{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-09-18_4_StR_535_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-09-18","aktenzeichen":"4 StR 535/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 535/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Peter A EEEEEEB aus B-GE-OEEp, geboren am EEE 1955 ir 7 aEmmuuEE ,\n\nwegen Vergewalti gung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Jähnke\nNiemöller\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED aus Deuiiiiiiis\nals Verteidiger,\nJustizobersekretär aD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nXS\n\n3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 4. Mai 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß\ndas Landgericht aus einer befugten Zeugnisverweigerung\ndem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen hat.\n\nDer Bruder des Angeklagten, Martin Al, hatte\nbei seiner ersten Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 23. September 1981 (Bd. I, Bl. 36 ff d.A)\n\nund anläßlich einer Wahlgegenüberstellung bei der Polizei am 12. Juli 1982 (Bd. I, Bl. 80 f d.A.) trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt.\nBei einer erneuten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung\nam 22. November 1982 (Bd. I, Bl. 114 d.A.) erklärte er:\n\"ich will nicht aussagen,\" In der Hauptverhandlung hat\ner sodann wieder ausgesagt (Bd. II, Bl. 4 d.A.).\n\nDie Strafkammer führt in den Urteilsgründen (UA 25 f)\naus, sie sei \"davon überzeugt, daß der Zeuge Martin AlGEED\ndie Unwahrheit gesagt hat, um seinem Bruder, dem Angeklagten, zu helfen\". Dabei habe sie \"nicht maßgeblich darauf\nabgestellt, daß der Zeuge Martin Al gegenüber seiner\nSchwägerin, der Zeugin Ursel Alb@P, am 7. September 1981\nangegeben hat, der Angeklagte sei nicht mit einem Mädchen\nbei ihm gewesen\". Gegenüber der Aussage sei \"Skepsis ...\njedoch angebracht, weil der Zeuge die Zeugin Lew bei\neiner Wahlgegenüberstellung, die allerdings erst ein 3/4 Jahr\nnach dem Vorfall erfolgt ist, nicht wiedererkannt hat.\nZwar hat der Zeuge gleich angegeben, daß er nicht sicher\nsei, ob er die Zeugin Lie wiedererkennen könne, denn\ner habe diese nur kurze Zeit gesehen. Es ist jedoch beachtlich, daß der Zeuge bei der Wahlgegenüberstellung\neine andere Person als die wahrscheinliche Begleiterin\nseines Bruders bezeichnet hat als die Zeugin selbst.\"\nSodann fährt die Strafkammer fort: \"Dafür, daß an der Aussage des Zeugen Martin Al etwas nicht stimmt, spricht\nferner folgender Umstand: Auf entsprechenden Vorhalt hat\nder Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigt, daß ihm bei\nseiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vorgehalten\nworden sei, seine Aussage sei falsch, und daß er darauf-\n\nhin am 22.11.1982 die weitere Aussage verweigert\nhabe. Aus diesem Verhalten des Zeugen kann nur geschlossen werden, daß er sich bei seinem Verhalten\ngegenüber den Justizbehörden selbst nicht sicher\nist, *\n\nAus diesen Ausführungen ergibt sich - entgegen\n\nder Ansicht des Generalbundesanwalts -, daß die Straf-\n\nkammer aus der Zeugnisverweigerung des Martin Alma\nvom 22. November 1982 dem Angeklagten nachteilige\nSchlüsse gezogen hat. Dafür, daß sie die Aussage des\nZeugen AB für unglaubwürdig befunden hat, war\nnicht seine Bemerkung gegenüber seiner Schwägerin\n\"maßgeblich\", auch sein Verhalten bei der Gegenüberstellung begründete lediglich \"Skepsis\", Daß Martin\nIN wahrheitswidrig ausgesagt hat, schließt die\nStrafkammer vielmehr eindeutig auch aus seinem Aussageverhalten. Später bemerkt die Strafkammer zwar\nnoch, die Aussage des Zeugen Martin AED weise das\n\"typische Merkmal einer Falschaussage\" auf (UA 27).\nAuch hier erklärt die Strafkammer aber, aus diesem\nGrunde \"sowie im Hinblick auf die weiteren obigen\nAusführungen zur Aussage des Zeugen Martin Alm\"\nsei sie von der Unrichtigkeit der Aussage überzeugt.\n\nDieses Vorgehen der Strafkammer war unzulässig.