{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-14_4_StR_474_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-14","aktenzeichen":"4 StR 474/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TEL, AS\n086\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 474/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Karl-Heinz Fe aus CauiiiiEEEmmEme,\ngeboren am EEE 1935 in Gimme\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1984 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 4. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nAI\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei\nFällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung einen\nBeweisamtrag dahin gestellt, in den ehemaligen Klassenräumen der Grundschule, in denen der Angeklagte 1980 Andrea WA und Tanja VB unterrichtete, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um festzustellen, daß es für ihn\nunmöglich gewesen sei, hinter dem Pult - von anderen Schülern unbemerkt -\nsexuelle Handlungen an den Kindern WE und v@, wie Berühren der Scheide\ndurch das Hineinschieben seiner Hand in die verschlossene Hose, vorzunehmen. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag gemäß § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt, weil der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Sie hat den ablehnenden Beschluß damit begründet, daß die Anordnung von Pult und Schülertischen in den Klassenräumen Nr. 15 und Nr. 1 der\nfraglichen Schule, in denen der Angeklagte zur angeblichen Tatzeit das 1.\nund das 2. Schuljahr unterrichtet habe, nach der Aussage des als Zeugen\nvernommenen Schulrektors GE heute nicht mehr mit den Verhältnissen zur\nangeblichen Tatzeit übereinstimmten.\n\nIm Urteil hat die Strafkammer die Ablehnung der beantragten Augenscheinseinnahme zusätzlich damit begründet, daß das Pult hinter dem der Angeklagte gesessen und die Taten an den Kindern begangen habe, zur Klasse\nhin, und zwar nach vorn und zu den Seiten, verschlossen gewesen sei und\ndaß auch Tanja und Andrea ausgesagt haben, die übrige Klasse habe von\n\nden Manipulationen nichts bemerken können, weil das Pult dazwischen gestanden habe. Zudem sei \"zu erwarten\", daß der Angeklagte seinerseits Vorkehrungen getroffen habe, daß die Manipulationen an den Kindern für die\nübrigen Schüler in der Klasse unbemerkt blieben (UA 16).\n\n2. Die Ablehnung des beantragten Augenscheins mit der Begründung, das\nBeweismittel sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, ist\nrechtlich fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Strafkammer konnte der\nbeantragte Beweis sehr wohl zu dem vom Angeklagten gewünschten Ergebnis\nführen. Wie die Revision zutreffend ausführt, mußte der Antrag dahin verstanden werden, daß die Klassenräume zu der Augenscheinseinnahme in den Zustand gebracht wurden, den sie zur Tatzeit hatten, d.h. Schülertische und\nLehrerpult so aufzustellen, wie sie zur Tatzeit standen. Dies konnte mit\nHilfe des Rektors, des Angeklagten und evtl. des Hausmeisters geschehen.\nGründe dafür, daß dies nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich.\nDie Strafkammer ging daher bei ihrer Ablehnungsentscheidung von falschen\ntatsächlichen Voraussetzungen aus und hat deshalb keine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen.\n\nDie fehlerhafte Ablehnung der beantragten Augenscheinseinnahme konnte\nnicht durch ein Nachschieben von Gründen im Urteil geheilt werden\n(BGHSt. 19, 24, 26). Im übrigen hält auch die von der Strafkammer im Urteil\nnachgeschobene Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit hier\nausgeführt wird, es sei zu erwarten (im Sinn: \"davon auszugehen\"), daß der\nAngeklagte seinerseits Vorkehrungen dagegen getroffen gehabt habe, daß die\nManipulationen für die übrigen Schüler unbemerkt geblieben seien, handelt\nes sich um eine bloße Vermutung, die noch dazu eine im Rahmen der Beweiswürdigung irrige Erwägung zum Inhalt hat. Denn durch die Augenscheineinnahme sollte gerade bewiesen werden, daß die Handlungen des Angeklagten den übrigen Schülern nicht hätten verborgen bleiben können. Die ableh-\n\nLE\n\nnende Begründung enthält daher insoweit einen Denk fehler.Auch soweit sich\ndie Begründung im Urteil auf die Aussagen der Kinder Tanja und Andrea\nbezieht, könnte sie die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung nicht\nrechtfertigen. Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins kann nur abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur\nErforschung der Wahrheit nicht geboten ist. Die Ermessensausübung ist an\nder Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung zu messen. Deshalb\nkann ein Antrag auf Augenscheinseinnahme abgelehnt werden, wenn die notwendigen Feststellungen auf andere Art und Weise zuverlässig getroffen werden können (Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 112). Dies hat das Gericht aber\nnicht getan. Die Berufung auf die Aussagen der beiden Kinder ist in diesem\nZusammenhang unzulässig. Denn um die Überprüfung der Glaubwürdigkeit\n\nihrer Aussagen ging es. Durch den Augenschein sollte die Richtigkeit der\nAussagen von Andrea und Tanja erschüttert werden. Er durfte deshalb nicht\nmit der Begründung abgelehnt werden, daß die Zeugen glaubwürdig, ihre\nAussagen zuverlässig seien. Damit wurden die Grenzen zulässiger Beweisamtizipation überschritten (BGHSt. 8, 177, 181; Herdegen aa0 Rdn. 113).\n\nDa das angefochtene Urtei] auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, ist\nes aufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-14/4-str-474-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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