{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-09-18_4_StR_532_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-09-18","aktenzeichen":"4 StR 532/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"78.9 BD +4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 532/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Alfred R ED aus KEER, dort geboren am\n\nGERD 19'8,\n\nwegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.\n\nAb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1984, an der teilgenommen\nhaben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Jähnke\nNiemöller\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. us»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Februar 1984 werden\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem\nAngeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von\ndrei Monaten entzogen. Von dem Vorwurf einer versuchten\nTötung des Nebenklägers und dem weiteren Vorwurf einer\ngefährlichen Körperverletzung des Kellners Heuser hat es\nden Angeklagten freigesprochen. Die auf den Freispruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger wendet sich mit seiner auf\ndie Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte hatte bei dem Versuch, vom Parkplatz einer Gaststätte aus mit seinem Kraftfahrzeug nach\nHause zu fahren, einen anderen Wagen beschädigt. Er fuhr\ndeshalb wieder auf seinen früheren Standplatz zurück. Der\nKellner He, der den Vorfall miterlebt hatte, forderte\nden ebenfalls anwesenden Nebenkläger auf darauf zu achten,\ndaß sich der Angeklagte nicht entferne, und begab sich zur\nGaststätte, wo er die Geschädigte informieren wollte. Zwischen dem Angeklagten und dem mit ihm verfeindeten Nebenkläger kam es nun zu einer tätlichen Auseinandersetzung,\nderen Beginn und Verlauf das Landgericht nicht im einzelnen aufzuklären vermochte. Es geht deshalb von der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten aus, wonach der Nebenkläger ihm durch das geöffnete Wagenfenster einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte und ihn anschließend aus\ndem Fahrzeug zerrte. Hierbei ergriff der Angeklagte ein\nin der Tasche der Fahrertür befindliches Messer. Im Verlauf der folgenden \"Rangelei\" (UA 12) packte der Nebenklä-\n\nger den Angeklagten auch am Hals. Dieser stach mit dem\nMesser zweimal zu und verletzte den Nebenkläger lebensgefährlich. Nunmehr kam der Kellner He zurück und versuchte, die Streitenden zu trennen. Dabei erhielt er einen\nStich in den Unterarm.\n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger aus Notwehr gehandelt.\nEs führt dazu aus, der Faustschlag gegen den Kopf und das\nHinauszerren aus dem Wagen seien ein rechtswidriger Angriff\ngewesen. Dagegen habe sich der Angeklagte als 65jähriger,\nvorgealterter Mann, der seinem 21jährigen Gegner körperlich unterlegen war, auch unter Einsatz eines Messers wehren dürfen. Er habe mit Verteidigungswillen gehandelt und\nden Nebenkläger nichttöten, sondern nur verletzen wollen.\nAllerdings habe ein lebensgefährlicher Stich in die Herzgegend, wie ihn der Angeklagte geführt hat, die erforderliche\nVerteidigung überschritten. Es sei jedoch nicht auszuschlie-Ben, daß der Angeklagte infolge des plötzlichen Angriffs\nin Angst, Schrecken und Verwirrung geraten sei und deshalb\ndie Gefährlichkeit seines Vorgehens nicht erkannt habe,\noder daß er sich infolge des Griffs an seinen Hals in Lebensgefahr gesehen und den Stich als erforderlich betrachtet habe (UA 42, 43).\n\nHesmmn habe der Angeklagte nicht verletzen wollen.\nEs sei auch nicht auszuschließen, daß die Stichverletzung\nlediglich durch eine unkontrollierte Abwehrbewegung verursacht wurde, die dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden\nkönne.\n\nIl.\n\nDiese Darlegungen lassen einen Rechtsfehler nicht\nerkennen und tragen den Freispruch.\n\nLI\n\n1. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß die\nGegner sich feindlich gesinnt und früher schon aneinandergeraten waren (UA 33), Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nötigte dies aber das Landgericht nicht zu Erörterungen darüber, ob beim Angeklagten der Beweggrund der\nAbwehr völlig in den Hintergrund getreten war. Nach den\nFeststellungen war der Angeklagte nicht auf Tätlichkeiten\nvorbereitet. Er sah sich vielmehr überraschend dem heftig\ngeführten Angriff eines überlegenen Gegners ausgesetzt. Daß\ner in einer solchen Lage in erster Linie zu anderen als zu\nVerteidigungszwecken gehandelt haben sollte, lag fern.\n\n2. Rechtlich zutreffend beurteilt das Landgericht das\nVerhalten des Nebenklägers als rechtswidrigen Angriff, gegen den der Angeklagte Notwehr üben durfte (§ 3> StGB). Der\nHinweis des Nebenklägers auf § 127 StPO entfernt sich von\nden das Revisionsgericht bindenden Feststellungen. Der Angeklagte war weder fluchtverdächtig noch seiner Person nach\nunbekannt. Sonstige Eingriffsrechte hatte der Nebenkläger\nschon deshalb nicht, weil der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nicht wegfahren wollte. Unvereinbar mit den Feststellungen ist ferner der Versuch des Nebenklägers, das Tatgeschehen aufzuspalten. Auch das dem Faustschlag folgende\nHandgemenge war Teil seines Angriffs, in dessen Verlauf\ner den Angeklagten überdies am Hals packte.\n\n3. Die gewählte Art der Verteidigung führt zu keiner\nanderen Beurteilung. Der Angegriffene darf grundsätzlich\ndasjenige Verteidigungsmittel einsetzen, das die sofortige\nund endgültige Beendigung des Angriffs erwarten läßt (BGHSt\n25, 229, 230). Daß dem Angeklagten angesichts der körperlichen Überlegenheit des Nebenklägers hier andere Mittel\nals der Einsatz des Messers zur Verfügung gestanden hätten,\n\nist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war auch\ndie hier dem Gegner zugefügte körperliche Verletzung gerechtfertigt.\n\n4. Die Verletzung des Kellners Ha führt das\nLandgericht auf eine unkontrollierte Abwehrbewegung des\nAngeklagten zurück. Es begründet seine Auffassung weiter\nmit der verlangsamten Reaktionsfähigkeit des Angeklagten,\nder sich auf das Einschreiten von H@WWB nicht sofort einstellen konnte. Das Landgericht verneint damit ein Verschulden des Angeklagten. Diese Beurteilung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nHürxthal Knoblich Jähnke\nNiemöller Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-18/4-str-532-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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