{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-08-02_4_StR_120_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-08-02","aktenzeichen":"4 StR 120/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0)\\e)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 120/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Walter S muB aus OCEEEEEEEED:\ngeboren am EEEEEEREEED 1926 ir CE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >, KENNE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ®,\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der 2. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Februar 1982 und seine\nsofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils werden verworfen,.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten der\nRechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue, sowie wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht in drei\nFällen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\n&) Verfahrensvoraussetzungen\nI. Deutsche Gerichtsbarkeit\n\n1. Der Angeklagte behauptet, aus dem Hoheitsgebiet\nder Französischen Republik, auf das er sich, um seiner\n(erneuten) Verhaftung zu entgehen, abgesetzt hatte, gegen\nseinen Willen mit Wissen und Wollen der deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Vollstreckung des Haftbefehls und\nzur Durchführung des Strafverfahrens auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zurückverbracht worden zu sein.\nEine solche Entführung widerspreche allgemeinen Regeln\ndes Völkerrechts und führe nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht dazu, daß er vom \"Entführerstaat\" - der Bundesrepublik - an den durch seine Entführung verletzten Staat -\ndie Französische Republik - zurückgegeben werden müsse.\nSolange diese Rücklieferungspflicht bestehe, seien die\ndeutschen Gerichte an seiner Verfolgung und Aburteilung\ngehindert. Ein Verfahrenshindernis ergebe sich auch daraus,\ndaß die deutschen Behörden unter Umgehung des zwischenstaatlichen Auslieferungsrechts seiner habhaft geworden\nseien.\n\n2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\na) Der Angeklagte, der deutscher Staatsangehöriger\nist und beschuldigt wird, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Straftaten begangen zu haben, unterliegt der deutsche\nGerichtsbarkeit. Er gehört nicht zu dem Personenkreis,\nder gemäß §§ 18 bis 20 GVG persönliche Exterritorialität\ngenießt. Eine solche hätte er auch dann nicht erlangt,\nwenn er - nachdem er sich durch seine Flucht ins Ausland\nder Strafverfolgung entzogen hatte - erst durch die behauptete völkerrechtswidrige Rückbringung auf das Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland erneut hätte ergriffen weı\nden können. Eine dahingehende Regel des Völkerrechts oder\neine völkerrechtliche Vereinbarung sowie sonstige Rechtsvorschriften dieses Inhalts gibt es nicht.\n\nb) Auch ein Verfahrenshindernis, das aus der behaupteten \"Entführung\" mittels einer List entstanden sein so.\nbesteht im vorliegenden Fall nicht. Die in diesem Zusamm\nhang erhobenen Verfahrensrügen (Nr. 1 bis 10), die eine\ntere Aufklärung dieses Sachverhalts bezwecken, bedürfen\ndeshalb keiner Erörterung.\n\nEin von den deutschen Gerichten gemäß Art. 25 GG zu\nbeachtendes Verfahrenshindernis könnte allenfalls nur de\nin Betracht kommen, wenn der fremde Staat, hier die Republik Frankreich, seinerseits Ansprüche aus der völkerrechtswidrigen Verletzung seiner Gebietshoheit gegenüber\nder Bundesrepublik geltend machen würde und diese Anspri\nche ihrer Art nach der Durchführung des Strafverfahrens\nentgegenständen. Zu erwägen wäre dies, wenn entsprechen\nder völkerrechtlichen Praxis der verletzte Staat Wieder\ngutmachung in Form der unverzüglichen Rücklieferung des\nEntführten verlangen würde. Das ist jedoch nicht der Fa\n\nDie Republik Frankreich hatte unzweifeihaft Kenntnis\nvon der Ergreifung des Angeklagten und von den in diesen\nZusammenhang aufgestellten Behauptungen (vgl. Schreiben\ndes Rechtsanwalts Dr. CB von 5. Juni 1984 - Ba. 1/27\nBl. 3469 -, wonach die Botschaft der Französischen Republik in Bonn bereits am 10. August 1981 von dem Vorgang\nunterrichtet worden ist, ferner die Beschwerdeschrift\ndes Rechtsanwalts F> vom 7. August 1981 - Bd. 1/27\nBl. 3472 -, wonach\"über den Tatbestand der Entführung Herr\nMinisterpräsident Mouhaur informiert ist\", und das Schreiben des Rechtsanwalts R9 vom 15. Mai 1984 - Bd. 1/27\nBl. 3477 -). Gleichwohl hat sie daraus keine irgendwie\ngearteten Folgerungen hergeleitet. Deshalb konnte und\nkann das Strafverfahren gegen den Angeklagten durchgeführt\nwerden (vgl. auch OLG Düsseldorf JMBINW 1983, 210 =\nMDR 1984, 606 LS).\n\nEtwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der behauptete völkerrechtswidrige Akt in der Verletzung der Auslieferungsübereinkommen gesehen wird. Auch aus dieser Vertragsverletzung müssen zunächst Ansprüche, deren Inhalt\ndem Ermessen des fordernden Staates unterliegt, hergeleitet werden, ehe die Frage geprüft werden kann, ob sie die\nDurchführung des Strafverfahrens beeinträchtigen.\n\nDem Angeklagten selbst könnten weder aus einem Rückforderungsanspruch des verletzten Staates noch aus Verletzungen des Auslieferungsrechts eigene Rechte erwachsen,\ndie seiner Strafverfolgung entgegenständen (vgl. BCGHSt 18,\n218, 220; vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. März 1980 - 3 StR\n55/80 /S7 - bei Holtz MDR 1980, 631; OLG Düsseldorf aa0).