{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-07-13_4_StR_394_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-07-13","aktenzeichen":"4 StR 394/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 394/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Karl Ro aus De, geboren am\nGEB 1945 in GERD,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\norL 4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 27. Februar 1984 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit der\nRevision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, führt Jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat im Hinblick auf das Verhalten der Ehefrau des Angeklagten, die intime Beziehungen\nzu einem anderen Mann aufgenommen hatte, und seiner infolge\nAlkoholgenusses erheblich verminderten Schuldfähigkeit im\n\nSinne des § 21 StGB einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags angenommen und den Strafrahmen des\n§ 213 StGB gemäß §§ 23, 49 StGB gemildert, weil es beim\nVersuch geblieben ist; ihr stand daher für die Strafbemessung ein Rahmen zur Verfügung, der von einem Monat\nbis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe reichte.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat das Tatgericht ausgeführt, daß innerhalb des gegebenen Strafrahmens \"besondere\nMilderungsgründe nicht zu berücksichtigen\" seien. Die alkoholische Enthemmung des Angeklagten und das Verhalten seiner\nEhefrau seien \"schon für die Anwendung des § 213 StGB herangezogen worden\" und dürften deshalb \"wegen des Verbotes der\nDoppelverwertung nicht noch einmal mildernd berücksichtigt\nwerden\" (UA 19).\n\nDiese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der\nMeinung der Schwurgerichtskammer dürfen die bei der Findung\ndes Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte auch bei der\nStrafbemessung berücksichtigt werden. Da für die eigentliche\nStrafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen\nund Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu\n\nlassen (BGHSt 26, 311 f; BGH JR 1980, 335, 336; BGH StrVert\n1982, 522; 1983, 60; vgl. ferner G. Hirsch in LK 10. Aufl.,\n\n§ 49 Rdn. 2 und § 46 Rdn. 107). Da die festgesetzte Strafe\nsich nahe an der Obergrenze des Strafrahmens befindet, den\nder Tatrichter zur Verfügung hatte, ist nicht auszuschließen,\ndaß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/4-str-394-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/4-str-394-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.686227+00:00"}}