{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-17_4_StR_139_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-17","aktenzeichen":"4 StR 139/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Original eines Rechtshilfeersuchens ist gemäß\n\n§ 184 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Ein Richter kann daher vom Revisionsgericht\nnicht angehalten werden, ein in einer fremden Sprache\nabgefaßtes Original eines Rechtshilfeersuchens zu\nunterschreiben. Wird die Abfassung eines Ersuchens\num Ladung eines Zeugen im Ausland von dem zu ersuchenden Staat in seiner Sprache verlangt und eine\nÜbersetzung des in deutsch abgefaßten Originals in\ndie Fremdsprache nicht als ausreichend anerkannt,\nso kann es revisionsrechtlich nicht beanstandet\nwerden, wenn der zu ladende Zeuge als unerreichbar\nangesehen wird.\n\nTG","text_plain":"14.5.5854\n\nNachschlagewerk: ja nur zu A 1 und 2 erster Absatz\nBGHSt; ja nur zu A 1 und 2 erster Absatz\n\nStPO 1975 88 24h Abs. 3 Satz 2, 251;\nVG § 184\n\nDas Original eines Rechtshilfeersuchens ist gemäß\n\n§ 184 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Ein Richter kann daher vom Revisionsgericht\nnicht angehalten werden, ein in einer fremden Sprache\nabgefaßtes Original eines Rechtshilfeersuchens zu\nunterschreiben. Wird die Abfassung eines Ersuchens\num Ladung eines Zeugen im Ausland von dem zu ersuchenden Staat in seiner Sprache verlangt und eine\nÜbersetzung des in deutsch abgefaßten Originals in\ndie Fremdsprache nicht als ausreichend anerkannt,\nso kann es revisionsrechtlich nicht beanstandet\nwerden, wenn der zu ladende Zeuge als unerreichbar\nangesehen wird.\n\nTG\n\nBGH, Urt. v. 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84 - LG Dortmund -\n\nSL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 139/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Gastronomen und Automechaniker Richard\n\nC On zus KB, geboren am\nEEE :9:5 in Dam Pe, z.2t. in Haft,\n\n2. die Gastwirtin Wladyslawa D ugknuumuiiiin\naus FE, geboren an ER 1953 in\nDogs Fe, z.Zt. in Haft,\n\n3. den Maschinenschlosser Ryszard Kun aus Ki\ngeboren am RREEE 1950 in Day reiee, z. 2. in Haft,\n\n4. den Kraftfahrzeugnechaniker Waldenar N EEE\ns BEE, geboren an U 1959 in TER Pa,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nOd\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin NEE»\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ge, SEE,\nals Verteidiger des Angeklagten G.\n\nU 1,\n\nRechtsanwalt GUEREEEEEE, WEN,\nals Verteidiger der Angeklagten\nDes\n\nRechtsanwalt ME, GEHE,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Keger,\n\nRechtsanwalt GE EEE, und\n\nRechtsanwalt sEEEe EEE,\nals Verteidiger für den Angeklagten\nN 5\n\nJustizangestellte BE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n22. Juli 1983 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>24\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CE\nwegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren, die Angeklagte\nDu wegen Diebstahls in vier Fällen und\nwegen Beihilfe zu einem Diebstahl zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten\nKuge wesen Diebstahls in drei Fällen und wegen\nversuchten Diebstahls zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten NEED\nwegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Beihilfe zu einem Diebstahl zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nRevisionen haben keinen Erfolg.\n\nA. Zu den von allen Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen, die sich auf die Nichtvernehmung des früheren Mitangeklagten Robert\n\nOWEEEER beziehen:\n\n1. a) Die unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten erhobene Rüge, daß Robert OEM nicht als Zeuge\nvernommen worden ist, bleibt erfolglos, da es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer\nOWEEEB als unerreichbar angesehen hat. Die Strafkammer\nhat dargelegt, daß ein Ersuchen auf Ladung dieses\n\nZeugen vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch-\n]land nur weitergeleitet werde, wenn das Original in\npolnischer Sprache abgefaßt und von einem Richter\nunterzeichnet sei; eine deutsche Urschrift mit beigefügter Übersetzung in polnischer Sprache reiche\n\n-L-\n\nnicht aus. Zur Abfassung eines solchen Ersuchens\nhat sich die Strafkammer außerstande gesehen, da\nkeines ihrer Mitglieder die polnische Sprache\nbeherrscht (UA 126).\n\nDaß das Auswärtige Amt ein Ladungsersuchen\nnur dann weiterleite, wenn es in polnischer Sprache\nverfaßt und von dem zuständigen Richter unterzeichnet sei, weil es nur in dieser Form von den zuständigen polnischen Behörden behandelt werde, hat das\nBundesministerium der Justiz dem Senat auf Anfrage\nbestätigt; das Ladungsersuchen dürfe weder direkt\nnoch indirekt als Übersetzung bezeichnet werden.