{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-14_4_StR_154_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-14","aktenzeichen":"4 StR 154/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALS. v4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 154/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter Me aus KW, geboren am iimmmp 1933 in HE ae zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nSO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Verurteil-\n\nten am 14. Mai 1984 beschlossen:\n\nDie Anträge des Verurteilten im Schriftsatz vom\n4. April 1984 werden auf seine Kosten zurück-\n\ngewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts\nEssen vom 11. Juli 1980 wegen mehrerer Fälle der Untreue,\ndes Betrugs und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt\nworden. Seine auf Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision hat der Senat durch Beschluß\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO am 7. Juli 1982 als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Verurteilte behauptet mit am 7. April 1984 beim\nBundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 4. April\n1984, seinerzeit seien dem A. Strafsenat zur Entscheidung\nüber die Revision des Verurteilten nicht sämtliche Ordner\nStrafakten, insbesondere aber nicht die von seinem Verteidiger auf den Antrag des Generalbundesanwalts auf Beschlußverwerfung abgegebenen Gegenerklärungen vom 2. Juni 1982, vom 7. Juni 1982 und vom 14. Juni 1982 vorgelegt\nworden. Hätte der Senat, so meint der Antragsteller, von\nden Gegenerklärungen Kenntnis genommen, so wäre er mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem\n\nVerwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 1982\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO gefolgt, sondern hätte Termin\n\nzur Hauptverhandlung über seine Revision bestimmt.\n\nDer Antragsteller will deshalb eine neue Revisionsverhandlung erreichen und stellt mit Schriftsatz vom\n4. April 1984 folgende Anträge:\n\n\"]. das Revisionsverfahren, das auf Grund der\n\nam 11. Juli 1980 eingelegten und am 19. und\n\n30. Oktober 1981 sowie am 15. Februar 1982\nbegründeten Form- und Sachrügen durchgeführt\nworden ist, und das am 07. Juli 1982 gemäß\n\ndem Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Mai\n1982 durch den Beschluß des 4. Strafsenats des\nBGH gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde, gemäß § 359 StPO wieder aufzuneh-\n\nmen,\n\n2. gegebenenfalls für die Versäumung der Frist\ndes § 347 Abs. 3 Satz 2 StPO gemäß § 44 StPO\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren,\n\n3. den Beschluß des 4. Strafsenats des BGH vom\n07.07.1982 sodann wieder aufzuheben und in dem\nwieder aufgenommenen Revisionsverfahren eine\n\nHauptverhandlung anzuberaumen.\"\n\nDas Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob gegen revisionsgerichtliche\n\nEntscheidungen aus jedem der in § 359 StPO genannten\n\nWiederaufnahmegründe ein Wiederaufnahmeverfahren statthaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(Beschluß vom 8. Juni 1977 - 2 ARs 129/77) jedenfalls\n\nist dem Revisionsgericht nach Inkrafttreten des 1. Strafverfahrensreformgesetzes am 1. Januar 1975 aufgrund des\n\nS$S 367 StPO (i. Verb. m. $ l4o a GVG) \"jegliche\" Zuständigkeit für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren gegen\nvon ihm erlassene Urteile oder die einem solchen gleichgestellten Entscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\ngenommen worden, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn\nmit dem Wiederaufnahmeantrag nur ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Zur Prüfung\neines solchen Antrages ist das gemäß § 140 a GVG zu bestimmende Landgericht zuständig. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß der Verurteilte, sofern er tatsächlich, was\nnicht dem Inhalt der Begründung seines Gesuchs entspricht,\nein Wiederaufnahmeverfahren anstrebt, dieses vor dem gemäß S 367 Abs. 1 StPO i. Verb. m. § 140 a GVG zuständigen\nLandgericht anzubringen hätte. Damit sind auch die weiteren\nAnträge des Verurteilten, die er mit Schriftsatz vom\n\n18. April 1984 geltend gemacht hat, gegenstandslos.