{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-07-26_4_StR_412_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-07-26","aktenzeichen":"4 StR 412/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 412/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm Reinhard Vase aus Ha>/Westfalen\ngeboren am EB 1949 in Ahlen,\n\nwegen Betruges u. a.\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urdes Landgerichts Bielefeld vom 12. März 1984\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Betruges in Tateinheit mit Miß-\n\nbrauch eines akademischen Grades verurteilt worden ist, sowie\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Vester wegen Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch eines akademischen Grades sowie wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die Mitangeklagte Ki wegen Betruges unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt,\n\n- 3 -\n\nDie Revsision des Angeklagten Ve» rügt die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsnittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Betruges zum\nNachteil Röver richtet, im übrigen hat es Erfolg.\n\n1.\n\nDie Strafkammer ist rechtlich unbedenklich der Auffassung, daß die Angeklagten über Art und Qualität\nihrer Agentur und deren geschäftliche Möglichkeiten\ngetäuscht und bei 75 Bewerbern den Irrtum erregt\nhaben, sie hätten es mit einer eingeführten, international tätigen Modell-Werbe-Agentur mit den entsprechenden Möglichkeiten zu tun. Aufgrund dieses\nIrrtums hätten die Bewerber die ihnen vorgelegten\nVerträge unterschrieben und die entsprechenden Gebühren bezahlt, was sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätten.\n\nGleichwohl kann das Urteil insoweit keinen Bestand\nhaben.\n\nBei einer Verurteilung müssen nämlich die Urteils-\n\nfeststellungen alle Tatsachen mitteilen, aus denen\n\nsich der äußere und innere Tatbestand ergibt, dessentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Bei gleichartigen Taten können zwar die allen gemeinsamen Umstände zusammengefaßt und dann die individualisierenden Merkmale des Einzelfalles dargestellt werden.\nDies gilt entsprechend bei einer fortgesetzten Handlung. Auch hier muß aber jede dem Schuldspruch zugrunde liegende Einzelhandlung so festgestellt werden, daß der Verstoß des Angeklagten gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar und damit rechtlich\nnachprüfbar ist. Bei einer Mehrzahl von Geschädigten\nkann daher auf eine - sei es auch knappe - Darstellung\nder Einzelfälle nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 1,\n\n-L_\n\n219, 222; BGH GA 1959, 371, 372; 1965, 92). Sie sind\nnach Zeit, Ort oder anderen Identifizierungsmerkmalen\nso darzustellen, daß kein Zweifel über den Umfang der\nRechtskraft entstehen kann (vgl. Hürxthal in KK § 267\nStPO Ran. 9).\n\nDiesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die\nStrafkammer hat zwar die Anzahl der Einzelakte (75 Geschädigte) und den Zeitraum mitgeteilt, in dem die Einzelhandlungen begangen worden sind. Dies mag bei in\nFortsetzungszusammenhang begangenem Fahren ohne Fahrerlaubnis in der Regel oder bei Verhaltensweisen, die\nnach dem BtM-Gesetz bestraft werden, möglicherweise\nausreichend sein, weil das täterschaftliche Verhalten\nin den einzelnen Handlungsfällen nicht konkreter beschrieben werden kann. Im vorliegenden Fall reicht dies\nJedoch zur Identifizierung der einzelnen Fälle und damit zum Ausschluß jeglicher Zweifel über den Umfang\ndessen, was von der Rechtskraft umfaßt wird, nicht\naus, Die Strafkamner hätte vielmehr genauere Identifizierungsmerkmale, wie 2. B. die Namen der Geschädigten, mitteilen müssen, um so den Umfang der von der\nRechtskraft erfaßten Einzelfälle klarzustellen. Dies\nwäre auch ohne große Schwierigkeiten möglich gewesen,\nda die einzelnen Geschädigten ersichtlich bekannt\nsind,\n\nDiese unzureichende Darstellung im Urteil bildet\neinen sachlichrechtlichen Mangel, der zur Aufhebung\nder Verurteilung in diesem Fall und des Ausspruchs\n\n-5_-\n\nder Gesamtstrafe zwingt. Einer Aufhebung der Einzelstrafe im Falle des Betruges zum Nachteil Röver bedurfte es nicht. Im Hinblick auf die geringe Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten kann der Senat ausschließen, daß die Strafbemessung hier durch die Verurteilung im aufgehobenen Fall beeinflußt worden ist.\n\nVon einer Erstreckung der Aufhebung auf die Mitangeklagte Brigitte Ki hat der Senat abgesehen.\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-26/4-str-412-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-26/4-str-412-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.085413+00:00"}}