{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-30_4_StR_485_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-30","aktenzeichen":"4 StR 485/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 485/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEugenius EB aus Beim,\ngeboren am EEE 1954 in CE (PoTen),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n090 77\n\nA,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n30. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n25. Januar 1984, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zur Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und\nmit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Strafkammer, die ein mittäterschaftliches Verhalten des Angeklagten oder eine Beihilfe durch aktives Tun nicht - auch nicht in\nForm der hier nicht fernliegenden psychischen Unterstützung (vgl. UA\n22) - festzustellen vermochte, hat die Verurteilung wegen Beihilfe\ndurch Unterlassen (vgl. BGHSt 30, 391, 396; 27, 10, 13 und die Anmerkungen von Naucke in JR 1977, 290, 291 sowie von Tenckhoff in JuS\n1978, 308, 312 hierzu) nicht ausreichend begründet. Ihre Annahme, dem\nAngeklagten sei es \"unmöglich\" gewesen, \"die Vorgänge, die sich\n\n77\n\nzwischen dem (Mit-)Angeklagten Wirga und der Geschädigten abspielten,\nzu übersehen\", ist nicht durch Tatsachen belegt. So verhält sich das\nUrteil nicht zu der wesentlichen Frage, in welchem Raum seiner Wohnung\nsich der Angeklagte zur Zeit der Tat aufgehalten hat; am Tatort, dem\nBadezimmer, war er jedenfalls nicht zugegen (VA 16). Ob er die Hilferufe des Opfers hat hören können, die dieses ersichtlich außerhalb der\nWohnung im Vorgarten ausgestoßen hat (UA 16), ist nicht dargetan. Anschließend wurde dem Opfer der Mund zugehalten (UA 6). Ob noch Laute\naus dem Badezimmer drangen, die der Angeklagte in der räumlich kleinen\nWohnung hören konnte und die ihn auf das Tatgeschehen aufmerksam\nmachten, ist ebenfalls nicht festgestellt. Es fehlen auch Ausführungen\nzur Dauer der strafbaren Handlungen des Haupttäters Wirga und zu dem\nentscheidenden Zeitpunkt, in dem der Angeklagte frühestens nach Kenntnis von dem strafbaren Geschehen hätte erfolgreich eingreifen können\nund müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82 - bei\nHoltz MDR 1982, 809; Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl. § 27 StGB\nRdn. 15 ff). Die Frage, welche Verwirklichung von Straftatbeständen er\ndann noch hätte verhindern können, bedarf ebenfalls der Beantwortung.\nOhne derartige Ausführungen stellt der Satz in den Urteilsgründen:\n\"Obwohl der Angeklagte Li ali diese Vorgänge mitbekam, unternahm\ner nichts, um der Zeugin zu helfen\" (UA 7) eine bloße nicht durch ent-\n\n47\n\nsprechende Tatsachenfeststellungen belegte Behauptung dar, die hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Überzeugungsbildung durch das\nRevisionsgericht nicht auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Das\nUrteil kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-30/4-str-485-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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