\nDie Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem\nAusland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RivaSt.),\nwonach den Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die\nnicht NS-Verbrechen betreffen, sowie den Unterlagen\nÜbersetzungen in die polnische Sprache beizufügen\nsind, seien insoweit überholt.\n\nb) Bei dieser Sachlage konnte die Strafkamner\nohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Zeuge\nOWME unerreichbar sei, da eine Möglichkeit zur\nLadung des Zeugen nicht bestand:\n\nGemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch.\nDiese Vorschrift ist zwingender Natur, von Amts wegen\nzu beachten und dem Verfügungsrecht der Beteiligten\nnicht unterworfen; sie gilt nicht nur für die gericht-\n]lichen Verhandlungen und Entscheidungen, sondern auch\nfür den gesamten Schriftverkehr mit dem Gericht (BGHSt\n30, 182/183). Das bedeutet, daß alle vom Gericht ausgehenden schriftlichen Äußerungen - d.h. auch eine\nLadung - in deutscher Sprache abzufassen sind (Mayr\nin KK, § 184 GVG Rdn. 3). Ist der Adressat einer Mit-\n\n-5-\n\nteilung des Gerichts der deutschen Sprache nicht\nmächtig, so hat dieses einen Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das Gesetz\nverlangt aber nicht und kann es naturgemäß auch\nnicht verlangen, daß sich in einem solchen Falle\nder Richter einer ihm fremden Sprache bedient.\nDaraus folgt, daß ein Richter von Gesetzes wegen\nnicht angehalten werden kann, einen in einer Fremdsprache abgefaßten Text, den er nicht versteht, zu\nunterschreiben. Damit bestand für die Strafkammer\naber auch keine erfolgversprechende Möglichkeit,\nRobert > als Zeugen zu laden, so daß er für\ndie Strafkammer unerreichbar war.\n\nDer Hinweis, auch sonst verlasse sich das Gericht\nin der Hauptverhandlung auf die Richtigkeit der Übersetzung des Dolmetschers, so daß ein Richter doch\ndas von einem vereidigten Dolmetscher übersetzte\nLadungsersuchen als Original unterzeichnen könne,\ngeht fehl. Der Richter stützt seine Entscheidungen\nin der Hauptverhandlung auf die durch den Dolmetscher\nerfolgte Übersetzung in die deutsche Sprache; die Verantwortung dafür, daß von der Fremdsprache richtig\nins Deutsche übertragen wird, trägt allein der\n- darauf vereidigte - Dolmetscher, nicht der Richter.\nHier ist es aber gerade umgekehrt: Dem Richter wird\nangesonnen, die Verantwortung für einen fremdsprachigen Text, der aus dem Deutschen übersetzt wurde, zu\nübernehmen. Wenn ein Richter eine solche Verantwortung nicht übernehmen kann und will, kann ihn das\nRevisionsgericht dazu aus Rechtsgründen nicht anhalten.\n\n-6-\n\nDamit ist jedoch nicht gesagt, daß es als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden müßte, wenn\nein Richter gleichwohl ein in einem fremdsprachlichen Text abgefaßtes Rechtshilfeersuchen unterschreibt und auf den Weg bringt.\n\n2. Aus diesen Gründen geht die Rüge fehl, die\nStrafkammer habe das richterliche Protokoll und die\npolizeilichen Niederschriften über die Vernehmung\ndes (damaligen Mitbeschuldigten) OWB nicht gemäß\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO verlesen dürfen.\nDa der Zeuge OWMMWB unerreichbar war, war die Strafkammer vielmehr gehalten, diese Niederschriften zu\nverlesen, um ihrer Amtsaufklärungspflicht zu genügen\n(BGHSt 22, 118, 120). Die Verlesung ist auch im\nübrigen nicht zu beanstanden:\n\nDaß der Verlesungsbeschluß sich in Tenor und\nGründen nur auf die polizeilichen Niederschriften\nbezieht, obwohl auch die richterliche Vernehmungsniederschrift vom 21. Oktober 1981 verlesen worden\nist, ist unschädlich. Die richterliche Vernehmungsniederschrift nimmt nämlich lediglich auf die polizeilichen Niederschriften Bezug und befaßt sich daneben nur mit einem Fall, der nicht Gegenstand des\nUrteils ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich\nnicht, daß die Strafkammer den Angaben des 3\nvor der Polizei etwa deswegen besonderen Glauben\ngeschenkt hätte, weil er auf sie in einer richterlichen Vernehmung Bezug genommen hatte; die Strafkammer stellt vielmehr gerade auf die polizeilichen\nVernehmungen des OWB ab (vgl. UA 94, 110, 114,\n118, 123, 127, 128, 130). Auf einer fehlerhaften\n\nSL\n- 7 -\n\nAnordnung der Verlesung der richterlichen Niederschrift kann das Urteil daher nicht beruhen. Damit\nist auch die Rüge, Oiiiessei bei der richterlichen\nVernehmung nicht gemäß § 136 StPO belehrt worden,\nunbeachtlich.\n\nB. Zur weiteren Revision des Angeklagten Ce :\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der behauptete \"Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPo\"\nliegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat an der gesamten Verhandlung ein Verteidiger\nmitgewirkt, so daß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StPO nicht\nverletzt worden ist. Zwar hat Rechtsanwältin Sg ihre\nVerteidigervollmacht erst am 10. Verhandlungstag überreicht (Bl. 149 des Protokolls); dadurch daß der Angeklagte mit einer Wahlverteidigerin zur Hauptverhandlung\nerschienen war und der Verteidigung durch diese nicht\nwidersprach, gab er jedoch deren Bevollmächtigung zu\nerkennen (RGSt 25, 152, 153; Dünnebier in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl., § 138 StPO Rdn. 30; Kleinknecht/Meyer,\n\n36. Aufl., § 138 StPO Rän. 16 £.).