{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-09_4_StR_459_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-09","aktenzeichen":"4 StR 459/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ob)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 459/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsdirektor Heinrich Wilhelm Fa aus Po ,\n\ngeboren am > 1932 in BB».\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 16. März 1984 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nAL\n\nGa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; die Freiheitsstrafe wurde zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig, jedoch\nführt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Die Strafkammer begründet ihre Auffassung von einem betrügerischen\nVerhalten des Angeklagten damit, er sei zu dem Zeitpunkt, zu dem er der\nVolksbank die 20 Münzen zum Ankauf angeboten habe und sich von dem Prokuristen WED für sie 20.000,-- DM habe auszahlen lassen, davon ausgegangen,\n\"die mögliche Unechtheit der Münzen werde nicht auffallen, weil er gut bekannt sei und volles Vertrauen genieße und deshalb keine genaue Prüfung der\nMünzen vorgenommen werden würde\" (UA 20). Wie sich aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ferner ergibt, erblickt die Strafkammer in der Auszahlung des\nGeldes an den Angeklagten den Eintritt des Vermögensschadens. Der Belastung\ndes Kontos des Angeklagten mißt der Tatrichter lediglich eine schadenswiedergutmachende Bedeutung zu (UA 22).\n\n2. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Betrugs.\nNach ihnen wußte der Angeklagte nicht, daß die Münzen unecht waren. Die\nStrafkammer konnte auch nicht feststellen, welche Vorstellung der Angeklagte beim Erwerb der Münzen gehabt hat, sie ist lediglich der Überzeugung,\ndaß er mit der Möglichkeit gerechnet hat, sie seien unecht oder stammten\naus einer strafbaren Handlung (UA 4 und 17). Trotz dieser Unklarheit er-\n\nblickt die Strafkammer den Betrugsvorwurf darin, daß der Angeklagte beim\nVerkauf der Münzen davon ausgegangen ist, die mögliche Unechtheit werde\nnicht auffallen, weil er gut bekannt sei und deshalb keine genaue Prüfung\nder Münzen vorgenommen werde (UA 22). Diese Annahme steht jedoch mit dem\nweiteren Tathergang nicht in Einklang, nach dem der Angeklagte die Münzen\neiner ihm nicht bekannten Angestellten der Volksbank Paderborn zum Verkauf\nangeboten und sich damit einverstanden erklärt hat, daß die Münzen zunächst\neiner Echtheitsprüfung unterzogen werden, ehe es zu einem Kaufabschluß\nkommt.\n\nEin vollendeter Betrug kann auch nicht darin erblickt werden, daß der\nAngeklagte von dem Prokuristen Wie schließlich 20.000,-- DM in Anzahlung auf den Ankauf der Münzen erhalten hat. Es kann dahinstehen, ob in dem\nVerhalten gegenüber dem Prokuristen WEB eine neue Täuschungshandlung\nund eine erneute Irrtumserregung gesehen werden kann, denn jedenfalls hat\ndie Strafkammer nicht ausreichend dargetan, daß die Volksbank durch die\n\"vorbehaltlich Echtheit und Ankauf der Stücke\" erfolgte Anzahlung (UA 5)\neinen Vermögensschaden erlitten hat. Die Volksbank hat in dem bewußten\nRisiko, daß es sich bei den fraglichen Münzen um Fälschungen handelte, auf\nden Kaufpreis 20.000,-- DM anbezahlt. Ihr war klar, daß sie im Falle des\nVorliegens von Fälschungen nur einen Rückzahlungsanspruch gegen den vermögenden Angeklagten hatte, den sie durch Belastung seines Kontos durchsetzen konnte. Ob durch die Auszahlung der 20.000,-- DM ein Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung eingetreten ist, zeigt ein Vergleich des Gesamtvermögens der Bank und des Angeklagten vor und nach der\n\nAuszahlung. Es kommt darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch im\nZeitpunkt der Hingabe des Anzahlungsbetrages im Verhältnis zu diesem hat.\nErgibt dieser Vergleich die Minderwertigkeit des Rückerstattungsanspruchs\nim Verhältnis zu der erlangten Anzahlung, so kann eine Vermögensgefährdung\nvorliegen. Eine solche ist Jedoch ausgeschlossen, wenn sich die Bank ohne\nSchwierigkeiten wegen ihrer Forderung befriedigen kann oder wenn sonst\nUmstände vorhanden sind, die sie vor einem Verlust schützen (R6St 74, 129,\n130 f.; BGHSt 15, 24, 27; BGH NJW 1964, 874; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981\n-2 str 209/81). Das muß im Einzelfall geprüft werden. Hierüber hat die\nStrafkammer keine Feststellungen getroffen. Der Angeklagte war ersichtlich\nnicht rückzahlungsunwillig. Wie die Strafkammer an anderer Stelle festgestellt hat, ist er Eigentümer mehrerer bebauter und wertvoller Grundstücke.\nOffenbar hatte die Volksbank selbst auch keinerlei Schwierigkeiten darin\ngesehen, durch Belastung des Kontos des Angeklagten wieder zu dem verauslagten Betrag zu kommen. Bei dieser Sachlage ist es fehlerhaft, das Vorhandensein eines Vermögensschadens einfach zu unterstellen (vgl. auch\nLackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 187, 214 ff.).\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Der\nSenat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354\nAbs. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\n3. Der neue Tatrichter wird versuchen müssen zu klären, welche Vorstellungen der Angeklagte beim Erwerb der Münzen hatte. Da unechte Münzen\nnur einen sehr geringen Wert haben, spricht der vom Angeklagten mit seinem\nVerkäufer vereinbarte Kaufpreis von 750,-- DM je Stück gegen die Annahme,\ner habe es für möglich gehalten, bei den Münzen könne es sich möglicherweise um Fälschungen handeln. Auch die Tatsache, daß er ohne weiteres mit\neiner Prüfung der Münzen durch die Bank einverstanden war, spricht eher da-\n\nIF\n\nfür, daß der Angeklagte die Münzen für echt hielt. In diesem Falle wäre erneut zu prüfen, ob sich der Angeklagte einer Hehlerei in Form des Sichverschaffens oder des Absetzens schuldig gemacht hat (vgl. LK 10. Aufl. § 259\nStGB Rdn. 18 ff. und 24 ff.). Ein versuchter Betrug zum Nachteil der Volksbank Paderborn könnte dann gegeben sein, wenn diese kein Eigentum an den\nMünzen erlangen konnte.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-09/4-str-459-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-09/4-str-459-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.649084+00:00"}}