{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-07-17_4_StR_382_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-07-17","aktenzeichen":"4 StR 382/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"12.r 84 2\n021\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 382/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHakan K > aus Di, geboren\nam GE 1963 in IE (Türkei),\n\nwegen versuchten Raubes u. a.\n\n- 2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. Juli 1984 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO\nund sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 22. November\n1983 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens,.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung um\nwegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Einheitsjugendstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 15. Februar 1984 hat sie seine Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPo bestimmten Frist begründet\nworden sei.\n\nDer gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPo). Das Urteil\nist dem Verteidiger am 2. Januar 1984 zugestellt worden.\nInnerhalb der an diesem Tage beginnenden Monatsfrist sind\ndie Revisionsamträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden. Mit Recht hat die Strafkammer die Revision daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,\n\n- 3 -\n\nDer gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsamtrag bleibt\nebenfalls ohne Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand kann einem Angeklagten nur gewährt werden, wenn er\nohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das hat der Angeklagıe hier weder dargelegt\nnoch glaubhaft gemacht. Sein Verteidiger hat lediglich\nvorgetragen, er selbst habe die Revision zwar auftragsgemäß begründen wollen, habe eine Begründung jedoch nicht\nabgegeben, weil dazu \"unbedingt\" eine vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten erforderlich gewesen sei. Diese\nsei aber nicht zustande gekommen, da der Angeklagte in der\nZeit vom 6. bis 24. Januar 1984 unbekannten Aufenthalts\ngewesen sei. Deshalb habe er das Mandat niedergelegt. Dafür, daß den Angeklagten selbst kein Verschulden an der\nFristversäumung trifft, ist entgegen §§ 44, 45 Abs. 2 StPO\nnichts vorgetragen und auch nichts glaubhaft gemacht worden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-17/4-str-382-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-17/4-str-382-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.721890+00:00"}}