\n\nc) Die weiteren Fragen, ob derartige völkerrechtliche Ansprüche in Anbetracht des langen Zeitablaufs\nJetzt noch gestellt werden können oder ob auf sie rechtswirksam verzichtet worden ist oder ob sie verwirkt sind,\nbedürfen daher keiner Entscheidung.\n\nII. Verhandlungsfähigkeit\n\nDer Hauptverhandlung stand nicht, wie die Revision\nmeint, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten entgegen.\nFür die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es,\ndaß der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung fähig ist, der Verhandlung zu folgen, die Bedeutung des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensakte\nzu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen (BGH, Urteil\nvom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/77 - bei Dallinger MDR\n1958, 141; BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 3 StR\n416/78 S). Von dieser Fähigkeit des Angeklagten hat sich\ndie Strafkammer im Freibeweisverfahren (vgl. BGH, Urteil\nvom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73) überzeugt. Ihre dazu\nim Urteil (UA 13 - 15) getroffenen Feststellungen sind\neindeutig, ihre Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern.\nDie, auch mit den Verfahrensrügen Nr. 11 - 14 (1/17 Bl. 51,\n68, 76 und 86) erhobenen Bedenken der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Strafverfolgungsver jährung\n\nDie Straftaten sind nicht verjährt.\n\nDer Angeklagte hat die Betrugstaten bis August 1972\n(\"Pfalzwerke\" - UA 75) und bis Ende Februar 1973 (\"Hausbau\"\n\n- UA 98), die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung von\n1968 bis Januar 1975 (UA 317 - 319) und die fortgesetzte\n\nLohnsteuerhinterziehung von 1972 bis 1974 (UA 339, 340)\nbegangen. Für die in den Jahren 1968 bis 1971 (UA 205 -\n207) begangene fortgesetzte Hinterziehung der Gewerbe-,\nEinkommen- und Körperschaftssteuer (Veranlagungssteuern)\nsind für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 78 a StGB)\nvon fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr, 4 StGB) die für diesen\nZeitraum erlassenen letzten Steuerbescheide vom 25. Mai\n1972, vom 1. August sowie vom 7. August 1973 (vgl. Anlagen 1 und 4 zur Anklageschrift Bl. 28 Bd. I 2) maßgebend\n(RGSt 76, 334; BGH, Urteile vom 27. April 1978 - 4 StR\n67/78 - und vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81).\n\nDie Verjährungsfristen sind u.a. durch die Durchsuchungsbeschlüsse vom 12. August 1975 (I 1 Bl. 23 - 3&)\nund die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am\n11. Juli 1979 (I 4 Bl. 1397 f) rechtzeitig unterbrochen\nworden. Auch die absolute Verjährung ist nicht eingetreten; das angefochtene Urteil ist am 4. Februar 1982 ergangen.\n\nB) Verfahrensrügen\n\nDas angefochtene Urteil ist dem Angeklagten (I 15 -\nBl. 3736) und seinem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Bäcker\n(I 15 - Bl. 3742) am 17. Dezember 1982 zugestellt worden.\nInnerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist\nfür die Begründung der Revision sind nur die Rechtfertigungsschriften der Rechtsanwälte Christmann und Dr. Dee,\ndes Rechtsanwalts Dr. CP und des Rechtsanwalts Rp,\nalle vom 17. Januar 1983, bei Gericht angebracht worden.\nDie Schriften des Rechtsanwalts Dr. Ce vom 7. April\n1983 und des Rechtsanwalts Res vom 22. April 1983 und\ndessen spätere Schriften bis zur Hauptverhandlung vor dem\nSenat sind dagegen verspätet. Soweit mit ihnen neue Verfahrensrügen erhoben oder zwar fristgerecht eingelegte,\n\naber aus anderen Gründen nicht zulässig angebrachte Verfahrensrügen ergänzt werden sollten, ist das Revisionsvorbringen daher unbeachtlich.\n\nI. Die von Rechtsanwalt Dr. Be erhobenen Verfahrensrügen:\n\n1. Die §§ 226, 338 Nr. 5 StPO sind nicht verletzt.\n\nZwar führt die Sitzungsniederschrift die Anwesenheit\ndes Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Dem\nfür den 17. September 1981 nicht auf. Ihr kommt jedoch in\ndiesem Punkt die Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu, weil\nsie erkennbar lückenhaft ist (BGHSt 16, 306). Das ergibt\nsich aus der diesem Verhandlungstag vorausgegangenen Sitzungsniederschrift. Danach hat der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers am 10. September 1981 die Beweisamträge Nr. 621 bis 628 verlesen. Eine Entscheidung wurde\nim allseitigen Einverständnis zurückgestellt. Am Schluß\ndieses Verhandlungstages ordnete der Vorsitzende die Unterbrechung der Hauptverhandlung und ihre Fortsetzung am\n17. September 1981 sowie die mündliche Ladung sämtlicher\nVerfahrensbeteiligter an. Am 17. September 1981 wurde zunächst der Beschluß über die Ablehnung der Beweisamträge\nNr. 621 bis 628 mit Gründen verkündet. Unmittelbar danach\nerklärte der Angeklagte, daß er (neue) Beweisamträge vorzubringen habe. Rechtsanwalt Dr. BB erklärte, diese\nAnträge beträfen die Frage der Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten. Anschließend verlas der Angeklagte die Beweisamträge Nr. 629 und 630 nebst Anlagen (PB/Protokollband/VI Bl. 1142, 1144, 1145 bis 1147). Bei dieser Sachlage kann der Senat, die Sitzungsniederschrift vom\n17. September 1981 im Wege des Freibeweises ergänzend (vgl.