{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-06-15_4_StR_622_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-06-15","aktenzeichen":"4 StR 622/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nA AT.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 622/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter Pe au: Te, dort geboren .\nam EEE 1955,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelzesetz\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n145. November 1984 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 15. Juni 1984 im\ngesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, zu drei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre\n\nvon drei Jahren entzogen, seinen Führerschein sowie bei ihm\nsichergestellte Geldbeträge eingezogen und bestimmt, daß er\nfür die Sicherstellung seiner Personenkraftwagen nicht zu\nentschädigen sei. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift\nvom 3. Oktober 1984 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehenbleiben,\n\na) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung \"strafschärfend\" berücksichtigt, \"daß der Angeklagte ohne Not eine\ngesicherte Lebensstellung als Beamter aufgegeben hatte, bevor er mit dem Drogenhandel begonnen hatte, und daß er auch\nin gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hatten (UA 29). Das ist\nin mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und nötigt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs:;\n\naa) Das Aufgeben der Stellung als Beamter ist ein Umstand, der die private Lebensführung des Angeklagten betrifft. Ein solcher Umstand kann für die Strafzumessung nur\ninsoweit Bedeutung haben, als er in Beziehung zu der abgeurteilten Tat steht (vgl. BGHSt 5, 125, 132; BGH StrVert\n1981, 178; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1982 - 4 StR 331/82 -\nm. w. Nachw.). Eine derartige Beziehung liegt hier, da der\nAngeklagte seine Stellung aufgegeben hatte, \"bevor er mit\ndem Drogenhandel begonnen\" hat, gerade nicht vor.\n\nZ\n\nbb) Die strafschärfende Berücksichtigung der \"gewinnsüchtigen Absicht\" beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Gewinnsucht oder Gewinnstreben ist subjektives Merkmal des Handeltreibens. Es darf\ndeshalb nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen\nwerden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 46 StGB\nRdn. 46; Schmidt in MDR 1979, 884, 885, jeweils m. w. Nachw.),\n\nb) Mit dem Strafausspruch sind zugleich der Ausspruch\nüber die Einziehung der Geldbeträge, die als Nebenstrafe Teil\nder Strafzumessung ist (vgl. BGH NJW 1983, 2710; BGH MDR\n1984, 241), sowie der Ausspruch über die weiteren Rechtsfo]-\ngen, der ebenfalls von der fehlerhaften Strafzumessung beeinflußt sein kann, aufzuheben.\n\nDie Verfahrensrüge, mit welcher beanstandet wird, daß\n‚die Eltern des Angeklagten nicht als Zeugen gehört wurden,\nbedarf danach, weil sie ausschließlich die Einziehung betrifft, keiner Erörterung.\n\n3. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\na) Für die Einziehung sichergestellter Geldbeträge\nreicht die bloße Absicht, diese für eine spätere Tat zu verwenden, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß das Geld\nzur Begehung der abgeurteilten Tat bereitgestellt war (vel.\nBGH, Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 439/80 - m. w.\nNachw.).\n\nb) Falls das Landgericht nicht erneut auf Einziehung\nder Geldbeträge erkennt, wird zu prüfen sein, ob eine Verfallanordnung oder Wertersatzeinziehung in Betracht kommt\n(vgl. BGHSt 28, 369, 370; BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1984\n- 3 StR 433/84).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Mever-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-15/4-str-622-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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