{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-07-05_4_StR_255_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-07-05","aktenzeichen":"4 StR 255/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist der Angeklagte wegen Untreue in der Form des\nMißbrauchstatbestandes angeklagt, jedoch bei unveränderter Sachlage zusätzlich auch wegen Verletzung des Treubruchtatbestandes zu verurteilen,\nso ist ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht\nin jedem Fall erforderlich.","text_plain":"r.384 7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\n\nStPO 1975 § 265 Abs. 1;\nStGB 1975 § 266\n\nIst der Angeklagte wegen Untreue in der Form des\nMißbrauchstatbestandes angeklagt, jedoch bei unveränderter Sachlage zusätzlich auch wegen Verletzung des Treubruchtatbestandes zu verurteilen,\nso ist ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht\nin jedem Fall erforderlich.\n\nBGH, Urt. v. 5. Juli 1984 - 4 StR 255/84 - LG Arnsberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 255/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich (G EEE aus ANEEEEED-\n: MOB, geboren am EEE 1935 in DENE,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue.\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEED, Hemmmmm,\nRechtsanwalt we, AD\n\nRechtsanwalt Euup, Mei,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 3 _\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 21. Juli 1983\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Untreue zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Er hat nach den Feststellungen maßgeblich dazu\nbeigetragen, daß die früheren Mitangeklagten Re und Hg-\n«EM, die als Vorstandsmitglied (RB) bzw. Prokurist\n(Hm) der Spar- und Darlehnskasse (Spadaka) Rüthen- |\nAltenrüthen zur Vergabe von Krediten berechtigt waren, unter\nÜberschreitung ihrer Kreditkompetenz der Firma Gr & Co\nGmbH, deren tatsächlicher Geschäftsführer der Angeklagte war,\nKredite gewährt haben, zu deren Rückführung diese infolge\nihrer schlechten wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage\nwar, wodurch dem genannten Kreditinstitut ein Schaden von ca.\n4 Millionen DM entstanden ist:\n\nDie Firma Gran & Co GmbH befand sich seit 1980 in\nerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Anfang 1981 konnte sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus den ihr zur Verfügung\nstehenden Mitteln, einschließlich der Kredite, die ihr aufgrund\neines Beschlusses des Gesamtvorstands der Spar- und Darlehnskasse eingeräumt worden waren, nicht mehr erfüllen. Um ihr\ngleichwohl die erforderlichen Mittel für die Begleichung\nihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, gewährten\nihr die frtiheren Mitangeklagten - zunächst im Vertrauen\ndarauf, daß es sich um \"einen kurzfristigen finanziellen\n\nEngpaß\" handele - weitere Kredite, wobei sie die vom Gesamtvorstand festgesetzte Kreditgrenze und ihre Befugnis,\num 10 % über diese Grenze hinauszugehen, erheblich überschritten. In der Folgezeit stellten sie der Gesellschaft\ndie sich weiterhin in finanziellen Schwierigkeiten befand\n\"im Vertrauen auf künftige Geldeingänge weitere Gelder zu:\nVerfügung\"; dabei war für sie \"mitbestimmend ..., daß es\nsich um einen \"lukrativen Umsatzkunden' handelte und sie\nsich im übrigen veranlaßt sahen, die begonnenen Manipulationen fortzuführen, um so den finanziellen Zusammenbruch\nder Firma Grae & Co GmbH und die Aufdeckung ihres eig:\nnen Fehlverhaltens zu vermeiden\" (UA 9). Um dieses Fehlve:\nhalten zu verschleiern, nahmen sie von der Gesellschaft\nSchecks entgegen, die auf Konten bei anderen Kreditinstituten gezogen waren, und hielten dadurch das bei ihnen ge:\nführte Konto der Gesellschaft buchmäßig im Rahmen des bewilligten Kredites. Da auf den Konten bei den bezogenen\nBanken die zur Einlösung dieser Schecks erforderlichen\nGuthaben nicht vorhanden waren, überwiesen sie jeweils na\nder Annahme der Schecks die benötigten Beträge an diese B\nken per Blitzgiro oder ließen Barabhebungen zu, mit welch\ndie bezogenen Konten ausgeglichen wurden. \"Aufgrund diese\nVerfügungen weitete der sich in Anspruch genommene Kredit\nder durch die umfangreichen Scheckziehungen buchmäßig nic\nin Erscheinung trat, erheblich aus\", bis er sich schließlich im Februar 1982 - bei der Aufdeckung dieser \"Scheckmanipulationen\" - auf 4.732.790,82 DM belief (UA 20/21).