\nBGHSt 17, 220, 222), davon ausgehen, daß der Angeklagte\nund sein Verteidiger auch schon zu Beginn dieses Sitzungs-\n\ntages anwesend waren und der Protokollführer es nur ver-\n\ngessen hat, diese Anwesenheit in die Sitzungsniederschrift\naufzunehmen.\n\n2. Die Rüge, die am 26. Mai 1981 vom Angeklagten\ngestellten Beweisamträge F 6 Nr. 146 b, 150 b, 151 db,\n153 a, 160 a, 170 a, 174 b, 179 b, 180, 181, 182 a, 194 %b\n195 a, 197 und 200 a seien zu Unrecht abgelehnt worden,\nsind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Nach dieser Bestimmung muß der\nBeschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts\ngeltend machen will, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\". Dies hat so vollständig und so genau zu\ngeschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift abschließend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen\nwerden. Behauptet der Beschwerdeführer, daß das Gericht\nzu Unrecht einen Beweisamtrag abgelehnt habe, so gehört\ndeshalb zur ordnungsmäßigen Begründung dieser Rüge, daß\ner den Inhalt seines Antrages (Beweistatsachen und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie\ndie Tatsachen mitteilt, die die Fehlerhaftigkeit dieses\nBeschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, 214). Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsschrift nicht. Der Beschluß\nvom 11. Juni 1981 über die Ablehnung der hier fraglichen\nBeweisamträge nimmt zur Begründung vor allem auf den\n\nBeschluß vom 14. Mai 1981 zu den Beweisamträgen F 6 Nr. 117 § 121 a ff Bezug (PB V Bl 999, 1000, 924, 925), Die Gründe\ndieses Beschlusses teilt die Revision aber nicht mit und\nsetzt sich auch mit ihnen nicht auseinander. Aus den,\nwas die Revision vorgetragen hat, ist der Senat daher zu\neiner abschließenden Prüfung der Verfahrensrüge nicht in\nder Lage. Aus denselben Gründen gehen auch die in diesem\nZusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen fehl.\n\n’\n\n- 10 -\n\n3. Den in der Sitzung am 13. Oktober 1981 vom Angeklagten gestellten Beweisamtrag Nr. 700 auf Verlesung\ndes vom Wirtschaftsprüfer Helmut Sc® erstellten Teilgutachtens über die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, auf dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung sowie auf Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens hat die Strafkammer\nin der Sitzung vom 29. Oktober 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB VII Bl 1224, 1225).\n\nII. Die von Rechtsanwalt Dr. CEMMB erhobenen Verfahrensrügen:\n\n1. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht\ndadurch verletzt, daß sie entgegen dem Beweisamtrag F 1\nNr. 86 vom 15. Dezember 1980 die angebotenen Auskünfte\nnicht eingeholt hat. Darauf, ob die Menge des für das\nBauprojekt \"Pfalzmilch\" gelieferten Zements aufgrund von\nJeweils ausgestellten Einzelrechnungen oder im Wege eines\n\"Abrechnungsverfahrens\" ermittelt worden ist, kam es nach\nden Feststellungen im Urteil und den dort angestellten Berechnungen (UA 20 ff) nicht an. Das hat die Strafkammer\nim Beschluß vom 6. April 1981 zutreffend dargelegt (PB V\nBl 830, 836, 843).\n\n2. Den Beweisamtrag F 1 Nr. 84 hat die Strafkamner\nam 6. April 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB V\nBl 830, 836, 840). Welche Firmen Zement an die Baustelle\n\"Pfalzmilch\" geliefert haben, ist strafrechtlich ohne Bedeutung.\n\n3. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer über den Beweisamtrag F 15 a vom 2. Januar 1980\nmit Beschluß vom 14. Februar 1980 entschieden (PB I Bl 143,\n\n- 11 -\n\n149). Die Begründung für die Ablehnung des Beweisamtrages auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Angaben\ndes Zeugen Brechtel am 21. Dezember 1979 läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch zu einer (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts bestand insoweit kein Anlaß.\n\n4. Auch die Behauptung der Revision trifft nicht\nzu, daß die Strafkammer dem vom Angeklagten am 28. Februar 1980 gestellten Beweisamtrag F 1 - Nr. 32 rich* „a=r_\ngegangen sei. Sie hat versucht, die in Betracht kommenden, \"an der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter\" zu ermitteln; sie hat auch eine Reihe von ihnen als Zeugen\ngehört (vgl. Sitzungsniederschriften vom 17. und 18. März\n1980 - I 7 Bl 2105, 2110, 2138, 2139, 2128, 2128 R; PBI\nB1 197, 198, 199 ff, 204, 206 ff, 209 - 212), Soweit die\nRevision beanstandet, daß nicht alle Mitarbeiter gehört\nworden seien, ist die Rüge unzulässig. Die Revision teilt\nnicht mit, weshalb sich die Ermittlung und Anhörung noch\nweiterer Zeugen hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).\n\n5. Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisamtrag\nNr. 60 vom 23, Februar 1981 zu Unrecht abgelehnt, ist\nnicht formgerecht erhoben (oben I 2). Die Revision teilt\nnicht den vollen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses vom\n6. April 1981 mit (PB VB 830, 836, 837), so daß dem Senat eine abschließende Prüfung und Entscheidung versagt\nist.\n\n6. Den Beweisamtrag Nr. 600 vom 25. August 1981 auf\nVernehmung des Wirtschaftsprüfers Schön als Sachverständigen hat die Strafkammer am ?7. Oktober 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB VII B 1214, 1215).