\n\n2. Bei zutreffender Würdigung des Vorbringens des\nVerurteilten ergibt sich allerdings, daß er in Wirklichkeit beanstandet, ihm sei ausreichendes rechtliches Gehör gemäß § 33 a StPO seinerzeit nicht gewährt worden\n(vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 634 f; BVerfGE 42, 364, 367;\nBVerfG NJW 1984, 1026), denn er behauptet in erster Linie,\nseine Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 StPO seien dem\nSenat vorenthalten worden. Das trifft jedoch nicht zu.\n\nDie zum Verwerfungsamtrag des ‚Generalbundesanwalts\nvom Verteidiger des Antragstellers eingereichten Schriftsätze sind nämlich rechtzeitig zur Kenntnis des Senats\ngekommen und bei der Beschlußentscheidung gemäß S 349\nAbs. 2 StPO berücksichtigt worden. Der Antragsteller\nzieht aus der Einblattierung der Gegenerklärungen in\ndie Hauptakten (= Strafakten des Tatgerichts), aus ihrer.\nPaginierung in diesen Akten und aus ihrem äußeren Zustand\nzu Unrecht den Schluß, daß diese Schriftstücke dem Senat\nvorenthalten worden seien. Abdrucke der Gegenerklärungen\nvom 2. Juni 1982, 7. Juni 1982 und 14. Juni 1982 wurden\nnach Eingang beim Senat am 3. Juni 1982, 8. Juni 1982 und\n16. Juni 1982 zum Senatsheft genommen und waren Gegenstand\nder Beratung und Entscheidung über die Revision des Antragstellers. Seine Ausführungen sind bei der Verwerfungs-\n\nentscheidung mitberücksichtigt worden.\n\n3. Der Senat hat den Antrag des Verurteilten ferner\nals Gegenvorstellung gegen seine Entscheidung vom 7. Juli 1982 behandelt, soweit der Antragsteller geltend macht,\ndem Senat seien nicht sämtliche Bände der Strafakten vorgelegt worden. Auch insoweit erweist sich das Vorbringen\ndes Verurteilten als nicht geeignet, die ergangene Senatsentscheidung abzuändern. Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob der Senat befugt wäre, seine Entscheidung\nzu widerrufen oder aufzuheben, wenn der Tatsachenvortrag\ndes Antragstellers zutreffen würde. Darauf kommt es nämlich\n\nhier nicht an.\n\nEs ist dem Senat heute nicht mehr möglich nachzuprüfen, wie viele und welche Aktenbände ihm bei der Entscheidung über die Revision vorgelegen haben. Jedenfalls konnten\n\noUV\n\nalle auf die Sachbeschwerde und die Verfahrensrügen\nerforderlich gewordenen Nachprüfungen, soweit die Hauptakten dazu erforderlich waren, durchgeführt werden.\n\nSchon zu Beginn der mehrtägigen Beratung fiel hierbei auf,\ndaß die Seitenzahlen des in den Hauptakten befindlichen\nOriginalurteils nicht mit denen der neu geschriebenen Ausfertigungen übereinstimmten, weil unter anderem durch den\ngeänderten Zeilenabstand der Ausfertigung Verschiebungen\naufgetreten waren. Daran erinnern sich die Richter, die\nseinerzeit ebenfalls an der Beschlußverwerfung mitgewirkt\nhaben. Der Senat konnte jedoch in keinem Punkt feststellen,\ndaß Urschrift und Ausfertigung inhaltliche Abweichungen enthielten. Der Antrag gibt daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung keinen Anlaß zu einer Aufhebung\n\ndes Beschlusses vom 7. Juli 1982.\n\n4. Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsamtrag\nist nicht zulässig. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision jedenfalls dann nicht mehr möglich ist,\nwenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Entscheidung zu einem rechtskräftigen Abschluß gekommen ist (BGHSt 17, 94). Dies gilt auch für Fälle, in\n\ndenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO\nerbeten wird (BGH GA 1980, 390). Im übrigen muß dem Wiedereinsetzungsamtrag auch deshalb der Erfolg versagt bleiben,\nweil der Antragsteller tatsächlich keine Frist versäumt\n\nhat, wie bereits unter 2. dargelegt worden ist.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-14/4-str-154-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-14/4-str-154-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.290356+00:00"}}