\nDas Landgericht hat die früheren Mitangeklagten rechtskrä\nwegen Untreue zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nDer Angeklagte war als \"Kopf\" und tatsächlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft (UA 4) an diesen\n\"Scheckmanipulationen\" beteiligt. Sämtliche Scheckeinreichungen erfolgten mit seinem Wissen und Einverständnis.\nDie jeweils \"anstehenden Bankgeschäfte\" wurden seit Anfan\n\n-5_\n\n1981 laufend zwischen ihm und den früheren Mitangeklagten\n\"in der Regel ein- bis zweimal in der Woche\" besprochen,\n\nBei diesen \"Besprechungen wurden die zu erfüllenden oder bereits eingelösten Zahlungsverpflichtungen durchgegangen und\nder jeweils zum buchmäßigen Ausgleich bestimmte Scheckbestand erörtert\", Die Verfügungen über den \"geschöpften Kredit\" erfolgten \"aufgrund\" dieser \"regelmäßigen Absprachen\"\n(UA 11, 18 £f). Dabei war dem Angeklagten spätestens seit\n\"Februar/März 1981\" bekannt, daß die früheren Mitangeklagten\nihre \"Kontokorrentkompetenz\" überschritten, für sie \"eine\nPrüfung den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten würde\" und\nihr \"Vorgehen von strafrechtlichen Konsequenzen bedroht\n\nwar\" (UA 10). Das Landgericht sieht diese Handlungen des\nAngeklagten, den es als die \"treibende Kraft\" bezeichnet,\nals Beihilfe zu der von den früheren Mitangeklagten begangenen Untreue an.\n\nDie Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts begründet wird, hat keinen\nErfolg.\n\nI,\n\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Die Anklageschrift entspricht - entgegen der Ansicht der Revision - den Anforderungen, die § 200 StPo an\nsie stellt. In ihr ist, wie die Rechtsprechung zu dieser\nVorschrift verlangt (vgl. BGHSt 5, 225, 227; 16, 47, 48;\n\n29, 124, 126), der Verfahrensgegenstand eindeutig festgelegt. Sie 158t zudem hinreichend erkennen, mit welchen Handlungen des Angeklagten der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf\nbegründet wird.\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen § 215 StPo vor. Die\nBehauptung der Revision, ein Eröffnungsbeschluß sei \"nie\n\nbekanntgegeben\" worden, ist unzutreffend. Der Eröffnungsbeschluß ist dem Angeklagten ausweislich der Postzustellung\nurkunde zusammen mit der Ladung zu der - zunächst auf den\n31. Januar 1983 anberaumt gewesenen - Hauptverhandlung am\n7. Januar 1983 zugestellt worden (Bd. V Bl. 266).\n\n2. Der Beschluß, durch den das Ablehnungsgesuch gegen\nden Vorsitzenden der Strafkammer verworfen worden ist, hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden standen in unmittel\nbarem Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand. Sie geben\nbei verständiger Würdigung der Sachlage - auch vom Standpunkt der Verfahrensbeteiligten - keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters\nzu zweifeln (vgl. Pfeiffer in KK § 24 StPO Rdn. 3, 8;\nKleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 24 StPO Rdn. 3, jeweils m.\nw. Nachw.).\n\n3. Die Entscheidung des Landgerichts, das Verfahren\ngegen den Angeklagten von dem Verfahren gegen die Mitangeklagten Rep und Hesip abzutrennen, 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte ist durch die Abtrennung insbesondere nicht - wie die Revision meint - in\nseinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden,\n\nDie Abtrennung wäre allerdings fehlerhaft, wenn sie\n- wie die Revision behauptet - nur vorübergehend und zu den\nZweck erfolgt wäre, die Mitangeklagten zu dem selben Tatgeschehen, das auch dem Angeklagten zur Last gelegt wurde,\nals Zeugen zu hören (vgl. BGHSt 24, 257 ff; Pelchen in KK\nvor § 48 StPO Rdn. 9, jeweils m. w. Nachw.). Diese Behauptung der Revision ist jedoch unzutreffend. Die Abtrennung\nwar nicht nur eine vorübergehende. Sie ist vielmehr - wie\ndas Landgericht in seinem Beschluß ausführt - erfolgt, wei:\nes \"im Hinblick auf die Geständnisse\" der beiden Mitangekl:\nten \"nicht notwendig\" erschien, die