\n\n- 12 »-\n\n7. Die Rüge, der Beweisamtrag Nr. 640 vom 17. September 1981 sei mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt\nworden, ist nicht formgerecht erhoben (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt (vgl. oben I 2).\n\n8. Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 700 vom 13. Oktober 1981 ist unbegründet. Auf\ndie Ausführungen oben unter I 3 wird verwiesen.\n\n9. Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Beweisamtrages F 6 - Nr. 21 vom 11. August 1981 ist nicht formgerecht erhoben, weil die Revision den Inhalt des Beweisamtrages nicht so vollständig mitteilt, daß der Senat zu\neiner Prüfung imstande ist (vgl. oben I 2).\n\n10. Mit dem weiteren Vorbringen in dieser Rechtfertigungsschrift (Bl. 45 ff) rügt die Revision in Wahrheit\ndie Verletzung sachlichen Rechts; die Einwendungen sind\nunbegründet.\n\nIII. Die von Rechtsanwalt RB erhobenen Verfahrensrügen.\n\nRechtsanwalt RB hat in seinem am 17. Januar 1983,\ndem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, bei Gericht angebrachten, aus drei Seiten bestehenden Schriftsatz vom gleichen Tage den Antrag auf Aufhebung des Urteils gestellt, \"soweit kein Freispruch und keine Einstellung erfolgt\" sei und sinngemäß die Erklärung abgegeben, daß er die Verurteilung des Angeklagten \"sowohl\nformalrechtlich als auch materiellrechtlich in vollem\nUmfang\" anfechte. Zugleich mit diesem Schriftsatz hat\ner eine neun Ordner mit insgesamt 2938 Blättern umfassen-\n\n- 13 -\n\nde, im wesentlichen Verfahrensrügen enthaltende Revisionsbegründung eingereicht, die der Angeklagte offensichtlich selbst verfaßt und geschrieben hat. Nach einer\naus 15 Zeilen bestehenden Übersicht (\"Kurzfassung\") hat\ner in seinem Schriftsatz noch folgendes wörtlich erklärt:\n\n\"Die Revisionsbegründung umfaßt 9 Leitz-Ordner.\nWir versichern, alle Revisionsgründe bearbeitet zu haben. Wir haben unsere Unterschrift\nauf die letzte Seite des 9. Leitz-Ordners gesetzt. Allein aus dem Umstand, daß die Revisionsbegründung übersichtlich geordnet sein\nmuß, haben wir davon abgesehen, in einem die\nRevisionsbegründung einzureichen.\"\n\nMit Recht hält der Generalbundesanwalt diese Art der Revisionsbegründung für bedenklich und mit der Formvorschrift\ndes § 345 Abs. 2 StPO kaum vereinbar.\n\nDiese Bestimmung schreibt vor, daß die Revision des\nAngeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer\nvon dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu begründen ist. Sie soll gewährleisten, daß\ndie Revisionsamträge und deren Begründung in möglichst geeigneter Form wiedergegeben werden und der Inhalt gesetzmäßig und sachgerecht ist. Die Vorschrift dient damit nicht\nnur den Interessen des Angeklagten (vgl. BGH-Entscheidungen bei Dallinger MDR 1970, 15; BGHSt 25, 272, 273). Durch\nsie soll außerdem erreicht werden, daß dem Revisionsgerieht die Prüfung ganz grundloser oder unverständlicher\nAnträge erspart bleibt (Hahn, Die gesamten Materialien\nzur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. Abt. 158. 254; BGH, Urteil vom 28. März 1984 - 3 StR 95/84 - zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt; OLG Karlsruhe NJW 1974, 915; Meyer in\nLöwe/Rosenberg, Rdn. 10; Pikart in KK Rdn. 10, jeweils zu\n§ 345 StPO). Der Rechtsanwalt muß deshalb an der Revisionsbegründung gestaltend mitwirken und für ihren gesamten In-\n\n- u -\n\nhalt die Verantwortung übernehmen (BGHSt 25, 272, 27,\n274; OLG Köln NJW 1975, 890; vgl. auch BVerfGE 10, 274,\n282, 283 zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle).\n\nDer Senat hat erhebliche Zweifel, ob das hier geübte Verfahren diesen Anforderungen genügt. Rechtsanwalt\nRaab mag zwar gewollt haben, die Verantwortung für die\nvom Angeklagten verfaßten Revisionsrügen zu übernehmen.\nDa er jedoch an der Fassung dieses umfangreichen Werkes\nnicht mitgewirkt hat, kann dem Zweck der Vorschrift, dem\nRevisionsrichter die Prüfung abwegiger, unzulässiger und\nunverständlicher Rügen zu ersparen, hier kaum Rechnung getragen worden sein. Das zeigt sich denn auch darin, daß,\nwie noch ausgeführt wird, eine Vielzahl der vom Angeklagten selbst verfaßten Rügen an formalen Mängeln scheitert,\n\nDer Senat konnte auf eine abschließende Entscheidung\nverzichten, weil allen der in den 9 Ordnern vorgetragenen\nRügen auch aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben muß:\n\n1. § 26 StPO\n\nDie Rüge (Nr. 573) geht schon deshalb fehl, weil entgegen der Behauptung der Revision am 30. September 1980\nkeine Hauptverhandlung stattgefunden hat.\n\n2. § 29 StPO -\n\nDie behaupteten Verfahrensverstöße (Rügen Nr. 561,\n564 und 572) in der Verhandlung am 16. und 22. September\nund am 15. Dezember 1980 liegen nicht vor. Vor allem ist\nin keinem Fall die Grenze des § 29 Abs. 2 StPO überschritten worden.\n\n- 15 _\n\n3. § 52 StPO\n\ndaß ein Verwandtschaftsverhältnis zum Angeklagten bestanden hätte, Der Zeuge Bergsträßer ist sowohl nach\n\n§ 57 StPO als auch nach § 69 StPO belehrt worden (PB III\nBl 514, 516, 517).\n\n4. § 59 StPo\n\nDie Rüge (Nr. 533) jst nicht in der in § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO vorgesehenen Form erhoben worden und deshalb\nunzulässig (vgl. oben I 2).