{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-07-03_4_StR_317_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-07-03","aktenzeichen":"4 StR 317/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0F4Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 317/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Detlef Alb aus BEE, geboren am > 1960\nin Ve, zur Zeit in Haft,\n\n2. Herbert K ED aus Bob, geboren am EEEmm 1946 in Weine,\n\nwegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n3. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Detlef 2\nund Herbert KB wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Januar 1984, auch soweit\nes die Mitangeklagten Helmut Ka@B und Marie Ka eg\nbetrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Helmut Ka m\nund Detler Au des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\nin Tateinheit mit schwerem Raub, die Angeklagten Herbert\nund Marie Kae der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen;\nes hat Helmut Ka zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahven, Detlef AU zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund neun Monaten und die Angeklagten Herbert und Marie\nKae je zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die gegen Marie Kae festgesetzte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten Ag und Herbert KW. Beide Angeklagte rü-\n\ngen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nRechtsmittel haben auf die Sachbeschwerde in den Strafaussprüchen Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI. Revision des Angeklagten Augst,\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer bei dem\nAngeklagten Augst die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit verneint hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nDas Tatgericht ging zugunsten aller Angeklagten von\nder Richtigkeit ihrer Angaben über den jeweiligen Alkoholgenuß am Tattage aus (UA 19). Die Berechnung auf dieser\nGrundlage ergab für den Angeklagten MB einen Blutalkoholgehalt von 1,5 ;bis 3 %0 zur Tatzeit (UA 17). Gleichwohl hat die Strafkammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht \"zu erkennen vermocht\", da \"sämtliche weiteren tatsächlichen Umstände im Verhalten der Angeklagten\"\nzeigten, \"daß unabhängig vom möglicherweise zu errechnenden Blutalkoholgehalt eine jedenfalls erhebliche Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit\" nicht\nvorgelegen habe (UA 19). Die erwähnten weiteren tatsächlichen Umstände erblickt das Landgericht darin, daß der Angeklagte AB noch daran gedacht habe, einen zerrissenen\nGeldschein zu kleben, daß er die Geistesgegenwart besessen\nhabe, sich bei Eintreffen der Schutzpolizei unter dem Bett\nzu verstecken und daß er angesichts der störenden Mofafahrer\ndurch reaktionsschnelles Handeln sogleich in der Lage gewesen\nsei, ein anderes Fahrtziel zu benennen und dies durch eine\nBemerkung gegenüber Helmut Kap zu begründen (UA 18).\n\nDie Strafkammer übersieht hierbei, daß eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit bei der Strafbemessung nicht nur\n\ndann berücksichtigt werden muß, wenn sie das Gericht erkennen, d.h. feststellen kann. Sie ist vielmehr zu Gunsten\ndes Angeklagten dem Strafausspruch zugrunde zu legen, wenn\nsie nicht ausgeschlossen werden kann. Da die Strafkammer\nbeim Angeklagten AU eine Blutalkoholkonzentration von\n\n3 %o zum Tatzeitpunkt für möglich hält, mußte sie - zu\nGunsten des Angeklagten - bei der Beurteilung seiner Verantwortlichkeit von diesem Wert ausgehen. Es ist ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, daß der Blutalkoholgehalt Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. In der Regel liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 %o nahe (BGH StrVert 1982, 14/15).\n\nDer Auffassung des Landgerichts, daß bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Blutalkoholwert außer Betracht gelassen werden könne und allein auf das Verhalten\ndes Angeklagten vor, bei und nach der Tat abzustellen sei,\nkann daher nicht beigetreten werden (vgl. BGH NStZ 1981,\n298; Beschluß vom 7. September 1978 - 4 StR 467/78). Der\nBundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen,\ndaß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließt (vgl. BGH NStz 1981, 298; 1982,\n243; 1983, 19). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, zumal das Vorliegen des § 21 StGB\nallein schon die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR\n1975, 542; bei Holtz MDR 1980, 104; StrVert 1982, 221).\n\nII. Revision des Angeklagten Herbert Kup.\n\nDie Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kann\nfür den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beur-\n\nteilt werden. Dies ist bei der gebotenen Gesamtabwägung\n\nzu berücksichtigen (BGH StrVert 1981, 73; BGH, Beschluß\nvom 16. September 1980 - 1 StR 465/80). Die Strafkammer\nbeurteilt das strafbare Verhalten des Angeklagten Herbert\nKaemper dahin, daß sein Tatbeitrag \"auch bei Einschätzung\nals Beihilfehandlung keinen sehr großen Umfang hatte\"\n\n(UA 22), geht aber bei der Strafbemessung vom Normalstrafrahmen aus, ohne die Frage des minder schweren Falles zu\nerörtern. Das Urteil gegen diesen Angeklagten ist auch aus\ndiesem Grunde im Strafausspruch aufzuheben.\n\nIII. Die Aufhebung zu Gunsten der Beschwerdeführer\nAQE und Herbert KB erstreckt sich gemäß § 357 StPO\nim Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Beurteilung der\nSchuldfähigkeit aller Angeklagten auch auf die Mitangeklagten Helmut und Marie Kae, die selbst kein Rechtsmittel\neingelegt haben.\n\nDie neue Strafkammer wird zu beachten haben, daß bei\nder Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist,\nalle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die für die Wertur\nvon Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob\nsie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen od:\nfolgen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der b\nlastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob\nder Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 21\n97, 98 f; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 StR 760/:\nBisher haben mehrere strafmildernde Tatumstände keine Be\nrücksichtigung gefunden, nämlich daß die Angeklagten die\nTat zunächst mit einer funktionsuntüchtigen Scheinwaffe\ndurchgeführt haben und daß die Tatausführung, mag sie ei\n\nseits planvoll und gezielt vorgenommen worden sein, unverkennbar dilettantische (alkoholbedingte?) Züge aufgewiesen hat, wie sich schon daraus ergibt, daß der Taxifahrer zur Wohnung der Angeklagten Herbert und Marie\nKae@iB gerufen wurde, so daß die Aufdeckung und Identifizierung der Täter innerhalb kurzer Zeit abzusehen war.\nSoweit die Strafkammer darauf abhebt, daß \"der Einsatz\ndes von hinten geführten Hosengürtels\" ... \"eine nicht\nzu unterschätzende Gefahr für Leib und Leben des Zeugen\nPO\" darstellte (UA 19), ist dies bisher nicht durch\nFeststellungen belegt, worauf die Revision des Angeklagten\nAD zutreffend hinweist.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-03/4-str-317-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-03/4-str-317-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.108628+00:00"}}