Beweisaufnahme gegen s:\n\nx\n- 7-\n\nweiter durchzuführen. Das Landgericht ist also bei der Abtrennung davon ausgegangen, daß - wie es dann auch der Fall\n\nklagten zu Ende geführt werden würde. Ein solches Vorgehen\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Es war hier aus prozeßökonomischen Gründen Sogar angezeigt, denn angesichts der\nGeständnisse der Mitangeklagten, von denen das Landgericht\nbei der Abtrennung des Verfahrens ausging, war ihre ständige\nAnwesenheit bei der danach noch durchzuführenden umfangreichen Beweisaufnahme gegen den nicht geständigen Angeklagten\n- die Hauptverhandlung gegen ihn hat insgesamt 25 Verhandlungstage (in der Zeit vom 18. April bis 21. Juli 1983) in\nAnspruch genommen - nicht erforderlich,\n\n4. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch der Beschluß\nstand, durch welchen das Landgericht den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der schriftlichen\nUrteilsgründe in dem Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten abgelehnt hat. Das Landgericht ist zu Recht davon\nausgegangen, daß \"in dem abgetrennten Verfahren gegen den\nAngeklagten selbständig zu prüfen\" ist, \"ob eine Haupttat\"\nder früheren Mitangeklagten vorliegt, zu der er \"Beihilfe\ngeleistet haben soll\", Auf die schriftlichen Urteilsgründe\nin dem Verfahren gegen diese kam es deshalb für die Urteilsfindung nicht an.\n\n5. Das Landgericht hat auch nicht \"gegen § 226 Stpon\nverstoßen, Der Angeklagte ist nicht aufgrund der Geständnis\nder früheren Mitangeklagten verurteilt werden, die - wie er\nvorträgt - erst nach der Abtrennung und damit in seiner Abwesenheit abgegeben wurden, sondern aufgrund ihrer Zeugenaussagen in der danach gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung (UA 26 fr).\n\nIn dieser Hauptverhandlung konnten die früheren Mitangeklagten nur als Zeugen vernommen werden (BGH JZ 1984, 587).\nVon einem unzulässigen \"Rollentausch\" kann, wie sich aus den\n\n-8-\n\nAusführungen zu Nr. 3 ergibt, nicht gesprochen werden. Das\ngilt auch dann, wenn das Landgericht - wie die Revision\nmeint - bereits vor der Abtrennung des Verfahrens gegen\nden Angeklagten davon ausgegangen ist, daß die früheren\nMitangeklagten auf Rechtsmittel gegen das gegen sie ergehende Urteil verzichten würden,\n\n6. Die Rüge, das Landgericht habe \"Vorstrafen des Angeklagten, auch solche, die inzwischen getilgt waren\", verlesen, entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt nicht\nmit, um welche Vorstrafen es sich handelt.\n\n7. Durch die Nichtverlesung der von der Revision genannten Schriftstücke hat das Landgericht nicht gegen § 24\n(oder § 261) StPO verstoßen. Denn der Sitzungsniederschrif\nund den Urteilsgründen ist mit hinreichender Sicherheit zu\nentnehmen, daß diese Schriftstücke durch Vorhalt in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sind. Das war rechtlich\nzulässig (vgl. Mayr in KK § 249 StPO Ran. 48 ff m. w. Nach\n\n8. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Landgericht\nhabe § 265 Abs. 1 StPO verletzt, weil es im Urteil zu dem\nErgebnis gelangt, daß der Angeklagte sich der Beihilfe\nnicht nur - wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird -\nzum Mißbrauchs-, sondern auch zum Treubruchtatbestand\ndes § 266 StGB schuldig gemacht hat, ein entsprechender\nHinweis aber nicht erfolgt ist.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs beide Tatbestände\nals verschiedene Strafgesetze im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sind (vgl. BGH NIW 1954, 1616; BGH,\nUrteil vom 13. März 1959 - 4 StR 29/59; a. A. Hübner in\nLK, 10. Aufl., § 266 Rdn. 18 m. w. Nachw.). Deshalb ist\nregelmäßig dann, wenn dem Täter in der Anklage Untreue in\nder Form des Mißbrauchstatbestandes vorgeworfen wird, er\naber wegen Untreue in der Form des Treubruchtatbestandes\nzu verurteilen ist, ein Hinweis nach § 265 StPO erforderl:\n(BGH NJW 1954, 1616; BGHSt 26, 167, 174; a. A. Hübner aaO\n\n87\n\n- 9.