{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-06-28_4_StR_243_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-06-28","aktenzeichen":"4 StR 243/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£&:6-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 243/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst Diem aus Mei, dort\ngeboren am MEER 1942, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\n67\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ee in der Verhandlung,\nStaatsanwalt m bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE , SEREEEEB,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gr\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n5. Juli 1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nv2\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Betruges in vier\nFällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 29. August 1980 (Ns 71 Ls 9 a Js 1037/77) von zweimal\nsechs und zweimal vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat sie gegen\nihn wegen Betruges in einem besonders schweren Fall eine\nweitere Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist\nunbegründet. .\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer eine\nVerletzung der §§ 252, 52 StPO, weil die Strafkammer in\nder Hauptverhandlung die Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten, Helga\nDeiismme, verlesen habe, obwohl Frau Des in der Haupt-:\nverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\ngemacht habe.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat sich Frau DEE»\nin der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht\nberufen und Angaben zur Sache verweigert. Sie wurde daraufhin entlassen. Im Anschluß daran wurde festgestellt, daß\nFreu Diese am 8. Dezember 1975 durch das Amtsgericht\nMünster richterlich vernommen worden war. Das vom Amtsgericht gefertigte richterliche Protokoll wurde daraufhin\n\"zur Inhaltsfeststellung ... gem. § 249 StPO ... auszugsweise verlesen\". Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des\nVorsitzenden der Strafkammer vom 23. November 1983 ergibt,\n\nerfolgte die auszugsweise Verlesung nur insoweit, \"als\n\nes die Belehrung der Zeugin betrifft\". Als festgestellt\nworden war, daß eine Belehrung von Frau Dee gem.\n\n§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht stattgefunden hatte, wurde\nvon der Ladung des Vernehmungsrichters als Zeugen Abstand\ngenommen.\n\nDieses Verfahren läßt keinen Rechtsfehler erkennen,\nNachdem Frau De von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch gemacht hatte, oblag es der Strafkammer aufgrund\nihrer Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung zu prüfen, ob die frühere richterliche Aussage der Zeugin in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt werden könne.\nVoraussetzung hierfür wäre u.a. gewesen, daß Frau Dee\nvor ihrer früheren Vernehmung über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Angeklagten belehrt\nworden war. Daß die Strafkammer zur Vornahme dieser Prüfung die Vernehmungsniederschrift auszugsweise verlesen\nhat (vgl. § 251 Abs. 3 StPO), begegnet keinen rechtlichen\nBedenken (vgl. BGH NJW 1979, 1722).\n\n2. Auch die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO\nmit der Behauptung, die als Zeugin vernommene Charlotte\nNe, Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen früheren\nMitbeschuldigten Alfred Siegfried Ne, sei in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß über das ihr nach § 52\nAbs. 1 Nr. 2 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist unbegründet.\n\nWie die Revision zutreffend ausführt, bestand zwischen dem gegen den Ehemann der Zeugin Ni gerichteten\nErmittlungsverfahren und dem Strafverfahren gegen den Angeklagten eine \"prozessuale Gemeinsamkeit\" in dem Sinne, daß\nAlfred Siegfried NW und der Angeklagte in bezug auf das\n\n61\n\ngleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise Mitbeschuldigte waren. Da das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen\nVorwurf nicht teilbar ist, hat dies zur Folge, daß der\nEhefrau NP gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch im Verfahren gegen den Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht\nzustand (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758; BGH bei\nHoltz MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; NJW 1980,\n67). Am Fortbestand dieses Rechts änderte sich nichts\ndadurch, daß das Verfahren sich nunmehr nur noch gegen\nden Angeklagten richtet, weil der Ehemann der Zeugin\nzwischenzeitlich verstorben ist (BGH MDR 1979, 952, 953;\nNJW 1980, 67; StrVert. 1981, 117; NStZ 1984, 176; ständ.\nRechtspr.).\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist\nFrau NW ordnungsgemäß Über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Die Art und Weise der Belehrung\nsteht im Ermessen des vernehmenden Richters, beim Kollegialgericht also des Vorsitzenden (BGHSt 6, 279, 280; 9,\n195, 197). Sie muß so klar und sachgemäß sein, daß der\nZeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann\n(BGHSt 9, 195, 197). Ob sie vor oder nach der Vernehmung,\nzur Person vorgenommen wird, ist unerheblich. Die Belehrung\nnach den Angaben zur Person wird sich in der Regel. der\nFälle anbieten, weil sich häufig aus den persönlichen Daten das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts erst\nergibt. Das muß indes nicht so sein.\n\nIm vorliegenden Fall ist Frau N zusammen mit\nder Zeugin Dee vom Vorsitzenden der Strafkammer, wie\ndie Revision selbst vorträgt und wie die Sitzungsniederschrift belegt, zu Beginn des Verhandlungstages, zu dem\n\nsie geladen war, über ihre Zeugenpflichten belehrt worden.