{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-06-13_4_StR_325_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-06-13","aktenzeichen":"4 StR 325/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"13.6-\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 325/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGottfried E mE aus Re, geboren am\nEEE. 1957 in THEEEEENr,\n\nwegen Betruges u.a. .\n\nor\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Urteil des Landgerichts Münster vom\n30. Januar 1984 im Schuldspruch zu Fall V, 1\n(Maria AU) geändert und der Angeklagte insoweit wegen Betrugs in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung (83 263, 267, 52 StGB)\nverurteilt;\n\nb) das Verfahren im Fall V, 4 der Urteilsgründe\n(SER, und Ste) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\nauf den Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267\nStGB) beschränkt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.\n\n2. Der Antrag des Verteidigers, ihn dem Angeklagten\nfür das Revisionsverfahren beizuordnen, wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall V, 1 (Maria A) hat der Angeklagte\nvon der Geschädigten Geldbeträge erlangt, welche er vorgefaßter Absicht entsprechend nicht in voller Höhe zu der\n\nversprochenen Schuldenregulierung verwandte, sondern für\neigene Zwecke verbrauchte (UA 31). Dieses Verhalten ist\nentgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 60) nicht als\nUntreue, sondern als Betrug zu ahnden (BGHSt 6, 67; Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl., § 266 Rän. 54). Der Sen:\nhat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die zugelassene Anklage bereits Betrug angenommen\nhatte.\n\nAuf den Strafausspruch wirkt sich die Änderung der\nrechtlichen Beurteilung nicht aus. Der Senat kann auch ausschließen, daß der Wegfall des Betrugsvorwurfs in dem Fall V,\n4 (SC und St@Mb) die Höhe der Strafe zu beeinflussen\nvermag.\n\nSonst hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Daher ist die Revision zu verwerfen.\n\nFür die begehrte Beiordnung des Verteidigers im Revisionsverfahren ist kein Raum, Einlegung und Begründung\nder Revision gehören zum Verfahren vor dem Landgericht; die\nVerteidigerbestellung obliegt insoweit dem Vorsitzenden der\n\nor\n\nStrafkammer (Laufhütte in KK § 140 Rdn. 5, 6). Eine\nHauptverhandlung hat der Senat nicht durchgeführt.\n\nSalger j Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-13/4-str-325-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-13/4-str-325-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.475662+00:00"}}