\nIn der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(seit BGHSt 22, 113) ist anerkannt, daß die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf (BGHSt 32, 140, 141 f\nm.weit.Nachw.). Einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten allein aus der Tatsache der Zeugnisverweige-\n\nrung zu ziehen, ist dem Gericht deshalb verwehrt.\n\nDenn wenn der Zeuge mit einer solchen Folge rechnen\nmüßte, könnte er von seiner Befugnis nicht unbe-\n\nfangen Gebrauch machen (BGHSt 22, 113, 114). Das\nVerbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung\nzu ziehen, gilt auch für den Fall, daß ein Angehöriger\nnach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch\n\nnoch aussagt und nunmehr zu prüfen ist, ob seine\n\nden Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind.\nAuch bei dieser Fallgestaltung wäre der Angehörige in\nseiner Entschließung, auszusagen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müßte, daß sein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne\naufgefaßt und als für den Angeklagten nachteilig\nverwertet würde (BGH, Urteil vom 12. Juli 1979\n\n- 4 StR 291/79 = LM § 52 StPO 1975 Nr. 5). Dabei\n\nist es unerheblich, daß der Zeuge hier vor seiner\nZeugnisverweigerung bereits zweimal ausgesagt hatte;\ndas Verbot, aus der Zeugnisverweigerung dem Angeklagten\nnachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt gerade unabhängig\nvon dem sonstigen Aussageverhalten des Zeugen (Meyer\n\nin Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 52 StPO Ränr. 41). Daher\nändert es an der Unzulässigkeit der von der Strafkamner\nvorgenommenen Wertung auch nichts, daß der Zeuge den\nhier zu beurteilenden Vorgang in der Hauptverhandlung\nselbst bestätigt hat.\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß sich die fehlerhafte Bewertung der Zeugenaussage\nauf den Schuldspruch ausgewirkt hat. Der Zeuge hat u.a.\nbekundet, er habe den Eindruck gehabt, daß sich die\n\nxo\n\nZeugin Im freiwillig in Begleitung des Angeklagten befunden habe (UA 25). Die Aussage des\nZeugen Al war somit auch für die Frage der vom\nAngeklagten gegenüber Susanne Le angewendeten\nGewalt von Bedeutung.\n\n2. Für das weitere Verfahren wird bemerkt:\n\nDie neu entscheidende Strafkamnmer wird zu\nprüfen haben, ob der Angeklagte gegenüber Susanne\nLehmann ununterbrochen Gewalt ausgeübt hat. In diesem\nFalle wäre von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen, da\nein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen\nzusammenfallen würde (BGHSt 18, 66, 69; BGH Beschlüsse\nvom 16. Dezember 1975 - 5 StR 672/75 -, vom 19, Septenber 1978 - 5 StR 550/78, bei Holtz MDR 1979, 106 und\nvom 26. Juni 1979 - 5 StR 199/79). Bei Vergewaltigungen\nist dies schon der Fall, wenn die Beischlafshandlungen\nunter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Gewaltanwendung oder\nDrohung vorgenommen worden sind (BGH, Beschluß von\n23. September 1980 - 4 StR 473/80, bei Holtz MDR 1981,\n99). Auch bei der Annahme von Tateinheit wäre die neu\nentscheidende Strafkammer durch das Verschlechterungsverbot allerdings nicht gehindert, auf eine Strafe zu\nerkennen, die die Summe der beiden bisher verhängten\nEinzelstrafen erreicht, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat\nnicht berühren muß (vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH,\nBeschluß vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84) und in\n\nder andauernden Gewaltanwendung sogar eine erhöhte\nkriminelle Energie zu Tage getreten sein kann (vgl.\nBGH, Beschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 225/84). Bei\nder Bildung der Gesamtstrafe mit den einzubeziehenden\nStrafen wäre hingegen § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.\n\nHürxthal Knoblich Jähnke\n\nNiemöller Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-18/4-str-535-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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