{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-06-28_4_StR_243_84_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-06-28","aktenzeichen":"4 StR 243/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"48.6-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 243/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst D EEE zus Me, dort\ngeboren am MEEEEEE 1942, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\npU\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Juni 1984 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zwecke\nder weiteren Begründung der Revision gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des\nLandgerichts Münster vom 5. Juli 1983 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1983\nrechtzeitig mit der Geltendmachung von Verfahrensrügen und\nder Sachbeschwerde begründet. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Geltendmachung weiterer\nVerfahrensrügen, die er nicht habe erheben können, weil\nzuvor ein Protokollberichtigungsamtrag habe gestellt werden müssen.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die\nRevision rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden\nist, hat der Angeklagte keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, einen Teil der Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Das berechtigt\njedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen\n(vgl. BGHSt 1, Au, 45; 14, 330, 333; BGH, Beschlüsse vom\n15. November 1979 - 4 StR 598/79 - und vom 4. Dezember 1980\n\n- 4 StR 592/80). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung zwar in eng umgrenzten Fällen Ausnahmen zugelassen\n(vgl. BGHSt 31, 161; ferner Pikart in KK § 345 StPO\n\nRdn. 26). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht\nvor. Der vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Protokollberichtigungsamtrag ist soweit er sich auf den Vorgang\nbezieht, den der Beschwerdeführer zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen will, durch Beschluß des Landgerichts\nMünster vom 10. Februar 1984 zurückgewiesen worden. Damit\nist der Verfahrensrüge, die der Angeklagte nicht rechtzeitig gestellt hat, die Grundlage entzogen worden, Im übrigen\nist der Verteidiger des Angeklagten in seiner fristgerecht\neingelegten Revisionsbegründung bereits auf den Fall eingegangen, daß sein Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen wird. Soweit das Protokoll berichtigt wurde,\nist dies auf die verspätet erhobene Verfahrensrüge ohne\nEinfluß.\n\n2. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nMünster vom 5. Juli 1983 wegen Betruges in vier Fällen und\nwegen versuchten Betruges unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n29. August 1980 (Ns 71 Ls 9 a Js 1037/77) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Betruges in\neinem besonders schweren Fall zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, Wegen weiterer\ndrei Betrugshandlungen, die ihm in den Fällen I 1 - 3 der\nzugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom\n20. Januar 1977 zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren wegen inzwischen eingetretener absoluter Verfolgungsverjährung eingestellt worden. In der Kostenentscheidung\nhat das Landgericht, soweit Einstellung des Verfahrens erfolgte, die Kosten des Verfahrens, nicht aber die insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, der Landeskasse auferlegt.\n\nDie gegen diese Kostenentscheidung gerichtete\nsofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist nicht\nbegründet. Die Entscheidung über die Nichtübernahme der\nnotwendigen Auslagen auf die Landeskasse, soweit das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist, hat die\nStrafkammer auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gestützt\nund u.a. damit begründet, daß zur Überzeugung der Kammer\nVerjährung nicht eingetreten wäre, wenn sich der Angeklagte dem Verfahren nicht vorübergehend entzogen hätte.\nDies ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-28/4-str-243-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-28/4-str-243-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.985182+00:00"}}