{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-17_4_StR_236_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-17","aktenzeichen":"4 StR 236/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"14.5, of\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 236/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert K msEEEEENEEE> zus EGEB-CEHE, geboren am\nug 190. in ACHERN,\n\nwegen Meineides u.a.\n\n27\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin Er\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Dezember 1983 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß er wegen Meineids verurteilt ist.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n37\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nin Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt, nachdem der Senat das Verfahren\n-in der Hauptverhandlung auf den Vorwurf des Meineides beschränkt hat (§ 154 a Abs. 1, 2 StPO), zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs. Im übrigen bleibt es ohne Erfolg.\n\n4. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den\nAnforderungen des § 34, Abs. 2 StPO nicht genügt.\n\n2. Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision\nallein gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Damit\nkann sie nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an\nsich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus\nbestimmten Tatsachen zu ziehen, kann ihm vorgeschrieben\nwerden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Auf die Sachrüge hin hat das\nRevisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche\nGewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind\n(BGHSt 10, 208, 209/210; 25, 365, 367; 26, 56, 62; 29,\n\n18, 19/20; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; VRS\n24h, 207, 210; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41). Derartige\nsachlichrechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil\nentgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf.\n\n3, Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat mit nicht zu beanstandenden Er-\n\nwägungen einen minder schweren Fall des Meineids verneint und auf die Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB\nerkannt. Daß sich dabei der nunmehr ausgeschiedene Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt hätte, ist nach Auffassung des Senats auszuschließen.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-17/4-str-236-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-17/4-str-236-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.642160+00:00"}}