{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-06-12_4_StR_333_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-06-12","aktenzeichen":"4 StR 333/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A2L.6-\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner V m aus Dem, geboren an EEE 1955\nin Suminne- mn,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n26\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet;\ndie Darlegungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des\nAngeklagten begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht billigt dem Angeklagten in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) infolge eines hochgradigen Affektzustandes zu (UA 13). Es gewinnt seine Überzeugung aus den\n- sachverständig ausgewerteten - Bekundungen des Tatopfers,\nder früheren Ehefrau des Angeklagten. Danach wirkte der\nAngeklagte bei seinen sadistischen Quälereien jeweils \"als\n\nob er einen Anfall hätte, er sei nicht ansprechbar gewesen,\nhabe geschwitzt und gezittert, im Gesicht sei er immer\n\nganz weiß gewesen\" (UA 10). Damit schöpft das Landgericht\nindessen den Sachverhalt entgegen seiner Pflicht zur unfassenden Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung\n(Hürxthal in KK § 261 Ran. 49, 50) nicht aus. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte sich eingelassen, er habe\n\"zur damaligen Zeit\" täglich mindestens 20 Flaschen Bier\ngetrunken (UA 14). Daß diese Einlassung unrichtig sei, ergibt das Urteil nicht. Vielmehr stellt es ausdrücklich\nfest, daß der Angeklagte nach seiner Verhaftung ein akutes\nAlkoholdelir zeigte und deshalb im Landeskrankenhaus Merzig\nbehandelt werden mußte (UA 10). Hiernach kann die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei seinen Taten auch durch einen\nakuten Rausch beeinträchtigt gewesen sein. Der Sachverständige hat sich damit nicht auseinandergesetzt, sondern nur\nzur Frage einer Persönlichkeitsdeformierung infolge lang-Jährigen Alkoholmißbrauchs Stellung genommen. Auch das Landgericht, das dem Sachverständigen folgt, befaßt sich damit\nnicht. Zur Erörterung, ob und inwieweit neben der affektiven\nAnspannung Wirkungen genossenen Alkohols die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinflußt haben, war das Landgericht\nbei dem vorliegenden Sachverhalt aber gedrängt. Das Fehlen\nvon Ausführungen dazu ist ein Sachmangel, der das Urteil\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben kann.\n\nIm Fall 6 der Urteilsgründe nimmt das Landgericht\nvolle Schuldfähigkeit an, weil die Symptome affektiver Anspannung gefehlt hätten. Der Angeklagte habe zwar ungepflegt und übernächtigt gewirkt, auch nach Alkohol gerochen, er habe aber keine Ausfallserscheinungen gezeigt und\nden Realitätskontakt nicht verloren gehabt (UA 14). Auch\ninsoweit läßt das Urteil eine Auseinandersetzung mit den\nTrinkgewohnheiten des Angeklagten und ihren Auswirkungen\nvermissen. Es läßt zudem die Besorgnis begründet erschei-\n\nnen, daß das Landgericht dem äußeren Erscheinungsbild\n\ndes Angeklagten einen Beweiswert beigemessen hat, der ihm\n- zumal angesichts langjährigen Alkoholmißbrauchs des Angeklagten - nicht zukam (vgl. BGH NStZ 1982, 376; BCH,\nBeschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84; Urteil vom\n\n17. Mai 1984 - 4 StR 179/84).\n\nDie aufgezeigten Sachmängel nötigen zur Aufhebung\ndes Urteils insgesamt.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten - und\nder Anordnung etwaiger Maßregeln - zusätzlich einen Sachverständigen zu hören, der über besondere Sachkunde bei\nder Beurteilung von durch Alkoholgenuß beeinflußten sexuellen Verirrungen verfügt. Sollte der neue Tatrichter wiederum\neine Amnesie nicht ausschließen können, wird er ferner\nnäher darlegen müssen, in welchem Umfang das polizeiliche\nund das richterliche Geständnis des Angeklagten zur Stützung der Angaben des Tatopfers geeignet sind.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-12/4-str-333-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-12/4-str-333-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.417586+00:00"}}