{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-09_4_StR_381_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-09","aktenzeichen":"4 StR 381/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7.8. 2\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_381/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Lothar Kurt H mE zus Reini,\ndort geboren am EEEB 1958, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a,\n\nAr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 9. August 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ie»\n\nals Vertrerin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n17. Januar 1984 wird verworfen. Jedoch\nwird der Urteilsspruch dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen,\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos. Die Verfahrensrüge ist nicht\nnäher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch\nnoch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt das Urteil dem Senat insoweit, als der junge Mann namens \"Franco\",\nauf dessen Aufforderung der Angeklagte die Betäubungsmittel besorgt hat, \"möglicherweise mit der\nPolizei eng zusammengearbeitet hat\" (UA 26). Diesen Umstand hat das Schwurgericht im Rahmen der\n\nAR\n\nStrafzumessung beachtet (UA 30). An einer Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat es sich deswegen nicht gehindert gesehen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Einsatz polizeilicher Lockspitzel\n(agent provocateur) und anderer V-Personen zu einer wirksamen Bekämpfung der besonders gefährlichen\nund nur schwer aufklärbaren Rauschgiftkriminalität\nnotwendig und zulässig, soweit sich das tatprovozierende Verhalten des Lockspitzels innerhalb der\ndurch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen\nbewegt. Das dem Grundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt\nes den Strafverfolgungsbehörden, auf die Verübung\nvon Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür\nvor diesem Prinzip nicht bestehen können. Das ist\nnur bei erheblicher Einwirkung der Fall, wenn\ndas tatprovözierende Verhalten des Lockspitzels\nein solches Übergewicht erlangt, daß demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt, der Täter gewissermaßen \"zum bloßen\nObjekt staatlichen Handelns herabgewürdigt\" wird\n(vgl. u.a. Urteile vom 15. April 1980 - 1 StR 107/80\n- in NJW 1980, 1761, vom 11. September 1980\n- 4 StR 16/80 - in NStZ 1981, 70 und vom 6. Februar\n1981 - 2 StR 370/80 in NJW 1981, 1626; Beschlüsse\nvom 13. November 1981 - 2 StR 242/81 - in NStZ 1982,\n126 und vom 23. Dezember 1981 - 2 StR 694/81 -; Urteile vom 23. September 1982 - 2 StR 370/83 - in\nStrVert 1984, 4 und vom 17. Oktober 1983 - GSSt\n\nAL\n\n1/83 - in BGHSt 32, 115, 121/122 m.w.Nachw.). In einem solchen Fall würde sich der Staat dem Vorwurf\nwidersprüchlichen und arglistigen Verhaltens aussetzen,\nwenn er es gleichwohl unternähme, den Täter strafrechtlich zu verfolgen, um ihn auf den Weg des Rechts\nzurückzuführen (Beschluß vom 23. Dezember 1981 -\n\n2 StR 742/81 - in NStz 1982, 156),\n\nDie Rechtsprechung hat bisher noch kein in\nsich geschlossenes rechtliches System entwickelt, nach\ndem die unterschiedlichen Fallgestaltungen der Einwirkung von Lockspitzeln oder anderen polizeilichen Vertrauensleuten auf den Täter sachgerecht unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips und des Schuldprinzips beurteilt werden können. In Grenzfällen mehr\noder weniger intensiver Einwirkung auf den Täter werden sich Wertungsunterschiede kaum vermeiden lassen,\nOb als Folge davon ein auf den angestifteten Täter\nbeschränktes Strafverfolgungsverbot im Sinne eines\nvon Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses\n(so insbesondere der 2. Strafsenat des BGH in NJW\n1981, 1626 und in NStz 1982, 126) oder ein persönlicher Strafausschließungsgrund für den Täter (dazu\nneigt der 5, Strafsenat des BCH in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 19853 - 5 StR 634/83 -) anzunehmen wäre, oder auf welche andere Weise der vom\nSenat ins Auge gefaßten möglichen Verwirkung des\nstaatlichen