\n\n5. § 222 Abs. 1 StPpo\n\nAuf eine Verletzung dieser Bestimmung (Rügen Nr. 550,\n554, 559, 560, 561 und 568) kann der Angeklagte die Revision nicht stützen, wenn er, wie hier, bei der Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung anwesend war und\nvon seinem Recht nach § 216 Abs. > und 3 StPO keinen Gebrauch gemacht hat (BCHSt 1, 284, 285),\n\n6. § 228 StPo\n\nZu einem von der Revision vermißten Hinweis (Rüge\nNr. 554) bestand bei dem durch mehrere Rechtsanwälte verteidigten Angeklagten kein Anlaß.\n\n7.3 244, Abs. 2 StPO\n\na) Die Rügen Nr. 562, 797 und 900 genügen nicht den\nFormerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPo, Die Revision be-\n\n- 18 -\n\nnennt keine (neuen) Zeugen, die die Strafkamnmer noch\nhätte vernehmen können.\n\nb) Die Aufklärungsrügen Nr. 109 und Nr. 304 sind\nzwar formgerecht erhoben, aber unbegründet. Die nicht\nkonkretisierte Behauptung, der frühere Mitangeklagte\nGerber habe die Bauunternehmung Walter Stock& zum Vorteil der \"Pfalzmilch\" erheblich benachteiligt, hat keine\ndurch einen Sachverständigen zu klärende Beweisfrage zum\nGegenstand. Am 12. November 1981 wurde die Beweisaufnahme\nnicht geschlossen; der Angeklagte hätte die \"noch mindestens 50 Beweisamträge\", die er am Abend dieses Sitzungstages \"im Kopf\" gehabt haben will, am nächsten Sitzungstag stellen können.\n\n8. § 244 Abs. 3 StPO\na) Fehlerhafte Ablehnung von Beweisamträgen:\n\naa) Die Rügen Nr. 70 bis 77, 81, 152, 165, 167, 168,\n236 bis 239, 306, 637, 675, 749, 851 und 906 sind nicht\nin der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine Verfahrensrüge\nvorgeschriebenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig, weil die Revision entweder den Inhalt des Beweisamtrages und/oder den des Ablehnungsbeschlusses nicht oder\nJedenfalls nicht in einer zur Überprüfung durch das Revisionsgericht notwendigen hinreichenden Weise mitgeteilt\nhat (vgl. oben I 2).\n\nbb) Entgegen der Bela uptung der Revision (Rüge Nr. 106)\nist der am 2. Januar 1980 (PB I Bl 83) gestellte Beweisamtrag F 1 Nr. 5 a in der Hauptverhandlung am 14. Februar\n1980 beschieden worden (PB I Bl 149). Zur Rüge Nr. 127,\nmit der behauptet wird, der Beweisamtrag F 1 Nr. 32 sei\nnicht beschieden worden, wird auf die Ausführungen zu der\n\n- 17 _\n\nvon Rechtsanwalt Dr. CB erhobenen inhaltlich gleichen\nVerfahrensrüge verwiesen (oben II 4),\n\nam 9. März 1981 _ PB IV Bl 780, 727), Auch der Sachverstäns;-\n\nSC ist am 15. Juni 1981 zum Beweisthema gehört worden (PB V Bı 1001, 1002). Darüber hinaus entsprach der\nBeweisamtrag nicht den an einen solchen zu Stellenden Anforderungen und brauchte deshalb nicht beschieden zu werden; die allgemeine Bezugnahme auf als Anlage beigefügte\nzahlreiche Schriftstücke ist unzureichend.\n\nDie Beweisamträge F6 Nr. 322 und 323 (Rügen Nr. 615 ff)\nsind in der Hauptverhandlung am 1. Juni 1981 mit zutreffen-\n\nden Gründen abgelehnt worden (PBVB 983, 986, 988). Daß\ndie Beweisamträge Nr. 321, 324, 325 und 326 nicht beschieden worden wären, rügt die Revision nicht.\n\nte Ablehnung von Beweisamträgen behauptet wird, sind zwar\nin zulässiger Form erhoben, jedoch nicht begründet. Die\nStrafkammer hat diese Anträge in der Hauptverhandlung Jeweils mit zutreffender Begründung abgelehnt:\n\ne\n\n- 18 -\n\nRüge Nr. Beweisamtrag Nr. Datum des Ab- Fundstelle\nschlugen PB + Bl\n\n82 639, 640 27.10.81 VII 1212 ff\n\n83 638 \" VII 1214 ff\n\n101 F1-Nr, 1 30. 6.80 II 387, 391\n\n102 Nr. 2 \" \" \"39,\n\n103 Nr. 3 D n \"\n\n2104 Nr. 4 n \" n\n\n105 Nr. 5 1) n n\n\n107 Nr. 6 \" \" \"\n\n108 Nr. 7 \" \" \", 39\n\n110 Nr. 119 \" \" \"\n\n114 Nr. 16 \" \" \",39\n\n115 Nr. 17 \" n n\n\n7116 Nr. 19 \" n \"\n\n117 Nr. 20 \" \" N\", 39%\n\n118 Nr. 21 \" \" \",\n\n119 Nr, 2u n nt n\n\n120 Nr. 25 \" \" \".39:\n\n121 Nr. 26 \" \" \"\n\n122 Nr. 27 ) D n\n\n123 Nr. 28 ij \" n\n\n124 Nr. 29 \" \" \", 3\n\n125 Nr. 30 \" \" \", 3%\n\n126 Nr. 31 \" \" \"3%\n\n128 Nr. 33 nr \" Ir\n\n129 Nr. 34 \" a n ,\n\n130 Nr. 39 [H n ı) ,\n\n131 Nr. 40 \" \" \",\n\n132 Nr. 41 \" b \",.3%\n\n133 Nr. 412 n tt \" ,\n\n134 Nr. 43 \" u \",\n\n135 Nr. 4u \" \" \"\n\n5F\nE\n\n- 19 _\n\nRüge Nr, Beweisamtrag Nr. Datum des Ab- Fundstelle\nlehnungsbeschlusses PB + B1\n\n136 F1-Nr. 45 30. 6.80 II 387, 394, 399\n137 Nr. 46 n 1 n 399\n138 Nr. 58/6 6. 4,81 V 830, 836, 837\n139 Nr. 60 \" n n n\n140 Nr. 70 \" \" \" 838\n141 Nr. 83 \" \" \" 8LO\n142 Nr. 84 \" \" \" \"\n143 Nr. 85 \" \" \" \"\n144 Nr. 86 \" \" \" \"\n145 Nr. 87 \" n n tr\n146 Nr. 28 \" n \" \"\n148 Nr. 93 \" \" \", 841\n150 Nr. 94 n n n ID)\n201 F2-Nr. 1 21. 4.81 V 859, 861\n\n202 Nr. 2 n n \"\n\n203 Nr. 3 \" \" \"\n\n204 Nr. 4 n oo\n\n205 Nr. 5 \" n n 862\n206 Nr. 6/7 \" n n n\n207 Nr. 8/9 n n n \"\n208 Nr. 10 \" non\n209 Nr. 91 \" en\n210 Nr. 12 u En Er\n>14 Nr. 13 n n \" D\n212 Nr. 14 \"nm, 863\n213 Nr. 15 n n h \"\n214 Nr. 16 \" DE\n215 Nr. 17 \" on\n216 Nr. 18 \" nen\n217 Nr. 19 \" \" \" \"\n218 Nr, 20 n \" \" \"\n219 Nr. 21 \" DE\n\n- 20 -\n\nRüge Nr. Beweisamtrag Nr. Datum des Ab- Fundstelle\n\n220 F2-Nr. 22 21. 4.81 v 859, 861, 864\n\n221 Nr. 23 \" \" \"864\n\n222 Nr. 24/25 t n \"864\n\n223 Nr. 26 \" n \"864\n\n224 Nr. 27 \" \" N. , 865\n\n225 Nr. 28 1 \" \" 865\n\n226 Nr, 29 \" \" , 865\n\n228 Nr. 3% \" \" Mr 365\n\n229 Nr. 22 N \" m B65\n\n230 F2 - Nr. 550 11. 8.81 VI 1068, 1069\n\n231 Nr. 552 \" \" no,\n\n232 Nr. 553 \" \" \" ‚„ 1079\n\n233 Nr. 680 13.10.81 VII 1187, 1188, 1189\nvI 1122, 1123\n\n235 Nr. 740 29.10.81 vII 1224, 1225\n\nah Nr. 882 10.11.81 VIII 1254, 1259, 1262\n\n25 Nr. 24/25 21. 