{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-09-18_4_StR_483_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-09-18","aktenzeichen":"4 StR 483/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TE, T.-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 483/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Jürgen N\n\nEp aus FE, dort\ngeboren am GEEEEEEEEEEED> 1943,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n092\n\nA\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. September 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Jähnke\nNiemöller\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EiED>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 31. Oktober 1983, soweit es ihn und die Angeklagten\nOD, Fam und Me betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einem Jahr\nFreiheitsstrafe verurteilt, weil er \"entweder des gemeinschaftlichen Diebstahls oder der Beihilfe zum Betrug\"\nschuldig sei. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision wendet\nsich zu Recht gegen die Verurteilung auf mehrdeutiger\nTatsachengrundlage.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit\nzwei weiteren Tatbeteiligten aus den Geschäftsräumen eines\nPelzhändlers, der sich zu diesem Zeitpunkt mit anderen\nTatbeteiligten in einer Gaststätte aufhielt, eine große\nMenge Pelze entfernt, die anschließend an ausländische\nHehler veräußert wurden. Das Landgericht hat nicht aufzuklären vermocht, ob dies ohne Wissen des Geschäftsinhabers,\nder den Vorfall als Diebstahl seiner Versicherung angezeigt\nund daraufhin Versicherungsleistungen erhalten hat, oder\nmit dessen Einverständnis geschehen ist. Es geht deshalb\ndavon aus, daß der Angeklagte entweder \"Täter eines Einbruchsdiebstahls\" oder Gehilfe eines \"Versicherungsbetruges\" ist. \"Da diese beiden möglichen Taten jedoch rechtsethisch und psychologisch vergleichbar\" seien, hat es den\nAngeklagten \"nach den Grundsätzen der Wahlfeststellung verurteilt\",\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,\n\na) Die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage (\"Wahlfeststellung\") setzt nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem voraus, daß\ndie mehreren möglichen (einander ausschließenden) Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig\n(gleichartig) sind (vgl. die Entscheidung des Großen Strafsenats BGHSt 9, 390, 392 ff sowie BGHSt 25, 182, 183 ff,\nJeweils m. w. Nachw.; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Tröndle in LK, 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 82 ff und\nbei Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 67, 73 ff). Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben,\nwenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen\nUnrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche\noder ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit liegt vor bei einer einigermaßen\ngleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den\nmehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 21,\n152, 153 m. w. Nachw.).\n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier - entgegen der\nAuffassung des Landgerichts - nicht gegeben.\n\nEs kann offenbleiben, ob nach den dargelegten Grundsätzen eine (wahlweise) Verurteilung wegen Diebstahls oder\nBetruges bzw. der Beihilfe zu einem Betrug allein schon\naufgrund der Unterschiede in den gesetzlichen Tatbeständen\nstets ausgeschlossen (so wohl BGHSt 20, 100, 104; vgl.\nferner OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57), oder ob eine\nsolche in bestimmten Fällen - z.B. wenn nicht geklärt werden kann, ob sich der Täter eines \"Trickdiebstahls\" oder\neines Betruges schuldig gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe\nNJW 1976, 902 ff) - zuzulassen ist. In Fällen wie dem vorliegenden scheidet jedenfalls eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage aus:\n\nY\n\nLA\n\naa) Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in dem\ndargelegten Sinn liegt nicht vor.\n\nEine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Schwere der möglichen Schuldvorwürfe und damit\ndie Strafwürdigkeit die gleiche ist (vgl. BGHSt 9, 390, 394;\n20, 100, 101). Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in\nihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5,\n280, 281; 16, 184, 187; 24, 152, 154), wie es z.B. bei\nDiebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304; 15, 63), Diebstahl und Unterschlagung (BCHSt 25, 182), Unterschlagung\nund Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer\nErpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Denn der Diebstahl richtet sich\ngegen das Eigentum und den Gewahrsam. Diese beiden Rechtsgüter werden dagegen bei der Beihilfe zu dem vom Eigentümer und Gewahrsamsinhaber begangenen Betrug gegenüber der\nVersicherungsgesellschaft nicht verletzt, dieser richtet\nsich vielmehr allein gegen das Vermögen der Versicherung.\nDie Taten werden also mit ganz unterschiedlicher Zielrichtung begangen, und es handelt sich um die Verletzung verschiedener, einander auch nicht ähnlicher Rechtsgüter.\nZudem liegt ein gerundsätzlicher Gegensatz zwischen beiden\nTatbeständen darin, daß beim Diebstahl der dem Verletzten\nzugefügte Schaden ausschließlich durch eine eigenmächtige\nHandlung des Täters gegen den Willen des Verletzten verursacht wird, während beim Betrug gegenüber der Versiche-Tungsgesellschaft der Schaden durch eine Vermögensverfügung der vom Täter getäuschten Verletzten, also durch deren eigenes Handeln, herbeigeführt wird (BCHSt 17, 205,\n209; vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57),\n\nbb) Eine psychologische Gleichwertigkeit in dem\ndargelegten Sinne ist ebenfalls nicht gegeben.\n\nDas folgt schon aus der aufgezeigten unterschiedlichen Zielrichtung beider Taten, die jeweils einen völlig\nanderen Täterwillen voraussetzen. Dieser ist beim Diebstahl\ndurch eine die eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung\nfremden Eigentums gekennzeichnet (vgl. BCHSt 16, 184, 187;\n25, 182, 184); bei der Beihilfe zum Betrug gegenüber der\nVersicherung ist er dagegen darauf gerichtet, dem Haupttäter unter Verletzung des Vermögens der Versicherungsgesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Allein schon aus diesem wesentlichen Unterschied\nin der jeweiligen Willensrichtung ergibt sich, daß von\neiner einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung\ndes Täters zu den in Frage stehenden Verhaltensweisen\nnicht die Rede sein kann. Zudem besteht - psychologisch\ngesehen - ein grundlegender Gegensatz zwischen beiden Taten darin, daß in der Vorstellung des Täters die Tatausführung jeweils eine ganz andere ist. Denn beim Diebstahl\nmuß es dem Täter darauf ankommen, die Tat so auszuführen,\ndaß sein Tun vom Gewahrsamsinhaber nicht bemerkt wird,\nwährend dies bei der Beihilfe zum Betrug des Gewahrsanmsinhabers gegenüber der Versicherung nicht der Fall ist, die\nEntfernung der - angeblichen - Diebstahlsobjekte vom Tatort vielmehr gerade mit dessen Einverständnis erfolgt.\n\n53. Das Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache\nzu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, aufgrund der Urteilsfeststellungen selbst in der Sache zu entscheiden.\n\nxT\n\nDenn das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung den\nfestgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft, sondern\neinen wesentlichen Gesichtspunkt, der möglicherweise zu\neiner anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte,\n\naußer acht gelassen. Es hat nämlich die Feststellung nicht\nberücksichtigt, daß einer der Mittäter des Angeklagten am\nTatort die Alarmanlage ausgelöst und dadurch eine Alarnglocke in Betrieb gesetzt hat, weil er aber \"nicht wußte,\nob ein sogenannter 'stiller Alarm' bei der Polizei ausgelöst worden war\", mit dem Angeklagten und dem weiteren an\nder Tatausführung beteiligten Mittäter zunächst den Tatort verlassen hat (UA 11/12). Das könnte darauf schließen\nlassen, daß der Angeklagte und die weiteren Tatbeteiligten\nvon der Alarmanlage und deren Wirkungsweise keine Kenntnis\nhatten. Hiermit mußte sich das Landgericht auseinandersetzen.\n\n4. Da das Urteil aufgrund eines sachlichrechtlichen\nMangels aufzuheben ist, auf dem auch die Verurteilung der\n\nfrüheren Mitangeklagten Om, Rei un. Meissen\nberuht, ist die Aufhebung auf diese zu erstrecken (§ 357\nStPO).\n\nHürxthal Knoblich Jähnke\nNiemöller Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-18/4-str-483-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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