{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-30_4_StR_515_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-30","aktenzeichen":"4 StR 515/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 515/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Helmut Howe aus Vegme- PemmiiHHHEEEEE ,\ngeboren am ED 1933 in zegw,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 23. März 1984 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor fen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Sperrfrist\nvon einem Jahr sechs Monaten entzogen.\n\n\"Ren.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sie ist im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Auf der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verletzung des § 59 StPO beruht\ndas Urteil nicht. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nII. 1.Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte\nam 4. August 1983 nach Arbeitsschluß um 16,00 Uhr mit\nseinem Pkw von Wuppertal über die nach Bochum führende\nAutobahn in Richtung seines Wohnortes Voerde. Gegen\n1,50 Uhr am 5. August 1985 befuhr er nach vorangegangener\nAlkoholaufnahme in fahruntüchtigem Zustand die Bundesautobahn A 42 mindestens ab dem Autobahnkreuz Duisburg/\nOberhausen in entgegengesetzter Fahrtrichtung als sog.\n\"Geisterfahrer\" in Richtung Oberhausen-Buschhausen.\nInfolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bemerkte\nder Angeklagte den ihm entgegenkommenden, von Peter Wei\ngelenkten Pkw entweder überhaupt nicht oder so spät,\ndaß er zu einer bemerkbaren Reaktion nicht mehr imstande\nwar. Er stieß mit dem Fahrzeug des Peter WW frontal\nzusammen. Zwei Insassen dieses Fahrzeugs wurden erheblich\nverletzt, der Fahrzeuglenker Peter WEB verstarb an den\nFolgen der Unfallverletzungen; auch der Angeklagte erlitt\nschwere Verletzungen, Eine dem Angeklagten um 3,20 Uhr\nentnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt\nvon 1,79 %.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß bei\nZugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von\n0,29 %o die Blutalkoholkonzentration bei Fahrtantritt\nüber 2,0 %o gelegen haben könne und deshalb eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne\nvon § 21 StGB nicht auszuschließen sei. Eine Strafmilderung gemäß § 49 StGB hat sie abgelehnt, ohne\ndies näher zu begründen (UA 16). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, es sei\ndavon auszugehen, \"daß der Angeklagte zumindest in Form\nder fahrlässigen actio libera in causa gehandelt\" habe,\ndenn er sei mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs gewesen\nund habe in Kenntnis des Umstandes, daß er noch fahren\nwürde, Alkohol in solchem Umfange zu sich genommen,\ndaß er absolut fahruntüchtig geworden sei (UA 14).\n\n2. Diese Auffassung wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Nach ihnen blieb ungeklärt, wohin der\nAngeklagte nach Feierabend gefahren ist und wo er sich\nin den folgenden Stunden zwischen 16.00 Uhr am\n4. August und 1,50 Uhr am 5. August 1983 aufgehalten\nhat (UA 6). Wenn die Strafkammer bei der rechtlichen\nWürdigung ausführt, \"da nähere Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten\", sei \"davon auszugehen, daß\nder Angeklagte zumindest in Form der fahrlässigen\nactio libera in causa gehandelt\" habe (UA 14), verstößt\nsie gegen den Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden ist. Zwar schließt die\nStrafkammer aus, daß der Angeklagte nicht vorhersehbar\n\n7/4\n\n\"nach Alkoholgenuß etwa von zu Hause losgefahren\"\n\nsei (UA 14/15). Hierbei handelt es sich jedoch um\n\neine unzulässige Unterstellung zu Lasten des Angeklagten.\nEs ist rechtlich fehlerhaft, von dieser Annahme deshalb\nauszugehen, weil sich dafür \"nicht die geringsten\nAnhaltspunkte ergeben\" haben. Da der Angeklagte nach\nFeierabend um 16,00 Uhr von Wuppertal aus in Richtung\nseines Wohnortes gefahren ist, der von ihm verursachte\nVerkehrsunfall sich jedoch erst mehr als neun Stunden\nspäter ereignet hat, besteht auch eine keineswegs unbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er zunächst zu seiner\nWohnung und von dort - nach Alkoholaufnahme und nicht\nvorhergesehen - wieder weggefahren ist. Die Strafkammer\nsetzt sich im übrigen auch nicht mit der weiteren Möglichkeit auseinander, daß der Angeklagte, falls er den\n\nAlkohol auf der Heimfahrt zu sich genommen hat, bei\n\nBeginn der Alkoholaufnahme davon ausging und auch davon\nausgehen konnte, die Fahrt nicht mehr fortsetzen zu\nmüssen. Die Versagung der Strafmilderung aus Gründen\n\nder vorverlegten Schuld (fahrlässige actio libera\nin causa) hält daher rechtlicher Überprüfung nicht\nstand und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Meyer-Goßner\n\nLo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-30/4-str-515-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-30/4-str-515-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:25.978973+00:00"}}