\n\nFür den umgekehrten Fall der Anklage nach dem Treubruchund der Verurteilung nach dem Mißbrauchstatbestand gilt\ndies dagegen nicht stets (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970\n- 1 StR 34/70 - m. w. Nachw.). Die - vom Bundesgerichts-\n\nHinweis erforderlich ist, wenn - wie im vorliegenden Fall -\nder Treubruchtatbestand zu dem in der Anklage angenommenen\nMißbrauchstatbestand lediglich hinzutritt, kann hier unbeantwortet bleiben, weil bei der Fallgestaltung, wie sie\nsich aus den Feststellungen ergibt, das Urteil auf dem\nUnterbleiben dieses Hinweises nicht beruhen kann:\n\nBeiden Tatbeständen ist gemeinsam, daß der Täter dem,\ndessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zufügt. Sie unterscheiden sich voneinander\ndadurch, daß beim Mißbrauchstatbestand der Täter aufgrund\neiner nach außen wirkenden Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis handelt, dabei aber eine in Innenverhältnis bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, während für den\nTreubruchtatbestand die bloße Verletzung einer nur im Innenverhältnis bestehenden Vermögensfürsorgepflicht ausreicht\n(vgl. Dreher/Tröndle, 41, Aufl., § 266 Rän. 1; Lenckner in\nSchönke/Schröder, § 266 Rän. 2, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Dabei kenn die zum Mißbrauchstatbestand gehörende Vermögensbetreuungspflicht identisch sein mit der für\nden Treubruchtatbestand erforderlichen Vermögensfürsorgepflicht, Ob auch Fälle denkbar sind, in denen diese - vom\nTäter verletzte - Vermögensfürsorgepflicht des Treubruchtatbestandes über die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des\nMißbrauchstatbestandes hinausgeht oder hinter ihr zurückbleibt oder in denen eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis im Sinne des Mißbrauchstatbestandes besteht, ohne\ndaß zugleich überhaupt eine Vermögensfürsorgepflicht im\nSinne des Treubruchtatbestandes angenommen werden kann\n(vgl. BGH NW 1954, 1616; a. A. Hübner aa0 m. w. Nachw.),\nbraucht hier nicht erörtert zu werden. Wie in den nachfolgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde näher aufgezeigt\n\n- 10 -\n\nwird, entspricht im vorliegenden Fall die für den Mißbrauchstatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht,\ngegen welche die früheren Mitangeklagten verstoßen haben,\n\nin vollem Umfang der von ihnen zugleich verletzten Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes. Die Beihilfe des Angeklagten, der nach den Feststellungen von den\nVerstößen der früheren Mitangeklagten gegen ihre Vermögensfürsorge- und -betreuungspflicht volle Kenntnis hatte,\nzum Mißbrauchstatbestand beinhaltete deshalb notwendig\n\nauch die Beihilfe zum Treubruchtatbestand. Es ist daher\nauszuschließen, daß sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Auffassung der Strafkammer, daß sich die früheren Mitangeklagten durch ihre Handlungen der fortgesetzten\nUntreue in der Form des Mißbrauchs- wie auch in der des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht haben, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher die eigenmächtige Gewährung\nungenügend gesicherter Kredite durch Personen, die - wie\nhier die früheren Mitangeklagten - die laufenden Geschäfte\neiner Sparkasse verantwortlich zu führen haben, beide Tatbestände des § 266 StGB erfüllt (BGH, Urteil vom 22. März\n1960 - 1 StR 606/59). Dabei folgt die zum Treubruchtatbestand gehörende Vermögensfürsorgepflicht unmittelbar aus\nder Stellung der früheren Mitangeklagten als verantwortliche Angestellte des Kreditinstituts. Aus dieser ergibt sich\n\n- 11 -\n\nzugleich aber auch die für den Mißbrauchstatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht. Denn diese Stellung\nberechtigte sie, mit rechtsgeschäftlicher Wirkung nach\naußen Kredite zu gewähren; sie waren also rechtlich und\nnicht nur tatsächlich in der Lage, über das Vermögen des\nKreditinstitutes zu verfügen. Daß ihnen dabei durch interne Vorschriften Beschränkungen auferlegt waren, kann daran nichts ändern. Denn der Zweck des Mißbrauchstatbestandes besteht gerade in dem Schutz von Rechtsbeziehungen,\ndurch die einen Beteiligten ein rechtliches Können gewährt\nwird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht (vel.