{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-02_4_StR_409_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-02","aktenzeichen":"4 StR 409/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"s—\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 409/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa M mm, geb. am EEE in A (Türkei) ,\nzuletzt wohnhaft: MP Rue Cm, Bam AP O1,\nEEE 1.2 CH St. 1.000/ Tempe (Frankreich),\n\nz.Zt. in Untersuchungshaft\n\nwegen Totschlags\n\n. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 2. August 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 6. April 1984\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nIm Umfang der Aufhebung. wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPC; der Senat nimmt\ninsoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 12. Juli 1984 Bezug.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,\nZwar läßt die Begründung, mit der die Strafkammer die Anwendung des Strafrahmens aus § 213 StGB abgelehnt hat,\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Zur Strafzumessung im engeren\nSinne führt sie aber (lediglich) aus: \"Da weder das Vorleben des Angeklagten, noch die Umstände der Tat noch das\nVerhalten nach der Tat über das Ausmaß seiner Schuld Aufschluß zu geben vermögen, hat die Kammer auf das Mittel\nvon 10 Jahren Freiheitsstrafe erkannt.\" Mit dieser rech- >\nnerischen Festlegung an der Mitte des Strafrahmens hat\nsich das Landgericht einer individuellen Strafzumessung\nentzogen und dem Angeklagten die Bewertung seines persönlichen Versagens vorenthalten. Das verstieß hier schon\ndeshalb gegen § 46 StGB, weil die Annahme des Landgerichts,\nes fehle an bewertbaren Umständen, unzutreffend ist.\n\nDer Tathergang steht fest. Der Angeklagte hat Anita\nVierwinden stranguliert und die bewußtlose oder schon\ntote Frau in den Bettkasten ihres Schlafzimmers verstaut,\nwo sie von dem Ehemann gefunden wurde. Wenn auch das unmittelbare Tatmotiv im Dunkeln geblieben ist (UA 10), so m\n‚ist doch die Entwicklung des intimen Verhältnisses des D-Angeklagten zu dem Tatopfer weithin aufgeklärt (UA 3, 4),\nDer Lebensweg des Angeklagten ist im Urteil dargelegt; er\nweist außer einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen das\nAusländergesetz keine früheren Verurteilur.gen auf, Bis zu\neinem Arbeitsunfall 1977 hat der Angeklagte. stets gearbeitet (UA 2). Wegen der Tat stand der Angeklagte in der\nTürkei bereits einmal vor Gericht; dort ist er freigesprochen worden. Danach hat er geheiratet, seine Frau\n‚ aber alsbald durch Tod verloren.\n\n22\n\nAlle diese - hier nicht vollständig aufgezählten -\nUmstände konnte das Landgericht würdigen (§ 46 Abs. 2\nStGB). Der Senat kann dies nicht nachholen, da die\nStrafzumessung Aufgabe des Tatrichters ist und von dem\nRevisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden\ndarf. Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, daß\neine fehlerfreie Würdigung der Persönlichkeit und der Tat\ndes Angeklagten zu einer geringeren als der verhängten\nStrafe geführt hätte. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben. |\n\nRechtsfehlerhaft hat es das Landgericht auch unterlassen, im Urteil gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der in der Türkei und in Frankreich aus Anlaß der Tat erlittenen Freiheitsentziehungen\nfestzulegen (BGH wistra 1984, 21; BGH bei Mösl NStZ 1983, 493,\n495). Der neue Tatrichter wird dies nachzuholen haben.\n\na?\n'Salger Knoblich : Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/4-str-409-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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