4.81 vV 861, 864\n\n201 F1- 8 Nr. 100 6. 4.81 v 830, 836, 843\n\n302 Nr. 101 n \" \"\n\n303 Nr. 102 \" \" “\n\n305 Nr. 104 \" \" \". gut\n\n307 Nr. 109 \" \" N, &hh\n\n308 Nr. 110 \" \" \", sul\n\n309 Nr. 247 \" N N, &uL\n\n310 Nr. 401 \" \" \" 845\n\n311 Nr. 402 a \" \", 845\n\n312 Nr. 403 \" \" ae 845\n\n313 Nr. 405 \" n \", 845\n\n315 Nr. 907 10.11.81 VIII 1254, 1259, 1264\n\n316 Nr. 908 li 1) n n\n\n601 F6- Nr. 519 14. 7.81 vI 1026, 1029\n\n602 Nr. 1 9. 4.81 V 8L7, 848\n\n603 Nr. 2 \" \" N\n\n- 21 -\n\nRüge Nr. DBeweisamtrag Nr. Datum des Ab- Fundstelle\nschlunses PB + Bl\n\n604 F6-Nr. 3 9. 4.81 V 8:7, BUL8, 849\n605 Nr. 4 \" n \" ; n\n606 Nr. 5 n n ” , u\n607 Nr. 6 n N n n\n608 Nr. 7 \" H \" n\n609 Nr. 8 \" \" iD n\n510 Nr. 9 n n n v\n611 Nr. 10 n ı \" n\n612 Nr. 18 \" | \" \" 850\n613 Nr. 22 n \" \" 851,852\n614 Nr. 320 11. 6.81 983, 986, 988:\n621 Nr. 340 \" \" \",.990\n622 Nr. 334/343 \" \" \",.989, 9\n623 Nr. 254 14. 5.81 912, 915, 916\n624 Nr. 335 11. 6.81 983, 986, 989\n625 Nr. 326 \" n \" \"\n626 Nr. 337 n n n \"\n627 Nr. 339 \" \" \",.990\n628 Nr. 275/278 14. 5.81 912, 915, 921,92\n629 Nr. 276 \" \" \",.922\n630 Nr. 277 n n n i)\n631 Nr. 279 \" n n N\n632 Nr. 280 \" \" \" 916,9°7\n634 Nr. 357 11. 6.81 983, 986, 992\n635 Nr. 600 27.10.81 VII 1212,1214,1215\n636 Nr. 301 11. 6.819 V 983, 986, 988\n637 Nr. 639/640 27.10.81 VII 1212,1214,1215,1216\n639 Nr. 219 14. 5.81 V 912, 915, 916\n640 Nr. 212 \" \" \" \"\n641 Nr. 214 \" a\n\n8642 Nr. 219 n n n n\n\n- 2.\n\nRüge Nr. Beweisamtrag Nr. Datum des Ab- Fundstelle\nschlunses PB + Bl\n\n643 F6- Nr. 215 14. 5.81 V 912, 915, ©\n\n64h Nr. 216/219 \" \" \"\nNr. 221/222 \" \" \"\nNr. 225/227 \" \" \"\n\n645 Nr. 213, 222, 232 \" \" \"\n\n646 Nr. 351 11. 6.81 983, 986, ©\n\n647 Nr. 354 n n \"\n\n648 Nr. 355 n \" n\n\n649 Nr. 356 \" \" [i)\n\n650 Nr. 358 \" \" \"\n\n651 Nr. 360 \" \" \"\n\n652 Nr. 365 \" \" \"\n\n653 Nr. 367 ll \" \"\n\n658 Nr. 865 10.11.81 VII 1254,1259,1:\n\n659 Nr. 477 3. 7.81 VI 1011,1012, 1\n\n660 Nr. 478 \" \" \"\n\n661 Nr. 479 n n „\n\n662 Nr. 480 n il \"\n\n663 Nr. 499 n \" n\n\n664 Nr. 500 n n \"\n\n665 Nr. 514 \" \" \"gi\n\n666 Nr. 514 a \" \" \"\n\n667 Nr. 513 \" n n\n\n668 Nr. 515 \" \" \"\n\n669 Nr . 5 1 6 I) 1) ”\"\n\n670 Nr. 547 11. 8.81 VI 1068, 1069\n\n671 Nr. 585 20. 8.81 VI 1092, 1097,\n\n672 Nr. 586 \" \" \"\n\n673 Nr. 594 25. 8.81 VI 1100, 1105\n\n674 Nr. 601 3. 9.81 1121, 1122,\n\n676 Nr. 650 8.10.81 VII 1179, 1183\n\n- 23 _\n\nRüge Nr. Beweisamtrag Nr. Datum des Ab- Fundstelle\nschlussen” PB + Bl\n\n677 F6- Nr. 738 29.10.81 VII 1224, 1225\n\n678 Nr. 737 \" \" \"\n\n679 Nr. 736 \" \" \"\n\n680 Nr. 735 22.10.81 VII 1204, 1208, 1210\n\n681 Nr. 732 \" \" \" 1209\n\n682 Nr. 739 29.10.81 VII 1214, 1225\n\n683 Nr. 731 22.10.81 VII 1204, 1208, 1209\n\n684 Nr. 762 9.10.81 VIII 1243, 1248\n\n685 Nr. 899 10.11.81 VIII 1254, 1259, 1263\n\n686 Nr. 616 8. 9,81 VI 1130, 1135, 1136\n\n687 Nr. 615 \" \" \" \"\n\n688 Nr. 815 9.11.81 VIII 1243, 1248, 1251\n\n690 Nr. 734 22.10.81 VII 1204, 1208, 1209 ,1210\n\n691 Nr. 392 11. 6.81 v 9853, 986, 994\n\n701 Nr. 111 7. 5.81 V 882, 883, 884\n\n702 Nr. 112 \" \" \" \"\n\n703 Nr. 113 \" \" \" \"\n\n704 Nr. 114 \" \" \" \"\n\n705 Nr. 115 \" \" \" \"885\n\n706 Nr. 116 \" \" \" \"n, 886\n\n707 Nr. 117 n \" \" N BSR\n\n708 Nr. 118 \" n H nn\n\n709 Nr. 119 \" n n vn\n\n710 Nr. 120 \" \" \" nl\n\n711 Nr. 129 \" \" \" ..\n\n712 Nr. 122 \" \" \" \" 887\n\n713 Nr. 123 n \" n nn\n\n714 Nr. 124 \" \" \" u\n\n715 Nr. 125 n \" n non\n\n716 Nr. 126 \"\n\nil\n\n- 2, -\n\nRüge Nr. Beweisamtrag Nr. Datum des Ab- Fundstelle\nschlugses” PB + Bl\n717 F6 - Nr. 127 7. 5.81 V 882,883,884,8\n18 Nr. 128 nr n n \"\n71 9 Nr . 1 29 n n \" n\n720 Nr . q 30 n n nr ul\n7219 Nr. 11 9. 1,81 V 847,848,849\n722 Nr . 12 \" \" n n\n723 Nr. 13 \" \" \"850\n724 Nr. 14 n \" \" n\n725 Nr . u 6 \" n n \"\n726 Nr. 17 n \" \" n\n727 Nr. 19 \" n \"851\n728 Nr. 21 \" \" \" \"\n729 Nr. 282 14. 5.81 V 912,915,923\n730 Nr. 284 \" ” \" n\n73 | Nr . 287 \" \" n Li;\n732 Nr. 281 \" \" \"922\n733 Nr. 357 11. 6.81 V 983,986,992\n731 Nr. 352 \" \" \"991\n735 Nr. 783 9.11.81 VIII 1243,1248, 1251\n736 Nr. 782 \" \" n \"\n737 Nr. 759 \" \" \" \"\n738 Nr. 747 29.10.81 VII 1224,1225,1226\n739 Nr . 746 \" \" n n\nTLO Nr . 743 n \"n n \"\n749 Nr. 653 8.10.81 VI 1179,1183,1184\n752 Nr. 622 17. 9.81 1145,1146\n743 Nr. 621 \" \" \"\n7uu Nr. 463 3. 7.81 VI 1011,1012,1013\n745 Nr. 596 25. 8.81 VI 1100, 1105\n7L6& Nr. 595 n \" n\n747 Nr. 576 17. 8.81 VI 1084, 1085\n\n- 25 _\n\nRüge Nr. Beweisamtrag Nr. Datum des Ab- Fundstelle\n\nSchlusaaee” PB + Bl\n748 F6-Nr. 150 e 11. 6.81 v 983,986,987\n798 Nr. 559 11. 8.81 VI 1068, 1070\n800 Nr. 771 9.11.81 VIII 1243,1248,1249\n801 Nr. 730 22.10.81 VII 1204,1208, 1209\n802 Nr. 424 11. 6.81 V 983,986,996\n803 Nr. 645 5.10.81 VII 1169, 1170\n805 Nr. 250 14. 