{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-09-18_4_StR_544_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-09-18","aktenzeichen":"4 StR 544/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZN\nId\n\nB 24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 544/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnita Monika TFT ou aus SAME, geboren\nam REED 1919 in CB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 18. September 1984 gemäß\n\n§ 302 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO beschlossen;\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 28. März 1984\nist wirksam zurückgenommen.\n\n2. Der Antrag der Angeklagten vom 3. Juli 1984\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwird als unzulässig zurückgewiesen.\n\n3. Die Angeklagte trägt die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 28. August 1984 folgendes ausgeführt:\n\n\"Der Pflichtverteidiger der Angeklagten hat die\n\nam 3. April 1984 eingelegte und von ihm am\n\n27. April 1984 begründete Revision mit Schriftsatz\nvom 26. Juni 1984 zurückgenommen. Wie aus seiner\nhierzu eingeholten Stellungnahme vom 30. Juli 1984\nund dem Schreiben der Angeklagten vom 3. Juli 1984\n«hervorgeht, war der Verteidiger von der Angeklagten\nzur Revisionsrücknahme ausdrücklich ermächtigt und\nbeauftragt worden (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese Ermächtigung kann von der Angeklagten mündlich erteilt und im Freibeweis durch Versicherung des Verteidigers belegt werden (BGH NJW 1952, 273).\n\nDie seinerzeit in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte den Verteidiger lediglich durch den\nAnruf einer Sozialbetreuerin nachträglich angewiesen,\ndie Revisionsrücknahme noch einige Tage zurückzuhalten, um ihr noch als Untersuchungsgefangene die Wahrnehmung des nächsten Einkaufstags in der Justizvollzuganstalt zu ermöglichen. Diesem Verlangen hat der\nVerteidiger entsprochen. Erst am 27. Juni 1984 erreichte ihn die schriftliche Anweisung der Angeklagten, von der Revisionsrücknahme abzusehen.\n\nBei dieser Sachlage ist die Revisionsrücknahme mit\nEinverständnis der Angeklagten abgegeben worden und\ndeshalb wirksam.\n\nAn die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt die Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie nicht\nwiderrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ\n1983, 280, 281).\n\nDie Revisionsrücknahme schließt zugleich die von der\nAngeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juli 1980\n\n- 4 StR 347/80 - bei Pfeiffer NStZ 1982, 190; Beschlüsse vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 -, vom\n3. April 1984 - 5 StR 172/84 - und vom 26. Juni 1984\n- 1 StR 275/84). \"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nNiemöller Meyer-Goßner\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-18/4-str-544-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-18/4-str-544-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.332634+00:00"}}