\nDabei wurde sie u.a. darauf aufmerksam gemacht, \"daß sie\nberechtigt sei, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines ... früher\nMitbeschuldigten gehöre, das Zeugnis und die Beeidigung des\nZeugnisses zu verweigern\". Diese Belehrung war klar und sachgemäß. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Frau\nNEM sie nicht oder nicht richtig verstanden habe. Ein\nRechtsfehler ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht nachgewiesen. Er kann insbesondere nicht daraus entnommen werden, daß die Art und Weise der Belehrung - ein Wortprotokoll\nist nicht vorgeschrieben - in der Sitzungsniederschrift lediglich durch Verwendung des gleichen - vorgedruckten -\nWortlauts wiedergegeben ist wie bei anderen Zeugen. Ein\nRechtsfehler liegt auch nicht darin, daß der vernehmende\nRichter die Zeugin nach ihren Angaben zur Person nicht ein\nweiteres Mal belehrt hat. Dazu bestand für ihn keine Verpflichtung, nachdem die ordnungsgemäße Belehrung kurz zuvor\nerfolgt war.\n\n3. Aus denselben Gründen bleiben die Rügen erfolglos,\nmit denen der Beschwerdeführer eine nicht ordnungsgemäße\nBelehrung der Zeugen Ingrid FEB und Dr. Karl Heinz Fb\nbehauptet. Beide in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen\nwaren in einem früheren Verfahrensstadium Mitbeschuldigte,\nso daß ihnen jeweils wechselseitig in bezug auf ihren Ehepartner und in der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten\nein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 StPO zustand\n(vgl. BGH MDR 1979, 952, 953; BGH, Beschluß vom 8. Juli 1980\n- 1 StR 828/79). Auch diese Zeugen sind inhaltlich wie Frau\nNER belehrt worden und es besteht kein Anhalt dafür, daß\ndie Belehrung nicht klar genug war, um die Zeugen in die Lage\nzu versetzen, eine Entscheidung zu treffen,\n\n0\n\n4. Der Tatrichter hat ferner nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 338 Nr. 6 StPO i. Verb. m. § 169 GVG)\nverstoßen.\n\nDer Verfahrensrüge liegen folgende Tatsachen zugrunde: Im Laufe der Hauptverhandlung erging die Anordnung,\ndaß diese in TEE in dem dortigen Hotel Leite\nfortgesetzt werde. Anlaß hierfür war, daß der Zeuge Gew\nbekundet hatte, den Angeklagten am Abend des 21. Mai 1982\nin einem Hotel in Te abgesetzt zu haben, an dessen\nNamen er sich nicht mehr erinnern könne. Andererseits hatte\nder Zeuge Hip ausgesagt, daß er den Angeklagten an einem\nSamstag in einem Hotel abgeholt habe, den Namen dieses Hotels aber nicht kenne, wohl aber den Weg dahin wiederfinden\nwerde, In der Annahme, es handle sich um das Hotel Lg»\nWR, wurde die Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem\nHotel vorgesehen. Ein entsprechender Hinweis wurde an der\nGerichtstafel vor dem Sitzungssaal des Gerichtsgebäudes in\nMünster angebracht. Als in Immes der Zeuge Ham\nnicht das Hotel Lee sondern das einige hundert Meter\nentfernt gelegene Hotel Lee ansteuerte, versammelten sich die Verfahrensbeteiligten zunächst vor dem Hotel\nLee. Dort traf der Vorsitzende die Anordnung, daß\ndie Hauptverhandlung nicht im Hotel Leguiiiim. sondern im\nHotel Leim fortgesetzt werde. Die entsprechende Abänderung des Aushangs im Gerichtsgebäude in Münster wurde\ntelefonisch veranlaßt und tatsächlich auch durchgeführt.\n\nAn der Türe des Konferenzraums im Hotel Leib wurde\nein Zettel angebracht mit folgendem Inhalt: \"Fortsetzung\nder Hauptverhandlung in der Strafsache gegen De,\n\nII. Große Strafkammer des Landgerichts Münster 2 KLs 19/83\".\n\nDieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Grundsatz der Offentlichkeit besagt nicht, daß\njedermann und unter allen Umständen zu Jeder Zeit Zutritt\nzu einer Verhandlung haben muß. Der Zutritt muß nur nach\nMaßgabe der räumlichen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse gewährt werden (BGHSt 21, 72, 73; 27, 13, 14).\nDies gilt besonders bei einer Fortsetzung der Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes, bei der erst an\nOrt und Stelle entschieden werden kann, wo die nächsten\nVerhandlungsabschnitte stattfinden sollen und können.\nDurch die Verkündung des Fortsetzungstermins in der öffentlichen Sitzung in Münster und durch den Aushang vor\ndem Sitzungssaal konnten sich interessierte Zuhörer unterrichten, wo und wann die Hauptverhandlung weitergeführt werde. Die Änderung des Verhandlungsortes, die in\nTen. angeordnet wurde, konnten Zuhörer, soweit sie\nanwesend waren, zur Kenntnis nehmen. Soweit Zuhörer erst\nzu diesem Zeitpunkt im Gerichtsgebäude in Münster erschienen sind, wurden sie durch den geänderten Aushang auf den\nneuen Verhandlungsort aufmerksam gemacht. Zuhörer, die in\nUnkenntnis dieser Änderung erst nach Verlegung der Hauptverhandlung in das Hotel Lei an Hotel IL ug»\neintrafen, konnten unschwer den neuen Verhandlungsort erfragen, zumal das Personal des Hotels TB unterrichtet war, und die Hotels nur wenige hundert Meter auseinanderliegen. Unter diesen Umständen bedurfte es eines zusätzlichen Aushangs am Eingang der beiden Hotels nicht.\nDie geschilderten Maßnahmen stellten in ausreichendem Maße\nsicher, daß beliebige Zuhörer Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen konnten (vgl. BGH NStZ 1981, 311; GA 1982, 126; BCH,\nUrteil vom 14. Januar 1976 - 2 StR 426/75).\n\n5. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf das Antrags-\n\nschreiben des Generalbundesanwalts vom 24. April 1984 Bezug\ngenommen. Die Aufklärungsrüge ist zwar zulässig, bleibt\njedoch aus den aufgeführten Gründen ohne Erfolg.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die\nStrafkammer hat im Fall C der Urteilsgründe mit rechtsfehlerfreien Erwägungen dargetan, daß ein besonders schwerer Fall des Betruges gegeben ist.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner\n\nof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-28/4-str-243-84-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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