{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-06-28_4_StR_272_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-06-28","aktenzeichen":"4 StR 272/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£8,6- 9%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 272/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWaltraud Ortrun Mm aus Hm, geboren am iB-GES 1958 in MB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 28. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED, >>,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Münster\nvom 11. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nPER\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit \"Vergehen gegen das Waffengesetz\" zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts;\nsie hat Erfolg.\n\nI. Die Angeklagte wollte Frau SC mit einer Pistole,\ndie mit zwei Patronen scharfer Munition geladen war, töten.\nUnter einem\\orwand verschaffte sie sich Einlaß in deren\nWohnung. Während eines kurzen Gesprächs wurde sie unsicher\nin ihrem Tötungsvorhaben und bat, um Zeit zu gewinnen, die\nToilette aufsuchen zu dürfen. Als sie zurückkam, zückte\nsie mit den Worten \"Es tut mir leid, Frau Sem die Waffe\nund richtete sie auf ihr Opfer. Dieses flüchtete in den\nHausflur, wo es zu Fall kam. Die Angeklagte beugte sich\nüber die halb an der Wand liegende, halb sitzende Frau,\nrichtete die Waffe auf ihren Kopf und schoß aus nächster\nEntfernung in Tötungsabsicht. Frau See erhielt einen\nKopfschwartendurchschuß über dem rechten Ohr; sie schrie\nund versuchte, die Angreiferin abzuwehren. Diese beugte\nsich erneut über sie, richtete wiederum die Pistole auf\nihren Kopf, schoß jedoch nicht. Während Frau Sasse weiterhin laut \"nein, nein\" rief, wurde die Angeklagte \"äußerlich unsicher\", machte kehrt, verließ das Haus und lief\ndavon.\n\nDie Verletzte erlitt eine lebensbedrohende epidurale\nBlutung, die allerdings erst im Krankenhaus festgestellt\nund durch eine sofortige Operation gestillt wurde.\n\nII. Das Landgericht vermag nicht auszuschließen,\ndaß die Angeklagte \"aus frein Stücken von der weiteren\nTatausführung abgelassen hat\" (UA 31), und meint deshalb,\nsie sei von dem Versuch eines Tötungsdelikts mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, § 24 StGB (UA 32). Im\nErgebnis mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin,\ndaß die Darlegungen des Landgerichts die Annahme eines\nstrafbefreienden Rücktritts nicht tragen.\n\nNach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs\nnicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung\nder Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der\nTäter erlangt hiernach durch bloße Untätigkeit Straffreiheit, wenn es zur Abwendung des Erfolges genügt, von der\nweiteren Tatausführung Abstand zu nehmen. Ist der Versuch\nhingegen bereits in dem Sinne beendet, daß der tatbestandsmäßige Erfolg ohne weitere Ausführungshandlungen einzutreten droht, muß der Täter den Eintritt durch aktives Tun\nverhindern.\n\nDie Grundsätze, nach denen der unbeendete vom beendeten Versuch abzugrenzen ist, hat. der Bundesgerichtshof in\nteilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in\nBGHSt 31, 170 dargelegt. Danach ist der Versuch in der Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach der letzten\nAusführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (zustimmend Vogler LK § 24 Ran.\n\n65 ff; Küper JZ 1983, 264; Rudolphi NStZ 1983, 361;\nKienapfel JR 1984, 72; Mayer MDR 1984, 187).\n\nDeshalb mußte sich das Landgericht bei der vorliegenden Fallgestaltung, wie die Staatsanwaltschaft insoweit zu\nRecht geltend macht, dem Vorstellungsbild der Angeklagten\n\nnach der letzten Ausführungshandlung zuwenden. Dies hat\ndie Strafkammer unterlassen. Den Feststellungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Zwar spricht das Landgericht davon, daß die Angeklagte von der \"weiteren Tatausführung\nabließ\" (UA 31). Die darin liegende Würdigung der Tat als\nunbeendeter Versuch ist aber nicht durch Tatsachen belegt\nund versteht sich nicht von selbst. Die Art der Tatausführung sowie der Zustand des Opfers, welches die Angeklagte nach Abgabe des Schusses eingehend betrachtete, erforderten vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage,\nob die Angeklagte den abgefeuerten Schuß als tödlich ansah. Das Fehlen dieser Erörterungen ist ein Sachmangel,\nder zur Aufhebung des Urteils nötigt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Opfers nach seiner Verletzung zu treffen. Möglicherweise gestattet dies Rückschlüsse darauf, welche\nVorstellungen die Angeklagte über den Erfolg ihres bisherigen Vorgehens hatte. Auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines möglichen Rücktritts könnten sich daraus\nHinweise ergeben (vgl. BGHSt 21, 216; Vogler IK § 24\n\n62\n\nRan. 95). Der Tatrichter wird ferner den Verstoß gegen\ndas Waffengesetz im Urteilsspruch rechtlich näher zu\nkennzeichnen haben.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-28/4-str-272-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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