{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-30_4_StR_475_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-30","aktenzeichen":"4 StR 475/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1,8\n087\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 475/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Werner C a | Aaus ME, geboren\nam EEE 1936 in Da,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ee\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n9. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAL\n\nAS\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren\nStrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die\nStaatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt,\nsoweit der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung seiner\nStieftochter Manuela SCHIED freigesprochen worden ist. Die\nzulässig beschränkte Revision, die vom Generalbundesanwalt\n\nvertreten wird, hat mit der erhobenen Verfahrensbeschwerde\nErfolg.\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht den Beweisamtrag auf Vernehmung des Richters\nDr. PB als Zeugen mit der Begründung als unzulässig gemäß S 244 Abs. 3 Satz 1 StPo abgelehnt hat, daß der Richter\ndie Zeugin nicht ordnungsgemäß entsprechend § 52 StPO belehrt habe.\n\nDa die Stieftochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, sollte zum Anklagevorwurf der Richter als Zeuge bekunden, daß ihm Manuela\nSchlief Einzelheiten zum Tatgeschehen, insbesondere zur\nGewaltanwendung durch den Angeklagten, geschildert habe;\ner sollte weiter bekunden, \"daß er die Zeugin SCEEB vor\nder richterlichen Vernehmung über Bedeutung und Tragweite\nihres Entschlusses, trotz ihres Zeugnisverweigerungsrechtes\ngegen den Angeklagten auszusagen, in einer Form belehrt\n\nhat, die für die Zeugin ausreichend klar erkennen ließ,\n\ndaß ihre damalige Aussage auch später in einem Verfahren\ngegen den Angeklagten verwertet werden konnte\" (Bl. 121 d.A.).\n\nDie beantragte Vernehmung des Dr. Posega war zulässig,\nda er die Stieftochter des Angeklagten ausweislich der Vernehmungsniederschrift vom 13. November 1983 (Bl. 22 d.A.)\nordnungsgemäß nach § 52 Abs. 2 StPO über das ihr zustehende\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte (BGHSt 2, 99; 10,\n77, 79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 252 Stpo\nRdn. 6 f). Einer Belehrung darüber, daß die Aussage später\nohne Rücksicht auf eine etwaige Zeugnisverweigerung verwertet werden könne, bedurfte es - entgegen der Meinung des\nLandgerichts, das sich für diese Ansicht auf Mayr (in KK\nS 252 StPO Rdn. 28) berufen hat -, nicht. Der erkennende\nSenat hat sich hierzu bereits der im Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 1983 - 2 StR\n150/83 - (BGHSt 32, 25, 31 f = MDR 1983, 945 f) geäußerten\nAuffassung angeschlossen (Beschluß vom 12. April 1984\n- 4 StR 229/84 = StrVert 1984, 326). Für die entgegengesetzte\nMeinung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch das\nLandgericht hat erkannt, daß die Entscheidung BGHSt 32, 25\nseiner Ansicht entgegensteht; warum es ihr nicht folgen\n\nwill, hat es nicht näher begründet.\n\nIF\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann\ndas Urteil beruhen (§ 337 StPO). Es ist nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht nach Vernehmung des Richters Dr. Posega\nzu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-30/4-str-475-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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