{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-02_4_StR_438_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-02","aktenzeichen":"4 StR 438/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2.89.EH AM\n082\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 438/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Peter Kurt R Op aus GC EEE ,\ngeboren am u 1962 in LED ,\n\n2. Richard D aus HE ,\ngeboren am ip 1964 in vu,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung.\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 6. April 1984, soweit es sie\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten - neben\nvier weiteren Mittätern - wegen Vergewaltigung verurteilt,\nPeter RW zu drei Jahren Freiheitsstrafe und Richard\nDD unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren. ‘Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Ange- .\nklagte REED hat außerdem das Verfahren beanstandet.\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde teilweise\nErfolg.\n\nl. Soweit sich die Revisionen gegen den Schuldspruch\nrichten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.\nDie Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen die Ange-'\nklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch gegen die Beschwerdeführer kann\njedoch nicht bestehenbleiben.\n\nNach den Feststellungen hatten alle (sechs) an der\nTat Beteiligten Alkohol in nicht mehr feststellbaren Mengen\ngetrunken. Nur drei von ihnen konnte - etwa drei Stunden\nnach der Tat - eine Blutprobe entnommen werden. Es wurden\nWerte von 1,88 %0, 1,26 %o und 0,82 %o festgestellt. Die\nStrafkammer ist daraufhin lediglich zugunsten des früheren\nAngeklagten Nikolaus WER dessen Blutprobe 1,88 %0 ergeben\nhatte, von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen.\n\"Sie hat insoweit eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 %0\nzur Tatzeit und eine darauf beruhende erhebliche Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen können. Bei den\nAngeklagten Re» und DEE denen keine Blutprobe entnommen worden ist, hat sie, ohne anzugeben, von welcher Blutalkoholkonzentration sie bei ihnen unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ausgegangen ist (vgl. auch Beschluß\ndes Senats vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84), lediglich unter\nHinweis auf die Vorgeschichte und die Ausführung der Tat das\nVorliegen der Voraussetzung des § 21 StGB verneint. Das reicht\njedoch nicht aus. Es ist nicht erkennbar, warum es ausgeschlossen sein soll, daß der Blutalkohol dieser Angeklagten zur Tatzeit einen ähnlich hohen Wert erreicht hatte wie der von\nNikolaus WW und weshalb hinsichtlich der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB für sie nicht das gleiche gilt wie für jenen.\nBei dem Angeklagten RB hätten außerdem auch die festgestellten Befunde der Gehirnuntersuchung (UA 17) bei der\n\n- 4 -\n\nBeurteilung der Folgen seiner alkoholischen Beeinflussung mit\n. berücksichtigt werden müssen.\n\nWegen der unzureichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB muß der Strafausspruch hinsichtlich\nbeider Angeklagter aufgehoben werden. Der Schuldspruch wird\n“ davon nicht berührt, weil die Voraussetzungen des.§ 20 StGB\nersichtlich nicht vorliegen und somit ausgeschlossen werden\n\nkönnen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke\n\nMH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/4-str-438-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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