\n\nBGHSt 5, 61, 63; BGH, Urteil vom 22. März 1960 - 1 StR 606/\n59). Die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchsund die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Mißbrauchstatbestandes stimmen hier also voll überein,\n\nDaß die früheren Mitangeklagten gegen diese Pflichten\nverstoßen haben, kann nach den Feststellungen nicht fraglich\nsein. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht\nin Zweifel gezogen werden, daß sie dabei vorsätzlich Behandelt haben. Denn sie haben selbst den Angeklagten wiederholt darauf hingewiesen, daß die für den Kredit geltende \"Grenze überschritten sei und eine Prüfung den Verlust\ndes Arbeitsplatzes bedeuten würde\" (UA 10, 27 ff). Soweit\ndie Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, die beiden\nfrüheren Mitangeklagten seien davon ausgegangen, \"daß die\nSchecks tatsächlich gedeckt waren und somit dem Zahlungsausgang bei der Spadaka Rüthen-Altenrüthen eine entsprechende endgültige Scheckgutschrift gegenüber stand\", wendet ste sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen,\n\nb) Rechtlich unbedenklich hat das Landgericht die Handlungen des Angeklagten als Beihilfe zu dieser Untreue gewertet, Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran,\ndaß die \"Scheckmanipulationen\" Jeweils im Einvernehmen mit\n\n- 12 -\n\ndem Angeklagten, welcher als tatsächlicher Geschäftsführer\nder Firma Grab & Co GmbH die \"treibende Kraft\" (UA 31)\nwar, erfolgt sind. Diese Scheckmanipulationen sind - entgegen der Ansicht der Revision - im Urteil ausreichend\nfestgestellt. Ihr Umfang ergibt sich aus der Aufstellung\nüber die \"Entwicklung des Kontokorrentverhältnisses\"\n\n(UA 20/21), der auch die Berechnung der Schadenshöhe zu\nentnehmen ist,\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe\ndabei nicht vorsätzlich gehandelt, Die Feststellungen lassen vielmehr auch daran keinen Zweifel zu. Denn nach dieser\nwar dem Angeklagten spätestens seit \"Februar/März 1981\"\nbekannt, daß die beiden früheren Mitangeklagten \"ihre\nKontokorrentkompetenz überschritten\" und \"ihr Vorgehen\nvon strafrechtlichen Konsequenzen bedroht war\" (UA 10).\n\nEr war sich dabei darüber im klaren, \"daß die von ihm\nselbst oder durch seine Hilfspersonen im Zusammenwirken\nmit den Zeugen Re und Hiieee getätigten Scheckmanipulationen lediglich das Ziel hatten, das Konto im Rahmen\nzu halten und so die Überschreitung der Kontokorrentkonpetenz von Rose und Hartmann zu verdecken\".\n\nAuch der Fortsetzungszusammenhang ist - entgegen der\nAnsicht der Revision - rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 3°\nEr ergibt sich zudem aus der Natur einer solchen \"Scheckreiterei\",\n\n2. Der Strafausspruch läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zur Untreue, gegen die sich die Revision wendet, beruht auf einer Würdigung der Tatumstände (UA 31). Das Land.\ngericht stützt sich dabei insbesondere auf die \"Höhe des\neingetretenen Schadens von ca. vier Millionen DM\" und\nden Umstand, daß der Angeklagte \"als 'treibende Kraft'\n\n- 13 -\n\nzum Vorteile der GmbH an der Kreditschöpfung\" mitgewirkt\nhat. Das reicht hier zur Begründung dafür, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, aus.\n\nauch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, es sei\neine \"Ungereimtheit\", daß der Angeklagte als Gehilfe mit\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestraft wurde, während die beiden Haupttäter nur Freiheitsstrafen von je zwei Jahren erhalten haben. Bei\nmehreren Tatbeteiligten ist jeder nach dem Maß seiner\neigenen Schuld abzuurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 29,\nOktober 1981 - 4 StR 541/81 - m. w. Nachw.). Diesem\nErfordernis wird das angefochtene Urteil gerecht. Das\n\n- 14 -\n\nLandgericht begründet die - gegenüber den Strafen für\ndie früheren Mitangeklagten - wesentlich höhere Strafe damit, daß \"die Manipulationen ausschließlich zugunsten der von dem Angeklagten repräsentierten Firma\nCr & Co GmbH erfolgten und auf seiner Seite die\ntreibende Kraft unzulässiger Kreditschöpfungen zu suchen ist\" (UA 33). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-05/4-str-255-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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