Strafausspruchs (NStZ 1981, 70) - etwa\ndurch Absehen von Strafverfolgung entsprechend dem\nGrundgedanken des § 154 c StPO im Falle der Nötigung oder Erpressung - Rechnung getragen werden\nkann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenfalls\n\nbraucht nicht näher eingegangen zu werden auf das\nUrteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 23, Mai 1984 - 1 StR 148/84 - (zum Abdruck in\nder amtlichen Sammlung bestimmt), der die Lösung\ndes Problems allein in den Bereich der Strafzumessung verlagern will, was in der überwiegenden Zahl\nder Fälle zu einem befriedigenden Ergebnis führen\nkann, wogegen allerdings in Grenzbereichen Bedenken\nbestehen, da der 1. Strafsenat ersichtlich ein Absehen von Strafe bei der Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen ablehnt. Denn eine übergewichtige Einwirkung des Lockspitzels auf den Angeklagten in dem ausgeführten Sinne hat nach den Urteilsfeststellungen hier nicht vorgelegen.\n\nDer eng mit der Polizei zusammen arbeitende\njunge Mann namens \"Franco\" hat allerdings zunächst\nnicht unerheblich auf den Angeklagten eingewirkt,\nals er ihn zum ersten Mal aufforderte, Haschisch\nzu besorgen. Nach der unwiderlegt gebliebenen\nEinlassung des Angeklagten hat Franco nämlich\ndurchblicken lassen, \"er würde sonst dem Arbeitgeber des Angeklagten von dessen Vorstrafen berichten. Aus Angst, Franco würde seine Drohung\nwahrmachen, besorgte der Angeklagte für ihn für\n50 DM Haschisch \" (UA 7). Diese Drohung hat Franco\nindessen in den weiteren Treffen mit dem Angeklagten nicht wiederholt. Sie kann auch von diesem\nnicht als unwiderstehlich empfunden worden sein;\ndenn als Franco die 50 DM bezahlte und ihn bat,\nnunmehr Kokain und Heroin zu besorgen, hat der\nAngeklagte dieses Ansinnen abgelehnt, ohne daß\nFranco seine Drohung wahrgemacht hätte, Als\n\nAL\n\nFranco dann einige Zeit später erneut an den Angeklagten herantrat und ihn aufforderte, 1 kg Haschisch\nfür seine Freunde zu besorgen und ihm für seine Bemühungen \"ein paar Mark und die sofortige Bezahlung\nseiner Unkosten\" versprach (UA 7), hat der Angeklagte von sich aus und, ohne daß Franco ihn gedrängt\noder sich sonst eingeschaltet hätte, eine umfangreiche Tätigkeit entwickelt, Er besorgte sich in\neiner Gaststätte in Solingen die Telefonnummer eines Dealers, bestellte bei ihm das Haschisch, vereinbarte mit ihm die Übergabemodalitäten, lieh sich\nbei seinem Arbeitgeber unter einem Vorwand 4.000 DM,\ntraf sich in Wuppertal-Elberfeld mit dem Dealer,\nübernahm von ihm eine Tragetasche mit 9 Tafeln\nHaschisch, prüfte das Rauschgift und bezahlte\nschließlich die verlangten 6.000 DM. Dann versteckte\ner das Rauschgift in seiner Wohnung und in seinem\nGarten und vereinbarte mit Franco die weitere Abwicklung des Geschäftes, die schlißlich zu dem\n\nhier ebenfalls zur Aburteilung stehenden Vorfall\nvor dem Remscheider Hauptbahnhof geführt hat.\nSelbst wenn der Angeklagte, was das Schwurgericht\nals unwiderlegt ansieht, tatsächlich auch jetzt\nnoch befürchtet haben sollte, daß sein Arbeitgeber \"ansonsten über Franco von seinen Vorstrafen\nerfahren würde\" (UA 8), kann bei diesem geschilderten Sachverhalt keine Rede davon sein, daß\n\ndas eigene strafbare Verhalten des Angeklagten,\ngemessen an einer ungleich gewichtigeren Einwirkung des Lockspitzels, in den Hintergrund\ngetreten wäre und ihn gewissermaßen zum bloßen\nObjekt staatlichen Handelns herabgewürdigt hät-\n\nte,\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten nach § 315 b\nAbs. 1 und 3 StGB, § 315 Abs. 3 StGB und § 113 Abs. 1\nund 2 Nr. 2 StGB wird von den Feststellungen getragen.\nDa die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Tat\ngehört, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend\nden Feststellungen in den Urteilsgründen berichtigt\nund ergänzt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-09/4-str-381-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154c","ref_norm":"154c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-09/4-str-381-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.608530+00:00"}}