5.81 vV 912,915,918\n806 Nr. 253 \" \" \"919\n809 Nr. 258 ”n n \" n\n810 Nr. 256 \" \" \" \"\n8117 Nr. 257 n n \" m\n812 Nr. 258 \" \" \" \"920\n813 Nr. 259 \" \" \"920\n814 Nr. 260 \" \" \" \"\n815 Nr. 261 \" \" \" \"\n816 Nr. 262 \" \" \" \"\n817 Nr. 263 \" \" \" \"\n818 Nr. 264 \" \" \" \"\n819 Nr. 265 \" \" \"921\n820 Nr. 266 \" \" \" \"\n821 Nr. 267 \" \" \" \"\n822 Nr. 268 \" \" \" \"\n823 Nr. 269 \" n N n\n82, Nr. 270 \" \"n n ”\n825 Nr. 867/873 10.11.84 VIII 1254,1259, 1261\n\nVII 1225,1226\n\n- 26 -\n\nb) Fehlerhafte Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen\n\naa) Die Rügen Nr. 300, 317 bis 338, 750 bis 753, 755\nbis 767, 769 bis 780 und 784 bis 796 betreffen Hilfsbeweisamträge, die der Angeklagte nach seinem eigenen Vorbringen\nnoch nach Beginn der Urteilsverkündung anbringen wollte.\nOhne Rechtsfehler hat der Strafkammervorsitzende es abgelehnt, die Verkündung zu unterbrechen, wieder in die Verhandlung einzutreten und diese Anträge entgegenzunehmen\n(RGSt 57, 142; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 - 5 StR\n405/62). Ein Fall, in dem die Aufklärungs- oder die Fürsorgepflicht ausnahmsweise etwas anderes gebieten könnte\n(vgl. Hürxthal in KK § 258 StPO Rdn. 27), lag hier nicht\nvor.\n\nbb) Die Hilfsbeweisamträge Nr. 1101, 1102 und 1116\nsind entgegen der Behauptung der Revision (Rüge Nr. 191)\nin der Hauptverhandlung beschieden worden (PB IX Bl 1331,\n1334 £f).\n\ncc) Die Rügen Nr. 15, 39 bis 41, 43 bis 49, 172, 179,\n180, 189, 1000 und 1003 bis 1005 sind nicht in der in §§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden\nund deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt der\nHilfsbeweisamträge nicht oder jedenfalls nicht in der für\neine Prüfung durch das Revisionsgericht gebotenen hinreichen\nden Weise mitgeteilt hat (vgl. oben I 2).\n\ndd) Die übrigen Rügen, mit denen fehlerhafte Ablehnung\nvon Hilfsbeweisamträgen behauptet wird (Nr. 57, 60, 67, 69,\n173 bis 178, 181 bis 188, 190, 600 und 700), sind unbegründet. Die Strafkammer hat die gestellten Anträge aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen im Urteil (UA 371 bis\n374 und 393) abgelehnt.\n\n- 27 -\n\n9. § 257 StPO\n\nDie Rügen Nr. 551, 553 bis 558, 561, 563, 565 bis\n567 und 569 bis 571 gehen fehl. % 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung sich die Revision\nnicht berufen kann, sofern nur das rechtliche Gehör insgesamt genügend gewährt wird (BGH VRS 34, 344, 346), Da?\ndas hier nicht der Fall gewesen Sei, behauptet die Revision nicht,\n\n10. § 273 Abs. 3 StPO\n\nDiese Vorschrift gibt auch in ihrer neuen Fassung\nden Prozeßbeteiligten keinen Anspruch darauf, daß eine\nAussage wörtlich in die Niederschrift aufgenommen wird.\nDie wörtliche Aufnahme hängt davon ab, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt. Das hat allein der Tatrichter zu\nbeurteilen (RGSt 5, 352, 353; BGH, Urteil vom 26. Oktober\n1965 - 5 StR 405/65 -), Die Rügen Nr. 500 bis 505 sind\ndeshalb unbegründet.\n\n11. § 338 Nr. 1 StPO\n\nDie Rüge, an der Hauptverhandlung hätten nicht die\nrichtigen Schöffen teilgenommen (Nr. 21), kann die Revision nicht mehr erheben (§§ 222 a, 222 v StPO). Die Besetzung des Gerichts ist den Verteidigern vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden (HA Ba 1/6 Bl 1756). Sie\nist bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten nicht\nbeanstandet worden.\n\n12. § 338 Nr. 3 StPO\n\na) Die Rügen Nr. 22 und Nr. 415 scheitern schon daran,\ndaß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach der\n\n- 28 -\n\nStrafprozeßordnung nicht (wegen Besorgnis der Befangenheit) abgelehnt werden kann (Pfeiffer in KK § 24 StPO\nRan. 13 mit Nachweisen).\n\nb) Die am 3. Juli 1980 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rubel gerichteten Ablehnungsamträge\nwegen Besorgnis der Befangenheit (Rüge Nr. 400) sind mit\nRecht nach § 26 a Abs. 1 StPO als unzulässig zurückgewiesen worden (PB II Bl 417). Sie wäre auch in der Sache unbegründet gewesen (vgl. BGHSt 23, 265).\n\nc) Die übrigen Rügen (Nr. 401 bis 429 sowie 531 und\n532), mit denen beanstandet wird, daß die Strafkamner die\nAblehnungsamträge gegen den Vorsitzenden Richter, \"die Berufsrichter\", \"das Gericht\" oder \"verschiedene Richter\"\nzurückgewiesen hat, sind nicht in der für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt\nden Inhalt der Ablehnungsgesuche und/oder den der zurückweisenden Beschlüsse nicht mit (vgl. oben I 2).\n\n13. Einzelrügen\n\na) Zu Beginn der Hauptverhandlung am 25. Oktober 1979\nhat der Strafkammervorsitzende festgestellt, daß Rechtsanwalt Dr FEB sein Mandat als Verteidiger des Angeklagten niedergelegt hat (PB I Bl 2). In jenem Zeitpunkt wurde\nder Angeklagte von seinen Pflichtverteidigern Dr. Deiiikme\nund GEB und seinem Wahlverteidiger Dr. Kim vertreten, die alle erschienen waren (PB I Bl 2). Das Urteil\nkann nicht darauf beruhen, daß Rechtsanwalt Dr. F> -\nwie die Revision behauptet - fehlerhafterweise nur unvollständige Akteneinsicht gewährt wurde und gleichwohl aber\nmit der Hauptverhandlung begonnen worden ist (Rüge Nr. 11).\n\n- 29 -\n\nb) Vor Abschluß einer mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf\n(Rüge Nr. 23), daß ihm die Sitzungsniederschrift, jeweils\nbereits hergestellte Teile von ihr oder entsprechende\nProtokollentwürfe zur Einsicht vorgelegt oder Abschriften davon zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom\n15. April 1975 - 5 StR 508/74 - bei Dallinger MDR 1975,\n725).