{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-09_4_StR_399_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-09","aktenzeichen":"4 StR 399/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7-8.84 084 42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 399/84\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Rudi T > aus SEEN,\ngeboren am EMEEMB 1955 in CGuuEmmmEp,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n9. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin ie bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus DOEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n2. Februar 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ver-\n\nurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision rügt zu Recht, daß in\nbeiden Fällen die Betäubungsmittelmengen, von denen das Landgericht in\nseinen Feststellungen ausgeht, auf bloßen Schätzungen beruhen, denen\nkeine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen.\n\n1. Im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nhat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte im Sommer 1982 an\neinen Bekannten, Harald BE, der \"in großem Umfang Haschisch an\n\nAS\n\nverschiedene Konsumentenkreise\" verkaufte, jedoch vorübergehend \"in\nErmangelung von Haschisch die Abnehmer nicht beliefern konnte\", mindestens zweimal Haschisch geliefert hat, und zwar \"jeweils zumindest\n100 g mit einer marktgängigen Haschischqualität mit ca. 5 %\nTHC-Gehalt\" (UA 6/7). Das Landgericht hat diese Menge, wie es ausführt, aufgrund einer \"Schätzung\" ermittelt. Daß der Angeklagte an\nBEER Haschisch geliefert hat, entnimmt es der - von ihm für glaubhaft gehaltenen - Aussage des Zeugen Kb, der bekundet hat, von\nSEES jeweils, unmittelbar nachdem dieser vom Angeklagten aufgesucht\nworden war, 50 g Haschisch erhalten zu haben. Das Landgericht \"glaubt\nJedoch nicht, daß der Angeklagte die ca. 12 km ... ausschließlich für\ndie dem Zeugen Ki auszuhändigende Menge Rauschgift zurückgelegt\"\nhat. Bei dem \"von der Kammer angenommenen Umfang des Haschischhandels\"\nBlenkers sei vielmehr davon auszugehen, daß dieser \"eine größere Anzahl anderer Interessenten auch zu beliefern\" hatte. Das Landgericht\nhält es deshalb für \"sicher, daß bei einer Belieferungsnotwendigkeit\nder Angeklagte nicht nur die für den Zeugen Kb bestimmte Menge,\nsondern eine größere Menge dem Zeugen Be gebracht hat\". \"Zugunsten des Angeklagten\" nimmt es \"nur eine Liefermenge von zumindest\n\n100 g an“. Hierfür spreche auch, daß der Angeklagte zur damaligen Zeit\n\"Kontakt zu einer Rauschgiftszene im Ruhrgebiet hatte”, die ihm die\nBeschaffung auch größerer Mengen ermöglichte (UA 16/17).\n\nDiese Überzeugungsbildung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die\nvom Landgericht aufgezeigten Umstände mögen zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß der Angeklagte an Blenker nicht\nnur die für KB bestimmte Menge Haschisch geliefert hat. Die für\neine Verurteilung erforderliche tatrichterliche Sicherheit, daß es\nsich jeweils um mindestens 100 g gehandelt habe, kann sich daraus\njedoch nicht ergeben. Das Landgericht gründet diese Feststellung\nvielmehr letztlich auf eine bloß Vermutung. Denn der Umstand, daß\n\nBlenker\" eine größere Anzahl anderer Interessenten zu beliefern hatte\"\nbesagt nicht, daß der Angeklagte in den beiden festgestellten Fällen\nder Belieferung SEE tatsächlich eine größere Menge Haschisch als\ndie für KED bestimmten 50 9 überbracht hat. Das kann auch nicht\nOhne weiteres daraus gefolgert werden, daß er \"Kontakt zu einer\nRauschgiftszene im Ruhrgebiet\" hatte, der auch die Lieferung \"größerer\nMengen\" ermöglichte, zumal das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, die darauf schließen lassen könnten, daß er aufgrund\ndieses \"Kontaktes\" in der Lage war, BED kurzfristig - auf\n\ndessen telefonischen Anruf - die angenommene Menge Haschisch zu verschaffen. Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nicht fern, daß\nder Angeklagte jeweils eine geringere Menge als die vom Landgericht\nangenommenen 100 g geliefert hat.\n\n2. Das gleiche gilt für den Fall des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von Ende September bis zum 23. Oktober 1983\nmindestens dreimal von BÜMMB jeweils zumindest 10 g Haschisch mit\ndem gleichen Wirkstoffgehalt wie im Falle des unerlaubten Handeltreibens zum Eigenverbrauch erworben hat. Das Landgericht führt hierzu\naus, es habe \"keine präzisen Anhaltspunkte für die übergebene Menge\",\nhalte es \"jedoch für ausgeschlossen, daß der Zeuge BAM wegen eines\neinzelnen Joints zu dem Angeklagten gefahren sein könnte\". Unter Berücksichtigung des Umstands, \"daß der Angeklagte aufgrund der von ihm\ngeäußerten Einstellung zum sozialen Verhalten auch eventuellen Besuch\nmit Haschisch versorgen würde\", gelangt es zu dem Ergebnis, es erscheine \"angezeigt, zumindest eine jeweils übergebene Menge von 10 g\nHaschisch ... anzunehmen\" (UA 7, 20).\n\nDaraus ergibt sich, daß das Landgericht auch in diesem Fall seine\nÜberzeugungsbildung auf eine bloße Vermutung gründet. Die dargelegten\nUmstände lassen durchaus den Schluß zu, daß Blenker dem Angeklagten\njeweils eine geringere Menge Haschisch - z. B. 6 oder 8 g - überbracht\nhaben kann. Die - ersichtlich rein willkürliche - Annahme, es habe\nsich in allen drei Fällen um mindestens 10 g gehandelt, findet jedenfalls in den festgestellten Tatumständen keine ausreichende Grundlage.\n\n3. Da sonach in beiden Fällen die Betäubungsmittelmengen und\ndamit der Schuldumfang (vgl. BGH, Urt. vom 10. Juli 1984 -\n5 StR 349/84; Beschluß vom 15. Juni 1984 - 2 StR 286/84) nicht hinreichend sicher festgestellt sind, muß das Urteil in vollem Umfang\naufgehoben werden. Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Landgerichts bedürfen danach keiner näheren Erörterung.\n\nDer Senat weist jedoch auf folgendes hin:\n\na) Bei der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind zwar - schon im Hinblick auf die Strafzumessung -\ngrundsätzlich Art und Höhe des erhaltenen Entgelts oder sonstigen Vorteils festzustellen und in den Urteilsgründen mitzuteilen. Es ist\nJedoch verfehlt, wenn im Einzelfall eindeutige Feststellungen hierzu\nnicht getroffen werden können, sie durch bloße Vermutungen zu ersetzen. In einem solchen Fall reicht vielmehr die Feststellung aus, daß\nder Angeklagte - wie der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens es\nerfordert (vgl. BGHSt 31, 145, 147/148 m.w.N.) - aus eigennützigen\n(eigensüchtigen) Gründen gehandelt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom\n21. Oktober 1983 - 2 StR 367/83).\n\n43\n\nb) Die bloße Schematische Aneinanderreihung des Inhalts der\nAussagen aller vernommenen Zeugen (vgl. UA 8 bis 14) ist überflüssig.\nErforderlich ist vielmehr die Würdigung und Bewertung der für die\n\nUrteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen, möglichst in einer geschlossenen Darstellung.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-09/4-str-399-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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