mit Heike PB den\nGeschlechtsverkehr auszuführen. Er legte sich neben sie\n\nauf das Bett, wobei er bemerkte, \"daß die Zeugin erschöpft, niedergeschlagen und apathisch, 'fertig' und\n'teilnahmslos' dalag\" (UA 25). Er vermutete, daß\nHeike PB \"zumindest\" Ohrfeigen erhalten hatte und\nstellte an sie die \"rein rhetorische Frage, ob er\nauch mal mit ihr schlafen könne. Dabei war ihm klar,\ndaß die Zeugin nicht freiwillig zustimmen und mit\n\nihm Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Tatsächlich\nreagierte sie erwartungsgemäß auch nicht, sondern\n\nlag völlig apathisch im Bett. In dem Bewußtsein,\n\ndaß er die auf den von ihm vermuteten Gewaltakten\nberuhende und noch anhaltende Hilflosigkeit und Angst\nder Zeugin ausnutzte, spreizte er nun ihre Beine.\nDazu bedurfte es keines nennenswerten Kraftaufwandes,\nda die Zeugin zur Gegenwehr nicht mehr in der Lage\nwar\" (UA 25 f). Sodann führte er den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus.\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen Vergewaltigung nicht. § 177 StGB setzt die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben voraus; aus den Feststellungen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, daß der\nAngeklagte Gewalt gegenüber Heike PB angewendet\nhat, um den Widerstand der Frau zu überwinden. Die\nAusführungen des Landgerichts, er habe seinen Plan\n\"ohne nennenswerten Kraftaufwand\" durchgesetzt,\nsprechen vielmehr dafür, daß der Angeklagte sein\nZiel ohne Gewaltanwendung erreicht hat. Da das Urteil\nkeine ausreichenden Feststellungen zu einer von dem\n\nAngeklagten als Alleintäter begangenen Gewaltanwendung enthält, muß es aufgehoben werden.\n\n3. Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung\neiner Gewaltanwendung durch den Angeklagten gegenüber Heike Pan kommen, wird er zu prüfen haben,\nob der Angeklagte sich einer in Mittäterschaft begangenen Vergewaltigung (§§ 177, 25 Abs. 2 StGB)\noder des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht\nhat:\n\na) Zur Annahme einer gemeinschaftlich begangenen\nVergewaltigung würde allerdings nicht ausreichen, daß\nder Angeklagte lediglich die von seinen Mitangeklagten\ndurch Anwendung von Gewalt geschaffene Lage zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ausgenutzt hat; ist der\nEintritt des Angeklagten erst nach Vollendung der Vergewaltigung durch die anderen Mitangeklagten erfolgt,\nkommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch die anderen\ngeschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, Urteil vom\n11. Juni 1974 - 4 StR 147/74 - bei Dallinger MDR 1975,\n366; BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 4 StR 385/84 -\nm. w. Nachw.). Nur wenn der Angeklagte die von dem\nMitangeklagten FREE vorgenommene Gewaltanwendung\nals eigene gewollt und als Nötigungsmittel angesehen\nhat, das auch die von ihm beabsichtigte Ausführung\ndes Beischlafs ermöglichen sollte, können ihm die\nvon seinem Mitangeklagten begangenen Nötigungshand-\n\nlungen zugerechnet werden. Zu prüfen wird allerdings\nauch sein, ob der Angeklagte durch seine bloße An-\n\n_ wesenheit im Wohnzimmer die Mitangeklagten REED\nund FARBE psychisch in der Tatausführung bestärkt\nund dies auch gewollt hat. Eine einseitige Billigung\nund Unterstützung des Vorgehens der anderen kann jedoch ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken nicht\nbegründen; vielmehr muß hierfür weiter eine irgendwie\nhergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die\nauch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden\nkann (vgl. BGHSt 6, 248, 249; BGH, Urteil vom\n\n24. Februar 1971 - 3 StR 333/70 - bei Dallinger MDR\n1971, 545). Vorheriges Einverständnis und ausdrückliche Vereinbarung sind nicht erforderlich. Das Einverständnis kann auch noch während der Tat erzielt\nwerden, solange die Tat noch nicht beendet ist (BGHSt\n2, 344, 345; OGH NJW 1950, 434, 435).\n\nb) Sollte auch eine mittäterschaftliche Mitwirkung\ndes Angeklagten an der Gewaltanwendung der anderen\nTäter ausscheiden, so wird der Sachverhalt unter den\nGesichtspunkt des § 179 Abs. 1 und 2 StGB zu prüfen\nsein. Auch die völlige Erschöpfung kann einer psychischen\nStörung gleichzusetzen sein, die die Unfähigkeit des\nOpfers zur Folge hat, einen Willensentschluß überhaupt\nzu fassen (BGH GA 1977, 144, 145 a.E.; Dreher/Tröndle,\n41. Aufl. § 179 StGB Ran. 5); dies ist der Fall, wenn\ndie Frau aufgrund der zuvor erfolgten Vergewaltigungen\nkeinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen mehr\nbilden, äußern oder betätigen konnte (BGH NStZ 1981, 139)\n\nBA\n\nDie Erschöpfung kann auch dahin geführt haben, daß\ndie Frau nicht mehr in der Lage war, einen körperlichen Widerstand auszuüben (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB;\nvgl. Schönke/Schröder-Lenckner, 21. Aufl. Ränr. 4, 7\nzu § 179 StGB).\n\n4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen\ndie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist\ndurch dessen Aufhebung gegenstandslos geworden.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/4-str-551-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/4-str-551-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.751171+00:00"}}