{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-07-13_4_StR_385_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-07-13","aktenzeichen":"4 StR 385/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I23.F. ob LS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 385/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Arbeiter Dreck 1 mE aus SW (England),\ndort geboren am EENEEEB 1960, zur Zeit in Haft,\n\n. den Soldaten Robert Lo Ce aus Ste (England),\ndort geboren am EEE» 1962, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 6. März 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Vergewaltigung für schuldig befunden und gegen\nDerek Le eine Freiheitsstrafe von einen Jahr neun Mona-\n\nten, gegen Robert Leib eine solche von einem Jahr drei\nMonaten verhängt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Sie haben Erfolg, soweit das Landgericht die Gewährung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, im übrigen\nsind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n5\n\nBei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat sich die Strafkammer darauf beschränkt, im Rahmen\nder Strafzumessung in einem Nebensatz darauf hinzuweisen, sie\nhabe nicht verkannt, daß die verhängten Freiheitsstrafen\n\"mangels besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur\nBewährung ausgesetzt werden\" konnten (UA 31). Die Begründung\nerschöpft sich mithin in der - noch nicht einmal vollständigen - Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Das mag dann hingehen, wenn von der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegende Fälle\nzu beurteilen sind. Weisen jedoch Tat und Täter Besonderheiten auf, reicht eine solche formelhafte Begründung nicht aus\n(BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78 -, vom\n16. Juni 1983 - 3 StR 214/83 - und vom 11. August 1983\n- 4 StR 344/83; vgl. ferner LK 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 48\na.E. und Rdn. 54 a.E.). Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung von Tat\nund Täterpersönlichkeit zu ermöglichen, muß sich das Gericht in derartigen Fällen mit den in Betracht kommenden\nUmständen auseinandersetzen (BGHSt 29, 370; BGH StrVert 1981,\n70; NJW 1983, 1624; NStZ 1983, 218).\n\n-u-\n\nSo liegt der Fall hier. Angesichts der gesamten Umstände, die zu der Tat geführt haben und die die Strafkammer bei ihrer Entscheidung darüber, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, berücksichtigt hat, bestand auch\nbei der Prüfung der Voraussetzungen des §§ 56 Abs. ? StGB\nVeranlassung zu einer eingehenden Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche\nund einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen können, daß ihnen die\nBedeutung von besonderen Umständen zukommt (BGH StrVert\n1981, 337; BGH NStZ 1982, 285, 286; NStZ 1983, 118, 119;\nvgl. ferner Mösl NStZ 1982, 455 und NStZ 1983, 496). Da\ndas angefochtene Urteil die gebotene Gesamtabwägung vermissen läßt, war es insoweit aufzuheben.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/4-str-385-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/4-str-385-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.668385+00:00"}}