{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-17_4_StR_257_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-17","aktenzeichen":"4 StR 257/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oo\n\n77.5,\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 257/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Werner Ho aus KEEEEEEEE- : CHHEEEEE,\ngeboren am EEE 1939 in Dame,\n\nwegen Totschlags\n\ns>\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 28. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. April 1984 zutreffend ausgeführt hat -\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch des angefochtenen\nUrteils keinen Bestand haben, da die Ausführungen, mit denen\ndas Landgericht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat,\nrechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.\n\na) Das Landgericht verneint die 1. Alternative des\n§ 213 StGB mit der Begründung, die Provokation des Arno\nSEE sei nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten\nerfolgt (UA 44). Dabei hat es aber nicht berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte möglicherweise nicht erst zum Zorn gereizt wurde, weil er von dem später von ihm getöteten Arno\nSWERREEE. an der Brust ergriffen und auf eine Couch gerückt, sondern bereits dadurch, daß er zuvor von diesem\ngekränkt worden ist. Auf die berechtigte Frage, wo die\n(damals erst 175jährige Tochter der Lebensgefährtin des Angeklagten) Heidrun sei, wurde ihm nämlich - möglicherweise\nvon dem später getöteten Arno Se - erwidert: \"Das\ngeht Dich einen Dreck an\". Fest steht Jedenfalls, daß Arno i\nSC äußerte: \"Die Heidrun bleibt hier. Hau ab, sonst\ngibt es Tote\" (UA 12).\n\nDas Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Außerungen bereits (nach objektiver Betrachtungsweise - vgl. BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) eine\nschwere Beleidigung bedeuteten, sondern geht statt dessen\n\"zu Gunsten des Angeklagten\" davon aus, daß dieser sich nur\nmit einem Messer bewaffnete, um dem ihm körperlich überlegenen Arno Se und dessen gleichfalls anwesenden ihn\nebenso überlegenen Bruder Jürgen in sowie deren Freund\nAndreas KW zu \"imponieren\" (UA 13). Es hätte jedoch nahegelegen zu prüfen, ob durch diese erste Beleidigung allein\noder im Zusammenhang mit der weiteren, durch das Werfen auf\ndie Couch erfolgten Kränkung der Angeklagte zur Tat hingerissen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 24, Februar 1981\n- 1 StR 834/80, bei Holtz MDR 1981, 631). Denn für die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB kommt es nicht\nallein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nit dem Tatgeschehen ereignet haben;\nvielmehr können mehrere Kränkungen schließlich \"das Faß zum\nÜberlaufen\" bringen (ständige Rechtspr. des BGH, vgl. BGH,\n\n25\n\nUrteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78, bei Holtz\nMDR 1979, 456 m. w. Nachw. ; BGH NStZ 1983, 365, 366).\n\nb) Vor allem läßt das Urteil aber eine umfassende\nPrüfung der Frage, ob nicht sonst ein minder schwerer Fall\n(§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, vermissen. Hierzu war\nabzuwägen, ob der Gesamteindruck von Tat und Täter unter Beachtung sämtlicher ent- und belastender Umstände die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten Strafrahmens unangebracht erscheinen läßt (vgl. Eser NStZ 1984, 54 m. zahlr.\nNachw. aus der Rechtsprechung des BGH in Fußn. 264). Dabei\nkann auch das - vom Landgericht bejahte (UA 40) - Vorliegen der Voraussetzungen des $% 21 StGB für sich allein schon\nzur Annahme eines minder schweren Falles führen (BGH NStZ\n1983, 365, 366 m. w. Nachw.); die Ausführungen des Landgerichts (UA 44 f) lassen besorgen, daß es dieses möglicherweise nicht erkannt hat. Auf die Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (S. 10 ff) wird insoweit\nergänzend hingewiesen,\n\nAbgesehen von der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten müssen bei der vorzunehmenden Würdigung der gesamten Situation zunächst wiederum die durch das Opfer erfolgten Kränkungen des Angeklagten berücksichtigt werden.\nEs trifft nicht zu, daß es \"völlig unangemessen und durch\nnichts zu entschuldigen\" (UA 45) sei, daß der Angeklagte\nsich ein Messer besorgte, Der Angeklagte war von der Mutter\nder minderjährigen Heidrun Ref beauftragt worden, diese\num 2 Uhr morgens von der Silvesterparty abzuholen und nach\nHause zu bringen. Der von dem Angeklagten später Getötete\nhatte sich dem widersetzt und den Angeklagten mit dem Tode\nbedroht. Wenn der Angeklagte sich nun mit einem Messer bewaffnete, um sein berechtigtes Vorhaben gegenüber den nach\n\nKörperkräften und Zahl ihm weit überlegenen Jugendlichen\ndurchzuführen - wobei er nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst nicht vorhatte, das Messer einzusetzen\n(VA 12, 49) -, so kann dies jedenfalls nicht als \"völlig\nunangemessen\" bezeichnet werden.\n\nIm übrigen hätte das Landgericht bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch die von ihm an anderer Stelle\nder Urteilsgründe (UA 47 £f) aufgeführten erheblichen Milderungsgründe (nicht vorbestrafter, gut beleumundeter Angeklagter, alkoholbedingte Kurzschlußhandlung, Geständnis\nund Reue, Bereitschaft zur Leistung von Schadensersatz)\nberücksichtigen müssen. Es durfte demgegenüber nicht ohne\nweiteres zu Lasten des Angeklagten werten, \"daß der Angeklagte durch seine Tat auch den Angehörigen des getöteten\nArno SEE» sroßes Leid zugefügt hat, und daß die Zeugen\nder Tat dieses für sie schreckliche Ereignis wohl niemals\nwerden vergessen können\" (UA 46). Denn dies sind regelmäßige\nFolgen der Tat, die der Gesetzgeber bei der Festsetzung des\nStrafrahmens mitbedacht hat (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-17/4-str-257-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-17/4-str-257-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.659478+00:00"}}