{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-28_4_StR_503_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-28","aktenzeichen":"4 StR 503/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 503/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen Km aus EM\ngeboren am EEEEEED 1943 in OEEEEEEEEED ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n14\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom\n28. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n28. März 1984 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nZur neuen Gesamtstrafenbildung wird die\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in zehn\nFällen, wegen Diebstahls in zehn Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in zehn Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Festsetzung der\nEinzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des 5 349\nAbs. 2 StPO.\n\n3. Der Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat übersehen, daß auch die Strafen aus den drei\nVerurteilungen des Angeklagten, die nach Begehung eines Teils der hier\nabgeurteilten Taten erfolgt sind, mit in die Gesamtstrafenbildung\nhätten einbezogen werden müssen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren diese Strafen erst zum Teil (zwei Drittel) vollstreckt (UA 9, 10), so daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorlagen. Aus\ndiesen Strafen und den Einzelstrafen des vorliegenden Verfahrens\nhätten insgesamt drei Gesamtstrafen gebildet werden müssen. Als zuständiges Tatgericht durfte die Strafkammer die grundsätzlich ihr obliegende Verpflichtung, die nach § 54, 55 Abs. 1 StGB möglichen\nGesamtstrafen selbst zu bilden, nicht dem Beschlußverfahren nach\n§§ 460 ff StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 25, 382).\n\nDie Taten zu III, 1 - 14 der Gründe des angefochtenen Urteils hat\nder Angeklagte vor der frühesten gesamtstrafenfähigen Verurteilung\nvom 22. Juli 1980 begangen. Aus den Einzelstrafen für diese Taten, der\nStrafe aus dem Urteil vom 22. Juli 1980 sowie der Strafe aus der\nweiteren Verurteilung vom 3. Oktober 1980, der eine Tat aus dem\n\nJahre 1979 zugrunde lag, hätte die erste Gesamtstrafe gebildet werden\nmüssen, wobei das Urteil vom 22. Juli 1980 eine (erste) Zäsur bildet\n(vgl. BGHSt 9, 370, 383; BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79 -\nbei Holtz MDR 1979, 987; BGH StrVert 1981, 620/621; Vogler in LK,\n\n10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 12). Eine weitere Zäsur bildet die Verurtejlung vom 20. Februar 1981 (vgl. auch Lackner, 15. Aufl., § 55 StGB\nAnm. 2 b). Mit der Strafe aus diesem Urteil und den Einzelstrafen für\ndie Taten III, 15 und 16 des angefochtenen Urteils, die in der Zeit\nzwischen dem 22. Juli 1980 und dem 20. Februar 1981 liegen, war eine\nzweite Gesamtstrafe zu bilden, während für die nach dem 20. Februar\n1981 begangenen Taten (III, 17 - 22) eine dritte hätte festgesetzt\nwerden müssen.\n\nDurch die unterbliebene Bildung dieser drei Gesamtstrafen ist der\nAngeklagte hier möglicherweise auch beschwert. Das Landgericht hat für\ndie von ihm abgeurteilten (31) Fälle eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren festgesetzt. Es ist nicht auszuschließen, daß bei der\nBildung der neuen Gesamtstrafen unter Einbeziehung der Strafen aus den\nerwähnten drei Vorverurteilungen Strafhöhen in Betracht kommen, die\neine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1 StGB möglich erscheinen lassen,\nzumal das Landgericht dem Angeklagten ausdrücklich eine günstige\nSozialprognose gestellt hat (UA 38).\n\nAF\n\n4. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht zu\nbeachten haben, daß deren Summe wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) drei Jahre nicht überschreiten darf (vgl.\nVogler in LK § 55 StGB Rdn. 34 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom\nl. Februar 1984 - 4 StR 1/84).\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-28/4-str-503-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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