\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag vom\n13. Juli 1983 auf Aussetzung oder Unterbrechung der\nHauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet.\nDer auf diesen Antrag ergangene Beschluß der Strafkammer läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; die Strafkammer konnte danach davon ausgehen, daß der frühere\nMitbeschuldigte Pe in absehbarer Zeit als\nZeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden\nkönne, so daß eine Unterbrechung oder Aussetzung der\nHauptverhandlung nicht in Betracht kam.\n\n-8-\n\n3. Schließlich hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie\nnicht noch einen weiteren Sachverständigen angehört\nhat. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt (UA 136),\nwarum sie nach der Vernehmung des Sachverständigen\nDr. Robold noch den Sachverständigen Dr. Ahlert\nhinzugezogen und warum sie sich dessen und nicht\ndem \"vorschnellen\" Gutachten des Dr, Robold angeschlossen hat. Zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich die Strafkammer nicht\ngedrängt zu fühlen.\n\nII. Sachbeschwerde:;\n\nDie auf die allgemein erhobene Sachrüge erfolgte\nÜberprüfung der Anwendung materiellen Rechts hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nC. Zur weiteren Revision der Angeklagten De :\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf\nVernehmung des Zeugen Pe in den Urteilsgründen\n(UA 107 ff.) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu\neiner Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte\nKammer war das Landgericht nicht verpflichtet (vgl.\nBGH, Urteil vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81 = StrVert\n1981, 601); daß es eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter für die Wahrheitsfindung als wertlos erachtete, ist eine tatrichterliche\nEntscheidung, die das Revisionsgericht hinzunehmen\n\nIL\n\n-9 -\n\nhat (vgl. BGHSt 22, 118, 122; BGH, Urteile vom\n\n2. November 1976 - 1 StR 502/76, bei Holtz MDR\n1979, 807, und vom 19. Januar 1984 - 4 StR 750/83).\nDas Landgericht konnte das Beweismittel daher\nsowohl als unerreichbar als auch als ungeeignet\nansehen (vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 91).\n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin die Ablehnung\ndes Antrags auf Aussetzung oder Unterbrechung der\nHauptverhandlung rügt, wird auf die Ausführungen\nzu B I 2 Bezug genommen.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts\nhat auch hier keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nBeschwerdeführerin ergeben. Insbesondere enthält das\nUrteil - entgegen dem Revisionsvorbringen - weder\n\"ungesicherte Tatsachenfeststellungen\" noch Widersprüche. Die Strafkammer hat auch im Fall III zutreffend das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung\nabgelehnt; die Beschwerdeführerin verkennt, daß\ninsofern der Satz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\ngerade nicht gilt (BGHSt 23, 33, 35; BGH, Beschluß\nvom 25. Juli 1980 - 2 StR 319/80, bei Holtz MDR 1980,\n98h).\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.\nWeder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die\nausgesprochene Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen\nzu bemängeln.\n\n- 10 -\n\nD. Zur weiteren Revision des Angeklagten Ku:\n\nDie Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lassen. Die Ausführungen der Revision\nerschöpfen sich, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, in unzulässigen Angriffen gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts; soweit sie den\nStrafausspruch angreifen, verkennen sie, daß das\nVerhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen\nzueinander allein der tatrichterlichen Beurteilung\nunterliegt und grundsätzlich einen Revisionsangriff\nnicht rechtfertigen kann (BGH, Urteile vom 25. Mai\n1977 - 3 StR 130/77 - bei Holtz MDR 1977, 808 und\nvom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83).\n\nE. Zur weiteren Revision des Angeklagten N:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere\nsind die Strafaussprüche und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu\n\nSL\n\n- 11 -\n\nbeanstanden. Das Revisionsgericht hat die Wertung\ndes Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren\nhinzunehmen (st.Rspr. - vgl. BGH NJW 1977, 639;\nBGH GA 1979, 339 m.w.N.).\n\nSalger Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-17/4-str-139-84","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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