\n\nc) Der Angeklagte hat nur ein Recht darauf (Rüge\nNr. 24), daß ihm die Ablehnung seiner Beweisamträge und\ndie Gründe dafür bis zum Schluß der Beweisaufnahme bekanntgegeben werden, damit er seine Verteidigung auf sie\neinstellen und gegebenenfalls neue Anträge stellen kann\n(BGHSt 19, 24, 26). Das ist hier geschehen. Angesichts\nder Flut der von ihm selbst fast täglich gestellten Anträge wäre eine sofortige Bescheidung ohnehin unmöglich\ngewesen.\n\nd) Die Behauptung (Rüge Nr. 552), bei der Vernehnung\ndes Zeugen Hab am 7. August 1980 sei dem Angeklagten\ndas rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist unrichtig\n(vgl. PB II Bl 446 bis 453).\n\ne) Mit der Revision kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, daß die Aussage eines Zeugen nicht vollständig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden\nsei (Rüge Nr. 149). Rechtsanwalt Cees hatte überdies\nvon seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO Gebrauch gemacht (PB V Bl 830, 831). Die Protokollierung\nirgendwelcher Erklärungen von ihm zum Anklagevorwurf\nverbot sich damit ohnehin.\n\n- 30 -\n\nf) Zu den Rügen, das Urteil sei auf falsche Ermittlungen aufgebaut (Nr. 20), der Zeuge MB sei vernommen\nworden, obwohl eine Aussagegenehmigung nicht vorgelegen\nhabe (Rüge Nr. 530), es hätte ein in Steuersachen sachkundiger Pflichtverteidiger bestellt werden müssen (Nr. 314),\nteilt die Revision keine hinreichenden Tatsachen mit, die\nden Senat zu einer Prüfung und Entscheidung in die Lage\nversetzen würden (vgl. oben I 2).\n\n14. Die folgenden Rügen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und/oder\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer; soweit mit ihnen\nmöglicherweise die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und Abs. 3\nStPO gerügt werden sollte (z.B. Rüge Nr. 52, 62), sind\nsie jedenfalls nicht vorschriftsmäßig erhoben worden (vgl.\noben I 2); die Bezugnahme auf beigefügte unleserliche\nFotokopien (z.B. Rüge Nr. 60) ist unzureichend: Nr. 42,\n50, 52 bis 56, 58 bis 65, 68, 70, 71, 78 bis 80, 147,\n\n151, 153, 155 bis 164, 166, 169 bis 171, 227, 240 bis\n243, 246 bis 262, 654 bis 657, 689, 804, 807, 808, 826\nbis 830, 832, 833, 900 bis 905, 907 bis 912, 951 bis\n953 und 1002.\n\n15. Die mit den Rügen Nr. 100 und 200 (letztes Wort),\n112 und 113 (Einstellung des Verfahrens), 154 (Verjährung),\n950 (Schwimmbadkosten) und 1001 (Entführung) erhobenen\nBedenken richten sich nicht gegen das Verfahren, sondern\ngegen die sachlichrechtlichen Entscheidungen der Strafkammer, in den Rügen Nr. 100 und 950 verbunden mit unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Die\nBedenken sind unbegründet.\n\n- 31.\n\nC) Sachbeschwerde\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nweder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\nAnlaß zur Erörterung besteht nur in folgenden:\n\nZur Tatzeit (bis 1975) galt § 392 AO (a.F.). Der Angeklagte hat auch den Tatbestand des 8 370 Abs. 1 AO (1977)\nerfüllt; diese Strafbestimmung ist Jedoch nicht milder,\nso daß es nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB bei der Anwendung\ndes zur Tatzeit geltenden Rechts bleibt. Die fehlerhafte\nAnnahme des § 370 AO (UA 205, 317 und 339) hat sich bei\nder Bemessung der Strafe ersichtlich nicht zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt.\n\nDie Annahme von jeweils mit den Steuerdelikten tateinheitlich begangenen Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht beschwert den Angeklagten nicht.\n\nEine erschöpfende Darstellung aller irgendwie mitsprechender Strafzumessungserwägungen ist auch nach der\nNeufassung des § 46 StGB weder vorgeschrieben noch möglich\n(BGHSt 3, 179; 24, 268; BGH, Urteil vom 1. Dezerber 1970\n- 5 StR 646/70). Daraus, daß der von der Revision (Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. Ce von 5. April 1983 Bl 4) vermißte Umstand im Urteil nicht erwähnt wird, kann richt geschlossen werden, die Strafkammer habe ihn bei der Findung\nder Strafe unberücksichtigt gelassen.\n\nDas Urteil bietet in seinen Gesamtzusammenhang keinen\nAnhalt dafür, daß die Strafkammer den fedanken der Abschreckung fehlerhafterweise überbewertet haben oder etwa\n\n- 32 -\n\nder Auffassung gewesen sein könnte, Wirtschaftsstraftaten\nmüßten deshalb streng bestraft werden, weil sie eben\nWirtschaftsstraftaten seien. Die behaupteten Widersprüche\nbei der Anführung der Vermögenslosigkeit des Angeklagten\nim Urteil (UA 395, 396) bestehen nicht: Der Angeklagte\nhat durch den Konkurs sein Vermögen verloren und steht\njetzt mittellos da; das wird strafmildernd berücksichtigt. Mit der Erwägung, daß der Schaden in beiden Betrugsfällen beträchtlich ist und nicht erwartet werden\nkann, daß er sich im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit\nund die Schuldenlast des Angeklagten verringert, wird\nlediglich die - objektive - Höhe des Schadens strafschärfend gewertet. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nD) Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz\n(§§ 465 Abs. 1, 464 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen sie ist deshalb unbegründet.\n\n- 33 _\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke RiBGH Dr. Jähnke\nbefindet sich in\nUrlaub und ist\ndeshalb an der\nUnterschriftsleistung verhindert\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/4-str-120-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/4-str-120-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.349602+00:00"}}