{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-06-14_4_StR_323_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-06-14","aktenzeichen":"4 StR 323/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TEE.\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 303/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEddi Detlef M er zus Aw, geboren am\nEEE 1962 in ACHEEEn ,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDg\n\ngs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 14. Juni 1984 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n5. Januar 1984 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen\nUrteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nzwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit\nist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben,\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antragsschreiben\nausgeführt:\n\n\"Die Verneinung eines minder schweren Falles\n\n(§ 177 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Wertung als minder schwerer\nFall dann angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Bei der Prüfung dieser Frage sind\nalle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung\nvon Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert\neine Abwägung aller wesentlichen belastenden und\nentlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das\nGesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung\nder Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre,\nerforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH,\nUrteil vom 16. November 1978 - 4 StR 373/78 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche Ge-\n\n26\n\nsamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Begründung, mit der die Jugendkammer die Voraussetzungen für die Annahme eines\nminder schweren Falles verneint, beschränkt sich auf\nden kurzen Satz, daß Susanne Kie zwar dem\nAngeklagten vor der Tat Hoffnung gemacht hat, aber\ndas recht brutale Vorgehen des Angeklagten ver-\n\nbiete es, einen minder schweren Fall anzunehmen\n\n(UA S. 8). Das reicht hier nicht aus. Zunächst\n\nist zu besorgen, daß die Jugendkammer übersehen hat,\ndaß der Versuch der Tat allein schon Anlaß für die\nAnnahme eines minder schweren Falles sein kann. Ferner hat sie im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein\nminder schwerer Fall vorliegt, nicht miteinbezogen,\ndaß das Mädchen nicht nur Anlaß zur Tat gegeben,\nsondern sich dem Angeklagten aufgedrängt hat, ihm\n\nzu nächtlicher Zeit in sein Zimmer gefolgt ist, sich\nausgezogen und mit ihm ins Bett gelegt hat. Das Mädchen hat ferner Zärtlichkeiten ausgetauscht und war,\nzwar nach anfänglichem Sträuben, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs bereit, der dann mit ihrem Einverständnis zunächst statt&efunden hat. Weiterhin sprechen nach den Urteilsfeststellungen für den Angeklagten seine Enthemmung durch Alkoholgenuß und seine\nJugend sowie der Umstand, ‘daß es beim Versuch der Vergewaltigung geblieben ist. Mit all dem hätte sich\n\ndie Jugendkammer bei der Entscheidung zu § 177 Abs. 2\nStGB in einer Gesamtbetrachtung im Urteil auseinandersetzen müssen. Daß sie im Rahmen der Strafzumessung\nim engeren Sinne einen Teil, der vorbezeichneten Umstände strafmildernd anführt und im Hinblick auf den\nVersuch bei der Festsetzung der Strafe bereits von\neinem gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, vermag die erforderliche Gesamtwürdigung nicht zu ersetzen.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Obwohl nicht zu verkennen ist, daß\ndie Vorstrafe des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und der Umfang der Gewaltanwendung im vorliegenden\nFall erheblich erschwerend ins Gewicht fallen, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, daß eine eingehende Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände zu\neinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt\nhätte.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-14/4-str-323-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-14/4-str-323-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.530816+00:00"}}