{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-17_4_StR_179_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-17","aktenzeichen":"4 StR 179/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A7-S:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 179/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Albert S ie aus UM, geboren am AiiiEEMEEE\nER 1947 in Ve Krs. UM,\n\n2. Franz-Josef 5 EEE aus Ugmw, geboren am\nEEE 1955 in Om Krs. Um,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n25\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt we in der Verhandlung,\nBundesanwältin EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus mn\nals Verteidiger des Angeklagten\nAlbert Su,\n\nRechtsanwalt EEE aus Em:\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nFranz-Josef Sm,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung (Fall II, 5\nder Urteilsgründe) verurteilt worden sind\nund\n\nder Angeklagte Franz-Josef Sb wegen\nBedrohung (Fall II, 6) verurteilt worden\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision des Angeklagten\nAlbert SB wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Albert Sib\nwegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer\nfrüheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und dessen Bruder Franz-Josef SB wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen Bedrohung sowie wegen\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Diese haben gegen ihre Verurteilung Re-\n\nvision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt.\n\nDer Angeklagte Franz-Josef SC nat sein Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Erpressung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung (Fall II, 5 der Urteilsgründe) beschränkt. Dieser Fall steht Jedoch mit den von\nder Revision vor allem beanstandeten Feststellungen zur\nSchuldfähigkeit des Angeklagten in einem unlösbaren inneren Zusammenhang hinsichtlich der am selben Abend im unnmittelbaren Anschluß an die Tat II, 5 begangenen Bedrohung\n(Fall II, 6), so daß eine von dieser weiteren Tat trennbare\nselbständige Überprüfung der Schuldfrage nicht möglich ist.\nDie Beschränkung des Rechtsmittels ist deshalb insoweit unwirksam (vgl. BGHSt 19, 46, 48; BGH, Beschluß vom 17. April\n1984 - 2 StR 63/84 -; Pikart in KK, § 352 StPO Rdn. 5).\n\nDie Revision des Angeklagten Franz-Josef SHE,\nhat in dem dargelegten Umfang (Fälle II, 5 und 6) vollen\nund die seines Bruders Albert zum Teil Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte Albert Sn sich mit der\nallgemeinen Sachbeschwerde auch gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II, 3) wendet, hat\ndie Nachprüfung der Entscheidung keinen ihn beschwerenden\nRechtsfehler ergeben.\n\n2. Gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten im\nFall II, 5 und die des Angeklagten Franz-Josef Se im\nFall II, 6 bestehen durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken, so daß die insoweit erhobenen Verfahrensrügen keiner Erörterung bedürfen.\n\nDas Landgericht hat es - ohne sachverständige Beratung (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1983\n\n- 4 StR 582/83) - nicht für ausgeschlossen gehalten, daß\nFranz-Josef SC im Zeitpunkt des Tatgeschehens am\n\n18. Februar 1983 einen Blutalkoholgehalt hatte, der \"knapp\nüber der Grenze von 3 %0\" lag. Die Ausführungen, mit denen\ndie Strafkammer sodann die (verminderte) Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten bejaht hat, beschränken sich jedoch im wesentlichen auf dessen äußeres Erscheinungsbild während und\n\nA 4\n\nnach den Taten sowie darauf, daß die vom Angeklagten behaup-\n\ntete Erinnerungslosigkeit nicht vorliege. Derartige Erwägungen können zwar geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit\neines Angeklagten in das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen. Das Landgericht hat aber fehlerhaft übersehen, daß der\nWegfall des Hemmungsvermögens nicht allein aufgrund des\näußeren Verhaltens und der Erinnerungsfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, zumal,\nwenn - wie im vorliegenden Fall - die Hemnschwelle zur Tatbegehung nicht besonders hoch liegt. Gerade ein alkoholgewohnter Täter verhält sich nämlich häufig im Rausch noch\näußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl\nsein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen\n\nist (BGH NStZ 1982, 243 und 376 jeweils m. w. Nachw. ; BGH,\nBeschlüsse vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83 - und vom\n\n3. Mai 1984 - L StR 224/84).\n\nVon diesem Fehler bei den Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten am Abend des 18. Februar 1983\nist außer dem Fall II, 5 auch die Verurteilung wegen Bedrohung (Fall II, 6) betroffen, weil der Angeklagte diese\nTat unmittelbar im Anschluß an den Fall II, 5 begangen hat.\nIn beiden Fällen war deshalb die Verurteilung des Franz-Josef SER aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, daß\nauch die Verurteilung des Albert SB im Fall II, 5\nunter dem gleichen Mangel leidet, konnte das Urteil auch\ninsoweit keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nämlich\n\nauch bei diesem Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration nicht wesentlich unter der seines Bruders lag,\neine Schuldunfähigkeit mit ähnlichen Erwägungen wie\nbei jenem verneint.\n\n3. Auf die Aufklärungsrüge, mit der beide Angeklaste beanstanden, daß die Ärzte, welche die Blutproben entnommen und die entsprechenden Arztberichte ausgefüllt haben, nicht persönlich vernommen worden sind, kommt es danach nicht mehr an. Die neue Strafkammer wird jedoch zu\nprüfen haben, ob sich die Vernehmung der Ärzte nicht zur\nKlärung der Widersprüche empfiehlt, die zwischen den Angaben in den ärztlichen Berichten und in den Vermerken\nmehrerer Polizeibeamter bestehen, wonach sich die Angeklagten am Abend des 18. Februar 1983 in einem \"total\nbetrunkenen Zustand\" befunden haben (Bd. I Bl. 6 d.A.) und\nals \"volltrunken\" bezeichnet worden sind (Bd. II Bl. 7,\n\n8 d.A.). Hinsichtlich des Verhaltens der Angeklagten gegenüber dem Geschädigten Ns wird schließlich eingehender als bisher darzulegen sein, ob der für die Vollendung eines Delikts gemäß §§ 253, 255 StGB notwendige\nursächliche Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März\n1978 - 3 StR 78/78 - bei Holtz MDR 1978, 625; Lackner\n\nin LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 15) zwischen den Mißhandlungen der Angeklagten, soweit sie auf Geldherausgabe\n\ngerichtet waren, und der Hingabe von 5 DM für Bier durch\nNr \"nach einiger Zeit\" (UA 15) noch gegeben war.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-17/4-str-179-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-17/4-str-179-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.622061+00:00"}}